Rückstellungen: Steuerrecht und Handelsrecht sind zwei Paar Schuhe

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Die Bildung von Rückstellungen ist für Unternehmen ein wichtiger Punkt, um finanzielle Engpässe zu vermeiden. Rückstellungen werden gebildet, um Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, die bezüglich Höhe und Erfüllungsdatum noch unbekannt sind. Wichtig ist aber, dass die Grundlage, auf der die zukünftige Zahlungsverpflichtung beruht, schon besteht. Dies ist der wesentliche Unterschied zwischen Rückstellungen und Rücklagen.

Da Rückstellungen Verbindlichkeiten sind, werden sie dem Fremdkapital zugerechnet und wirken sich gewinnmindernd auf das Unternehmensergebnis aus. Ein Punkt, der auch steuerlich sehr interessant sein kann. Man sollte jedoch beachten, dass es diesbezüglich einige Unterschiede zwischen Steuerrecht und Handelsrecht gibt.

Rückstellungen: Nicht alle sind im Steuerrecht zulässig

Die Rückstellungen laut HGB werden durch Paragraph 249 und folgende festgelegt. Im Steuerrecht hingegen gibt es einige Formen der Rückstellungen, die zwar per Handelsgesetzbuch zulässig sind, jedoch steuerlich nicht angewendet werden dürfen. Diese Sachverhalte  werden durch Paragraph 5  EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt.

So ist nach Paragraph 5 Absatz  4a EStG die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, im Gegensatz zur Auslegung im HGB, untersagt. Der folgende Absatz 4b des Paragraphen 5 EStG untersagt auch die Bildung von Rückstellungen für Aufwendungen, die in späteren Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind.

Einschränkungen von Rückstellungen im Steuerrecht

Andere Formen der Rückstellungen werden zwar durch das Steuerrecht nicht grundsätzlich untersagt, jedoch stark eingeschränkt. So wird die Möglichkeit, Rückstellungen für die Verletzung fremder Patent- und Urheberrechte zu bilden, in Paragraph 5 Absatz 3 EStG stark eingeschränkt.

Auch Rückstellungen für Dienstjubiläen, die im Handelsrecht durchaus vorgesehen sind, werden im Steuerrecht beschränkt. Diese dürfen erst gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis schon über 10 Jahre besteht und das Jubiläum selbst für eine Dienstzeit von 15 oder mehr Jahren ausgerichtet wird. Geregelt ist dies in Paragraph 5 Absatz 4 EStG.

Im Steuerrecht gilt anderer Zinssatz zur Abzinsung der Rückstellungen

Da Rückstellungen ja auf einen Erfüllungsbetrag hin gebildet werden, der in der Zukunft liegt, müssen Rückstellungen mit mehr als einem Jahr Restlaufzeit abgezinst werden. Auch bei der Abzinsung der Rückstellungen gibt es einen Unterschied zwischen Steuer- und Handelsrecht.

Im Handelsrecht werden Rückstellungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten 7 Jahre abgezinst. Die jeweils zugrundeliegenden Zinssätze werden von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Im Steuerrecht hingegen hat die Abzinsung mit einem Zinssatz von 5,5% zu erfolgen.

Änderungen zu Rückstellungen in Handels- und Steuerrecht

Das deutsche Steuerrecht ist wohl das komplexeste weltweit und ständigen Überarbeitungen unterworfen. Aber auch im Handelsrecht bewegt sich einiges, was die Rückstellungen betrifft. Im Rahmen des Bilanzrechtmodernisierungsgesetzes (BilMoG) werden die deutschen Regelungen an internationale Standards angepasst.

Sollten bei einzelnen Rückstellungen Zweifel über die aktuellen Ausführungen im Steuerrecht bestehen, ist die beste Hilfe oft der direkte Kontakt zum zuständigen Finanzamt.