Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter: Wie sie vorzunehmen ist

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Die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ist für Unternehmen keine Kleinigkeit, denn auch kleine Beträge bilden aufgerechnet oft eine stolze Summe.

Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter: Unterschiede zur generellen Abschreibung

Zunächst gilt für geringwertige Wirtschaftsgüter, wie für alle anderen Anschaffungen, dass der Wert des Gegenstandes durch die Abschreibung gemindert wird. Diese Wertminderung macht sich dann in der steuerlichen Belastung für das Unternehmen positiv bemerkbar. Abschreibung: Definition und Gründe

Die planmäßige Abschreibungsdauer für Anschaffungen eines Unternehmens beträgt 5 Jahre. Für viele Anschaffungen wie Maschinen, Firmenwagen und anderes ist dieser Zeitraum sehr praktikabel. Bei größeren Anschaffungen, wie zum Beispiel dem Kauf einer anderen Firma, kann der Zeitraum für die Abschreibung sogar verlängert werden. Hat ein Wirtschaftsgut nun aber nur einen geringen Anschaffungswert, dann ist der Zeitraum von 5 Jahren zur Abschreibung des Wertes nicht verhältnismäßig. Abschreibung des Firmenwertes – unterschiedliche Betrachtungsweisen

Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter: Was ist ein GWG?

Zunächst muss definiert werden, was ein GWG, ein geringwertiges Wirtschaftgut, ist. Ein geringwertiges Wirtschaftsgut muss beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar sein. Das bedeutet, dass zum Beispiel eine Schreibtischlampe ein GWG ist, da sie alle Bedingungen dafür erfüllt. Eine Tintenpatrone für den Drucker hingegen gilt nicht als GWG, da die Tintenpatrone nicht selbstständig nutzbar ist. In diesem Fall gilt sogar der Drucker nicht als GWG, da dieser wiederum der Computeranlage zugerechnet wird, ohne die er keine Verwendung hätte.

Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter: Wie teuer darf ein GWG sein?

Hier kommt die bewegte Geschichte für die beweglichen Güter zum Tragen und macht die Sache etwas unübersichtlich. Bis Ende 2007 waren GWG sofort abschreibungsfähig. 2008 wurde dies geändert, und der Gesetzgeber hat in Paragraph 6 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes festgelegt, dass für GWG mit einem Nettopreis von 150 € bis 1000 € eine Sammelabschreibung durchzuführen ist.

Die Sammelabschreibung (auch Pool-Abschreibung genannt) ist planmäßig über 5 Jahre hinweg vorzunehmen. Seit 2010 ist jedoch die Sofortabschreibung für GWG mit einem Nettoanschaffungspreis von 150 € bis 410 € durch Paragraph 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz wieder ermöglicht worden. Der Unternehmer hat hier die Wahlfreiheit, welche Methode für ihn vorteilhafter ist und zur Anwendung kommen soll.

Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter: Kleinbeträge sind sofort abzuschreiben

Für Beträge bis 150 € gilt, dass diese mit einer Sofortabschreibung bedient werden. Anders als bei der Sammelabschreibung besteht für diese Beträge auch keine Aufzeichnungspflicht in einem gesonderten Verzeichnis.

Fazit zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Egal, welche Methode vom Unternehmer gewählt wird, ob Sammelabschreibung oder Sofortabschreibung – die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ist mit der nötigen Sorgfalt durchzuführen, da es hier, über das Geschäftsjahr betrachtet, um ansehnliche Summen geht. Wichtig ist, dass immer der Nettoanschaffungspreis eingesetzt wird. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, die nicht umsatzsteuerabzugsfähig sind.