Regeln zu Rückstellungen nach dem internationalen Standard IFRS

Inhaltsverzeichnis

Die Abkürzung IFRS steht für International Financial Reporting Standard und wurde erstmalig im Juni 2003 veröffentlicht. Die verantwortliche Stelle für diese Veröffentlichung und deren laufende Anpassungen ist das IASB (International Accounting Standard Board). Sinn und Zweck dieser Standardisierung ist es, Unternehmen durch ähnliche Regelungen im Rechnungswesen auf internationaler Ebene vergleichbar zu machen und eine Wettbewerbsgleichheit zu erzielen.

Unterschiede bei Rückstellungen nach IFRS fallen zunächst kaum auf

Auf den ersten Blick ist die Definition der Rückstellungen nach IFRS den Regelungen, die im deutschen Handelsgesetzbuch getroffen werden, sehr ähnlich. Der IAS (international Account  Standard), der im IFRS für Rückstellungen zum Tragen kommt, ist IAS 37. Hier werden Rückstellungen als „Verbindlichkeiten mit unsicherem Zeitpunkt und Betrag“ festgelegt.

Im HGB ist der Wortlaut in Paragraph 249: „Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.“ Was sich auf den ersten Blick im Wortlaut nahezu gleich anhört, wirkt sich jedoch in der Anwendung sehr unterschiedlich aus.

Nach IFRS sind Rückstellungen nur gegenüber Dritten möglich

Während Rückstellungen in der Auslegung nach HGB in Einzelfällen auch gebildet werden können, wenn keine Verpflichtungen gegenüber Dritten vorliegen (zum Beispiel für Instandhaltung oder Abraumbeseitigung), ist dies nach IFRS nicht zulässig. Zwingende Voraussetzung zur Bildung von Rückstellungen nach IFRS ist nämlich, dass eine Außenverpflichtung vorliegt.

Nach IFRS muss Wahrscheinlichkeit der Zahlungsverpflichtung höher liegen

Auch was die Wahrscheinlichkeit für das Eintreten einer Zahlungsverpflichtung betrifft, ist die Regelung für Rückstellungen laut IFRS strenger als das deutsche HGB. So können zum Beispiel im Falle eines Rechtsstreits laut HGB Rückstellungen aufgrund des Vorsichtsprinzips gebildet werden. In der Regelung nach IFRS sind diese erst zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit, den Rechtsstreit zu verlieren, bei mehr als 50% liegt.

Laut IFRS gilt für alle Rückstellungen die sogenannte 50+ Regelung. Diese besagt, dass das Bilden von Rückstellungen nur zulässig ist, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit über 50% liegt. Ansonsten ist keine Passivierung in der Bilanz gestattet.

Prüfung der Rückstellungen nach IFRS

Auch in der Folgebewertung von Rückstellungen liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen IFRS und HGB. Nach IFRS sind Rückstellungen zu jedem Bilanzstichtag erneut auf ihre Höhe und Eintrittswahrscheinlichkeit zu prüfen. Entspricht die Rückstellung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr den Voraussetzungen des IFRS, ist die Rückstellung aufzulösen.

Anpassung an die Regeln für Rückstellungen nach IFRS

Die doch teilweise erheblichen rechtlichen Unterschiede bei den Rückstellungen in IFRS und HGB sollen im Rahmen des BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzt) angepasst werden. Diese Anpassung des deutschen Handelsrechts an die internationalen Standards ist allerdings noch ein laufender Prozess.

Daher ist es ratsam, immer auf aktuelle Veröffentlichungen des Gesetzgebers zu achten und im Zweifelsfall die Rücksprache mit den verantwortlichen Stellen zu suchen.