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Bürgschaft und GmbH-Gesellschafter: Haftung möglichst niedrig halten

Inhaltsverzeichnis

Schon bei der Wahl der Unternehmensrechtsform treffen Sie die wichtigste Entscheidung über Ihre persönliche Haftung. Doch damit allein ist es nicht getan.Es gibt zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen Sie Ihre Haftung auf einem erträglichen Niveau halten können. Hier einige Tipps zu den unterschiedlichen Unternehmensrechtsformen.

Bereits die Wahl Ihrer Unternehmensrechtsform ist entscheidend für die persönliche Haftung

Je nachdem, in welcher Rechtsform Sie Ihr Unternehmen führen, haften Sie für Verbindlichkeiten Ihrer Firma persönlich – oder auch nicht.

Unterschiedliche Unternehmensrechtsformen

  • Einzelfirma
  • OHG (offene Handelsgesellschaft)
  • KG (Kommanditgesellschaft)
  • Stille Gesellschaft
  • GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts)
  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Die meisten Firmen sind Einzelfirmen

Die Mehrzahl aller deutschen Unternehmen wird in der Rechtsform „Einzelfirma“ geführt. Für Ihre Bank ist bei der Rechtsform „Einzelfirma“ die Haftungsfrage klar beantwortet: Sie haften als Einzelunternehmer sowohl mit Ihrem Betriebs- als auch mit Ihrem Privatvermögen. Gleiches gilt für Freiberufler.

Persönliche Haftung für Kredite: Was haftet – und was nicht?

Grundsätzlich haftet die Bank nur für den Teil Ihres Vermögens, der einer Pfändung unterworfen werden kann: Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, bewegliche Objekte, Forderungen und sonstige Rechte.

Von der Haftung ausgenommen sind beispielsweise bewegliche Objekte, Arbeitseinkommen und Sozialleistungen, soweit sie unpfändbar sind oder für sie Pfändungsschranken bestehen, sowie nicht abtretbare Forderungen und nicht übertragbare Rechte.

Wenn schon Bürgschaft – dann eine Ausfallbürgschaft

Im Regelfall fordern Banken eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Dies besagt, dass der Bürge genauso wie ein Schuldner selbst haftet und auf erste Anforderung der Bank hin die Zahlung der Bürgschaftssumme – ohne dass er ein Widerspruchsrecht hat – leisten muss.

Schlagen Sie der Bank eine Ausfallbürgschaft vor. In diesem Fall bürgen Sie lediglich für den nachgewiesenen Kreditausfall der Bank.

Die Bank muss alle anderen Sicherheiten, die sie hat, zunächst verwerten und kann von Ihnen nur noch den verbleibenden Kreditausfall fordern.

Da diese Art der Bürgschaft der Bank größere Sorgfalt und mehr Arbeit bei Kreditausfällen verursacht, verlangt sie meist die selbstschuldnerische Bürgschaft. Ihre Gegenargumentation: Die Bank ist auch mit einer Ausfallbürgschaft in voller Risikohöhe abgesichert.

Übrigens: Nicht jede Bank besteht „grundsätzlich“ auf eine Ehegattenbürgschaft. Bieten Sie Ihrer Bank – als Ersatz für eine Bürgschaft – die Abtretung einer Risikolebensversicherung (oder Restschuldversicherung) auf sich und Ihren Ehepartner an. Wenn die Bank dies akzeptiert, halten Sie das Vermögen Ihres Ehegatten außerhalb der Haftung.

Bei einer GbR haften Sie persönlich und unbeschränkt

Falls Sie gemeinsam mit anderen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) führen, haften Sie persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Sinngemäß gelten hier die gleichen Regeln wie für das Einzelunternehmen und die Risiken, die sich aus der Gestaltung des ehelichen Güterstandes ergeben.

Wählen Sie Ihre Mitgesellschafter sorgfältig aus, denn Sie haften auch für die Verbindlichkeiten, die andere Gesellschafter für die GbR eingehen.

Ihre Haftung bei Personengesellschaften

Wenn Sie Ihr Unternehmen als Personengesellschaft – OHG oder KG – führen, haften Sie (außer als Kommanditist) persönlich. Wählen Sie die Mitgesellschafter Ihrer OHG sorgfältig aus, denn Sie haften persönlich – auch für die Verbindlichkeiten der OHG, die andere Gesellschafter eingehen.

Vollhafter oder Teilhafter

Als Gesellschafter einer KG können Sie entweder als Komplementär oder als Kommanditist fungieren. Als Komplementär haften Sie persönlich für die Verbindlichkeiten der KG. Als Kommanditist haften Sie lediglich mit Ihrer Kommanditeinlage.

Übernehmen Sie als Kommanditist grundsätzlich keine Bürgschaft für die KG. Falls Sie einmal dazu aufgefordert werden sollten, bieten Sie als Alternative den Rangrücktritt Ihres Kommanditkapitals an – dies jedoch nur dann, wenn Sie die Forderung der Bank nicht abweisen können.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Schon der Gesellschaftsname macht klar, dass es sich bei dieser Gesellschaftsform um die beschränkte Haftung der Gesellschafter handelt. Grundsätzlich haftet jeder GmbH-Gesellschafter nur mit seiner Kapitaleinlage.

Wenn die Bank die Bürgschaft der Gesellschafter einer GmbH fordert

Die Bank fordert die Bürgschaft eines Gesellschafters der GmbH häufig im Zuge einer Kreditaufnahme.

Besteht eine Sicherheitenlücke?

Falls die Bank eine Gesellschafterbürgschaft von Ihnen fordert, sollten Sie von der Bank zunächst klären lassen, ob eine Sicherheitenlücke besteht, die mit der Bürgschaft abgedeckt werden soll. Im Regelfall werden die Kredite an Ihre GmbH durch bankübliche Sicherheiten abgedeckt.

Wenn die Bürgschaft für die Bank lediglich dazu dienen soll, ihr eine zusätzliche – nicht notwendige – Sicherheit zu verschaffen, sollten Sie das Ansinnen nach einer Bürgschaftsübernahme ablehnen.

Kann die Bank eine Sicherheitenlücke nachweisen, sollten Sie zur Deckung dieser Sicherheitenlücke bereit sein, die Bürgschaft zu übernehmen. Übernehmen Sie aber nicht die Bürgschaft für das Gesamtengagement.

Übernehmen Sie nur zeitlich befristete Bürgschaften

Falls Sie sich zu einer Bürgschaftsübernahme entschließen sollten, können Sie Ihre Bürgschaft zeitlich befristen. Sie erreichen damit, dass Sie nach Ablauf der Zeitspanne, für die Sie gebürgt haben, neu entscheiden können, ob Sie die Bürgschaft verlängern wollen oder nicht. Notfalls können Sie sich durch Zahlung des Bürgschaftsbetrags aus der Bürgschaft befreien und vermeiden weitergehende Risiken.

Ein weiterer Aspekt: Wenn Sie Ihre Bürgschaft zeitlich befristen, können Sie jeweils nach Zeitablauf eine Reduzierung der Bürgschaftssumme erreichen. Wenn Ihre GmbH beispielsweise ein gutes Ergebnis erzielt und ihr Stammkapital erhöht hat, können Sie Ihre Bürgschaftsübernahme wahrscheinlich reduzieren.

So können Sie im Laufe der Zeit Ihre Bürgschaft allmählich reduzieren und sogar gänzlich auf Null stellen.

Denken Sie auch daran, dass Sie eine Bürgschaft zu einem Ihnen als geeignet erscheinenden Zeitpunkt kündigen können.

Dies ist für Sie vielleicht eine Möglichkeit, wieder aus einer Bürgschaft herauszukommen – beispielsweise, wenn Sie sich für den Kontokorrentkredit Ihrer GmbH verbürgt haben. Mit Ihrer Kündigung beschränken Sie Ihre Haftung auf die Höhe des Saldos zum Kündigungszeitpunkt.

Die GmbH & Co. KG verbindet die Personen mit der Kapitalgesellschaft

Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine KG, deren Komplementär (Vollhafter) eine GmbH ist, so dass die Haftung auf das Vermögen der GmbH und auf die Kommanditeinlagen beschränkt bleibt.

Auf diesem Wege können Sie die Elemente einer Personengesellschaft mit denen einer Kapitalgesellschaft verbinden und vermeiden eine persönliche Haftungsübernahme.

Stille Gesellschaft

Eine stille Gesellschaft kann grundsätzlich in jeder Rechtsform entstehen. Als stiller Gesellschafter haften Sie grundsätzlich nur in Höhe Ihrer Beteiligung.

Es ist nicht üblich, dass stille Gesellschafter die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernehmen. Lehnen Sie als stiller Gesellschafter Bürgschaftsübernahmen grundsätzlich ab.