Berechnung von Bilanzgewinn – wenn der Jahresabschluss positiv ausfällt

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Werden in der Bilanz Summen der Vermögens- und Kapitalposten gegenüberstellt, ergibt sich die Erfolgsziffer Bilanzgewinn.

Die Berechnung dieser Kennziffer bei Aktiengesellschaften (AG) erfolgt auf der Grundlage des Aktiengesetzes (§ 158(1) AktG).

Wird bei der Aufstellung der Bilanz das Jahresergebnis teilweise verwendet, leitet sich der Bilanzgewinn aus dem Jahresergebnis (Gewinn / Verlust) ab (siehe § 268 HGB).

Aus Jahresüberschuss entsteht Bilanzgewinn

Bezüglich der Begriffe Jahresüberschuss und Bilanzgewinn ist es notwendig, diese sorgfältig voneinander zu trennen.

Die Tücke besteht hier darin, dass der Jahresüberschuss jene Kenngröße ist, die im Volksmund oft  als “Gewinn” bezeichnet wird.

Die Definition lautet, dass der Jahresüberschuss  der Saldo aus Aufwand und Ertrag ist.

Bei einer Aktiengesellschaft (AG) wäre das der Wertzuwachs eines Jahres. Fällt das Jahresergebnis negativ aus, entsteht ein Jahresfehlbetrag.

Im Gegensatz zum Jahresüberschuss hat der Bilanzgewinn wenig mit dem klassischen Gewinnverständnis zu tun.

Vielmehr stellt er eine Restgröße dar, welche übrig bleibt, nachdem vom Jahresüberschuss verschiedene Posten abgezogen werden.

Die Rücklagen bilden dabei den wichtigsten dieser Posten.

In einer Kurzdefinition ist der Bilanzgewinn der Betrag, der zur Ausschüttung vorgesehen ist.

Berechnung von Bilanzgewinn

Einfach berechnet, ergibt er sich in zwei Schritten. Bei einem ersten wird die Summe von Jahresüberschuss und Gewinnvortrag (abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages) gebildet.

Beim nachfolgenden Schritt werden von dieser Summe die Rücklagen (plus Entnahme aus Rücklagen) abgezogen. So ergibt sich der Bilanzgewinn (oder Verlust).

Über die Verwendung des Bilanzgewinns (beispielsweise Vortrag auf neue Rechnung oder Ausschüttung als Dividende) beschließt die Hauptversammlung.

Ein eventueller Gewinnvortrag / Verlustvortrag aus Vorjahren wird in die Berechnung des Bilanzgewinns einbezogen.

Der Jahresüberschuss ist für eine Aktiengesellschaft (AG) das, was sie verdient hat. Was die AG davon an die Aktionäre abgibt, ist der Bilanzgewinn.

Bilanzgewinn Berechnung – ein Beispiel

In der GuV ist der Posten Nummer 22 der Bilanzgewinn. Die Berechnung erfolgt nach dem Gesamtkostenverfahren

Eine AG erhält nach der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) einen Jahresüberschuss von 1,4 Mio. €.

Sie berücksichtigt dabei das Gesamtkostenverfahren.

Der Vorstand der Gesellschaft beschließt satzungsgemäß, 600.000 € in die Gewinnrücklagen einzustellen.

Hierbei handelt es sich um eine teilweise Gewinnverwendung.

Vom Jahresüberschuss von 1,4 Mio. € werden 600.000  €  für Gewinnrücklagen verwendet.

Die Einstellung der Rücklagen sowie das Überleiten auf den Bilanzgewinn erfolgt nach dem Jahresüberschuss (§ 158 AktG) in der GuV (alternativ im Anhang).

Der Bilanzgewinn wird mit 800.000 € ausgewiesen.

Die Kennziffer Bilanzgewinn kann über den Erfolg eines Unternehmens nur allgemeine Aussage geben kann.

Der Bilanzgewinn kann bei einem Jahresüberschuss durch Einstellungen in Rücklagen beziehungsweise Entnahmen aus Rücklagen beeinflusst werden.

Bei einem Jahresfehlbetrag lässt sich der Bilanzgewinn bilden, indem Rücklagen entnommen werden.