+++ GRATIS Online-Webinar: +84.643 % KI-Revolution - Die Gewinn-Chance des Jahres! | SA. 01.04., 11 Uhr +++

WEG: Bauliche Veränderung durch Aufstellen von Schaukel und Sandkasten

Inhaltsverzeichnis

Die Bestimmung von baulichen Veränderungen in der WEG ist nicht immer ganz einfach. Vor allem der Unterschied zu einer Instandhaltung oder einer Modernisierung gestaltet sich für WEG Mitglieder schwierig.

Dass das Aufstellen einer Schaukel oder das Anlegen eines Sandkastens auf einer Gemeinschaftsfläche immer eine bauliche Veränderung  einer Wohneigentumsanlage darstellt – und damit zustimmungspflichtig ist -, bestätigte das Landgericht Frankfurt am Main im Juni des Jahres 2014.

Veränderung einer Gemeinschaftsfläche – zustimmungspflichtige bauliche Veränderung

Oftmals kann in Wohnungseigentumsgemeinschaften Streit anlässlich des Planes, im Garten Sitzbänke oder Kinderspielgeräte aufzustellen, entstehen. Als Wohnungseigentümer sollte man aus diesem Grund das zuletzt zu dieser Problematik ergangene Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main kennen.

Das Gericht hat im Juni 2014 zu diesem Thema entschieden, dass die Veränderung einer Gemeinschaftsfläche durch das Aufstellen von Gerätschaften eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung darstellt.

Der Fall: mehrheitlicher Beschluss für Aufstellung von Kinderspielgeräten

Eine Eigentümergemeinschaft hatte mehrheitlich per Beschluss entschieden, dass im gemeinschaftlichen Garten für die in der Wohneigentumsanlage lebenden Kinder sowohl eine Schaukel, als auch ein Sandkasten aufgestellt werden sollten.

Einige Wohnungseigentümer waren hiermit jedoch nicht einverstanden gewesen und reichten aus diesem Grund eine Anfechtungsklage bei dem zuständigen Gericht ein.

Die Entscheidung des Gerichts: Beschluss ist rechtswidrig

Und zwar zu Recht, entschied das Landgericht Frankfurt am Main. Das Gericht bestätigte den anfechtenden Wohnungseigentümern, dass der Beschluss rechtswidrig war. Das geplante Aufstellen der Schaukel und des Sandkastens stellte eine bauliche Veränderung der gemeinschaftlichen Fläche des Gartens dar.

Für diese bauliche Veränderung war die Zustimmung aller durch die Maßnahme beeinträchtigten Wohnungseigentümer erforderlich. Durch das Aufstellen der Schaukel und des Sandkastens wäre nämlich das Erscheinungsbild der Gemeinschaftsfläche nachhaltig verändert worden.

Alle Mitglieder der WEG müssen bauliche Veränderung beschließen

Durch die geplante und beschlossene Maßnahme waren alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft als Miteigentümer der Gemeinschaftsfläche in ihren Rechten betroffen.

Denn von der bisherigen üblichen Nutzung des Gartens sollte für die Zukunft abgewichen werden. Für die rechtswirksame Abstimmung über die geplante Maßnahme wäre deshalb die Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer und somit auch aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft erforderlich gewesen.

Änderung der Gartennutzung – Zustimmung aller betroffenen WEG-Mitglieder erforderlich

Dass die Gemeinschaftsfläche zukünftig von allen Eigentümern und deren Kindern genutzt werden könnte, änderte an der Beurteilung des Gerichts auch nichts. Denn die Gartenfläche wäre zukünftig eben nicht mehr nur als Grünfläche nutzbar, wenn dort Spielgeräte für Kinder aufgestellt würden.

Wegen Mangels der Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer war der Beschluss deshalb laut dem Landgericht rechtswidrig (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 12.06.14, Az. 2-09 S 79/13).