Wenn Ihr Mieter bauliche Veränderungen vornimmt: So reagieren Sie
Dass in einer nur aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Eigentümergemeinschaft Versorgungsanschlüsse sowie entsprechende Zählereinrichtungen in einem im Sondereigentum eines Eigentümers stehenden Kellerraum untergebracht sein können, solange nur dem anderen Eigentümer ein Zugangsrecht eingeräumt ist, bestätigte das Landgericht Duisburg im Juni 2013.
Es ist unschädlich, wenn in einem solchen Raum Anschlüsse, etwa für Strom, Telefon und Internet untergebracht sind. Mit solchen Einrichtungen ist kein regelmäßiger Kontroll- oder Wartungsaufwand verbunden.
Ein Wohnungseigentümer hatte den vormaligen Eigentümer seiner Eigentumswohnung auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen.
Das Grundstück war mit einem Doppelhaus bebaut, von dem der betroffene aktuelle Eigentümer eine Doppelhaushälfte per notariellen Kaufvertrag erworben hatte.
Nach der Teilungserklärung bestand für jede Doppelhaushälfte ein selbstständiges, in sich abgeschlossenes Sondereigentum, das auch die Keller umfasste. Beide Wohneinheiten verfügten über einen separaten Eingang.
Im Keller der Wohneinheit des betroffenen Wohnungseigentümers befand sich jedoch ein Raum, der in der Teilungserklärung als „Vorrat“ bezeichnet wurde. In diesem Raum kamen die Hauptanschlüsse für Strom, Wasser und Telefon für beide Wohneinheiten an.
Auch der Frischwasseranschluss, die Hauptwasseruhr und das Hauptsperrventil für den Wasseranschluss für beide Haushälften befanden sich im Raum „Vorrat“.
Zur Feststellung des Gesamtwasserverbrauchs beider Wohneinheiten musste die Wasseruhr in diesem Keller abgelesen werden. In dem Raum „Vorrat“ befanden sich ferner auch für beide Wohneinheiten die Anschlüsse für Telefon und Internet.
In dem nachbarschaftlichen Verhältnis der beiden Wohnungseigentümer kam es zu Konflikten. Der betroffene Wohnungseigentümer war der Ansicht, dass entgegen der Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag an dem Kellerraum „Vorrat“ zu seinen Gunsten kein wirksames Sondereigentum begründet wurde.
Nach seiner Ansicht musste der raum allen Mitgliedern der Gemeinschaft zur Verfügung stehen. Er erklärte deshalb nachträglich die Anfechtung und den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises.
Zu Unrecht! Das zuständige Gericht entschied, dass dem Wohnungseigentümer kein Anfechtungs- oder Rücktrittsgrund hinsichtlich des notariellen Kauvertrages zustand. Entgegen seiner Ansicht hatte er am dem Raum Sondereigentum erhalten.
Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Der Raum „Vorrat“ war sondereigentumsfähig.
Gemäß § 5 Abs. 2 WEG sind lediglich Teile eines Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand eines Sondereigentums.
Der Raum „Vorrat“ war jedoch keine Einrichtung, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch diente. Das Sondereigentum an diesem Raum war nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich in diesem Raum gemeinschaftliche Anlagen befanden.
Sondereigentum kann dann nicht bestehen, wenn der gemeinschaftliche Gebrauch einer Anlage einen ständigen Bedienungs-, Kontroll- und Wartungsaufwand erfordert, etwa wenn sich in einem Raum die gemeinschaftliche Heizungsanlage, Heizungskeller und Zentraleinrichtungen der Hausversorgung befinden.
Wenn aber kein ständiger Bedienungs-, Kontroll- und Wartungsaufwand für die in einem Raum untergebrachten, gemeinschaftlichen Einrichtungen besteht, so ist an dem Raum und den Zugangsflächen Sondereigentum grundsätzlich möglich.
Besteht eine Eigentümergemeinschaft nur aus 2 Parteien, können die Anschlüsse für alle Versorgungsleitungen, etwa Gas- und Wasseranschlüsse sowie Wasseruhren, in einem im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers stehenden Kellerraum untergebracht sein; dieser Kellerraum muss nicht im Gemeinschaftseigentum stehen.
Es genügt, wenn dem anderen Wohnungseigentümer ein Zugangsrecht eingeräumt ist. Unter Anwendung dieser Maßstäbe war die Einräumung von Sondereigentum hier am Raum „Vorrat“ möglich.
Zwar befanden sich in diesem Raum mit dem Strom-, Wasser- und Telefonanschluss Anlagen, die beiden Wohneinheiten dienten und damit im Gemeinschaftseigentum standen.
Es bestand aber kein solcher Wartungs- und Kontrollaufwand für die gemeinschaftlichen Anlagen, der Sondereigentum ausgeschlossen hätte (LG Duisburg, Urteil v. 07.06.13, Az. 2 O 334/12).