Aufzugskosten: So geht die Kostenverteilung richtig

Streitigkeiten in Eigentümergemeinschaften über die Kosten von Aufzügen kommen häufig vor. Doch wer muss die Kosten tatsächlich tragen? (Foto: Sensay/Shutterstock)
Die Kosten des Aufzugs führen in Eigentümergemeinschaften immer wieder zum Streit. Gibt es in einer Mehrhausanlage ein Haus ohne Aufzug, sehen es dessen Bewohner nicht ein, die Kosten der Aufzüge der anderen Häuser mitzutragen.
Ebenso fühlen sich die Bewohner des Erdgeschosses oft zu Unrecht mit den Aufzugkosten belastet. Das ist bei Ihnen auch so? Kein Problem: Die Verteilung der Aufzugkosten können Sie nämlich ändern.
Die Kosten für den Aufzug einer Wohnungseigentums-Anlage setzen sich zusammen aus den Kosten für den laufenden Betrieb und denen für die Instandhaltung und Instandsetzung der Aufzugsanlage.
Diese Kosten sind nach § 16 Abs. 2 WEG auf alle Wohnungseigentümer nach Miteigentumsanteilen zu verteilen. Von dieser gesetzlichen Regelung können Sie jedoch durch Beschluss abweichen.
Sachlicher Grund erlaubt Änderung
Die Anforderungen, die an einen Beschluss zur Änderung der Verteilung der Aufzugkosten gestellt werden, sind nicht hoch. Erforderlich ist lediglich ein sachlicher Grund oder die Unbilligkeit der aktuellen Kostenverteilung.
So entspricht es durchaus ordnungsgemäßer Verwaltung zu beschließen, dass die Betriebskosten des Aufzugs nur von den Eigentümern zu tragen sind, in deren Haus sich ein Aufzug befindet. Die Eigentümer, in deren Haus kein Aufzug vorhanden ist, können von diesen Kosten freigestellt werden (LG Nürnberg Fürth, Urteil v. 26.03.09, Az. 14 S 7627/08).
Ebenso können Sie einen Beschluss fassen, nach dem bei der Verteilung der Betriebskosten des Aufzugs der unterschiedliche Nutzungsgrad berücksichtigt wird, indem die Stockwerkhöhe mit einer gewissen Punktzahl in den Verteilungsmaßstab einfließt.
Mit anderen Worten: Die Bewohner von Wohnungen der oberen Etagen können in höherem Maße an den Kosten beteiligt werden als die Bewohner von Wohnungen der unteren Etagen (LG Düsseldorf, Urteil v. 09.06.09, Az. 16 S 77/08).
Wichtig: Unterscheidung zwischen Betriebs- und Instandsetzungskosten
Wichtig ist, dass Sie bei Ihrem Beschluss über die Änderung der Kostenverteilung der Aufzugkosten zwischen den Betriebskosten und Kosten der Instandsetzung und -haltung unterscheiden. Die Verteilung der Betriebskosten können Sie nämlich durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit dauerhaft ändern.
Für die Änderung der Kostenverteilung der Instandsetzung und Instandhaltung, also insbesondere für Reparaturmaßnahmen, benötigen Sie dagegen eine doppelt qualifizierte Mehrheit. Außerdem ist hier nur eine Regelung pro Einzelfall möglich. Für eine dauerhafte Änderung der Kostenverteilung ist eine Vereinbarung aller Eigentümer erforderlich.
Fazit: Verteilung der Aufzugskosten können geändert werden
Wenn Sie mit der Verteilung der Aufzugkosten unzufrieden sind, ändern Sie diese doch. Halten Sie aber unbedingt die erforderliche Mehrheit im Auge.
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