Tierhaltung in Mietwohnungen: Hunde und Katzen im Einzelfall erlaubt
Die Haltung von Tieren, insbesondere Hunden, gehört zu den häufigen Diskussionspunkten innerhalb einer Eigentümergemeinschaft.Normalerweise sind Fragen der Tierhaltung in der Hausordnung geregelt. In einzelnen Fällen enthält sogar die Teilungserklärung Regelungen über die Fragen der Tierhaltung.„Hunde, Katzen und andere Tiere dürfen nur mit ausdrücklicher, jederzeit widerruflicher Genehmigung des Verwalters gehalten werden. Es ist darauf zu achten, dass die übrigen Hausbewohner dadurch nicht belästigt werden.Ebenso ist die Verunreinigung zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörender Räume und Grundstücksanlagen durch Haustiere zu vermeiden.“Obgleich es grundsätzlich in der Freiheit der Eigentümergemeinschaft liegt, im Rahmen der Hausordnung auch ein Tierhaltungsverbot zu erlassen, kann dieses in Ausnahmefällen eingeschränkt sein.Außerdem fassten die Wohnungseigentümer einen bestandskräftigen Beschluss, wonach in der Wohnanlage keine Hunde, Katzen und Hasen gehalten werden dürfen.Anerkannt ist dies beispielsweise bei einem sehbehinderten Mieter, der auf die Haltung eines Blindenhunds angewiesen ist. Eine weitere Ausnahme wurde nun vom Bayrischen Obersten Landesgericht in einem Beschluss vom 25.10.2001 statuiert. (Aktenzeichen: 2Z BR 81/01)Die Mieterin schaffte sich ohne Genehmigung des Verwalters einen Hund an. Nachdem bei der Hausverwaltung Beschwerden wegen Hundegebells eingegangen waren, klagte die Eigentümergemeinschaft auf Unterlassung der Hundehaltung.In diesem Verfahren wehrte sich eine schwer Contergan-geschädigte Mieterin gegen einen Beschluss der Gemeinschaft, welcher sie zur Einhaltung eines wirksamen Hundehaltungsverbots verpflichtete.In der Hausordnung der Eigentümergemeinschaft war folgende Regelung getroffen: Das Verbot der Hunde- oder Katzenhaltung im Mietvertrag unter der Rubrik „Sonstiges“ noch einmal ausdrücklich festhalten.In der dritten Instanz entschied das Gericht, dass die Durchsetzung des Hundehaltungsverbots in dem vorliegenden Fall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausnahmsweise nicht verlangt werden kann.Nach den Feststellungen eines Sachverständigen war die Haltung des Hundes für die Mieterin zur Stabilisierung ihrer allgemeinen Befindlichkeit bzw. der Besserung ihres Gesundheitszustands förderlich. Auf das Tier angewiesen, wie ein Blinder auf seinen Blindenhund, war die Mieterin nach Feststellungen des Sachverständigen jedoch nicht.Vor diesem Hintergrund, so das Gericht, waren die Miteigentümer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gehindert, das von ihnen wirksam beschlossene Hundehaltungsverbot durchzusetzen.Zu den „Kleintieren“, deren Haltung Sie normalerweise nicht untersagen können, gehören beispielsweise folgende Tiere:
- Ziervögel (Wellensittiche und Papageien),
- Meerschweinchen,
- Goldhamster,
- Zwergkaninchen.
Hinweis: Diese Entscheidung darf nicht verallgemeinert werden. Sie ist vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalls zu sehen.Generell gilt, dass Sie Fragen der Tierhaltung im Mietvertrag regeln sollten. Anerkannt ist, dass ein Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in der Wohnung wirksam vereinbart werden kann.Hüten Sie sich jedoch davor, ein generelles Tierhaltungsverbot in den Mietvertrag aufzunehmen. Da eine solche Regelung auch Kleintiere wie Vögel oder Hamster umfassen würde, wäre sie im Zweifel unwirksam.Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die entsprechende Klausel in einem Formularvertrag befindet. In einem solchen Fall wäre die gesamte Klausel unwirksam, so dass Sie auch die Haltung eines Hundes oder einer Katze nicht wirksam unterbinden könnten.Aus diesem Grund sind Sie gut beraten, wenn Sie Wichtig: Ist ein Tierhaltungsverbot im Einzelfall unwirksam, bedeutet dies noch nicht, dass damit jegliche Tierhaltung erlaubt wäre. Es kommt dann darauf an, ob die Haltung des Tiers im konkreten Einzelfall zu Belästigungen bzw. Bedrohungen der übrigen Mitbewohner führt.Außerdem können Sie in einem solchen Fall argumentieren, dass die Tierhaltung nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zähle und damit nicht mehr vom Mietvertrag abgedeckt sei.Diese Frage wird von den meisten Gerichten verneint: Nach Auffassung der meisten Richter kann nie ganz ausgeschlossen werden, dass die Tierhaltung zu Belästigungen der Nachbarschaft führt.Dies gilt jedenfalls in städtischen Wohngebieten oder in einem Mehrfamilienhaus.