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Instandhaltungskosten: So kalkulieren Sie richtig!

Instandhaltungskosten: So kalkulieren Sie richtig!
Bubbers
Inhaltsverzeichnis

Wer heute von Investitionen in Immobilien spricht, meint nicht so sehr den Bau oder Kauf von Neubauwohnungen. Vielmehr geht es um den Erwerb von Bestandsobjekten und/oder deren Sanierung und Modernisierung. Schäden und Mängel an solchen Immobilien können deren Nutzungsmöglichkeiten erheblich einschränken.

Im Allgemeinen nehmen die Schäden mit steigendem Alter der Häuser zu. Eine Immobilie ist kein schnelllebiges Konsumgut, sondern soll viele Jahrzehnte überdauern. Doch nicht alle ihre Bestandteile sind gleichermaßen dauerhaft. Deshalb braucht auch ein Haus regelmäßige Pflege und Wartung.
Diese sind jedoch teuer, daher müssen die Instandhaltungskosten richtig kalkuliert werden.

Dabei müssen Sie berücksichtigen, dass ein Haus aus vielen verschiedenen Einzelbauteilen besteht, die unterschiedliche Funktionen besitzen und verschiedenen Abnutzungseinflüssen ausgesetzt sind.

Beispiel: Fenster, tragende Wände, Wandfliesen

Im Normalfall verschleißen die Außenbauteile und die Bauteile des Innenbaus zuerst. Übrig bleibt der Rohbau, wenn keine regelmäßige Instandhaltung erfolgt.

Damit werden im Verlauf eines Zeitraums von 80 bis 100 Jahren immer wieder Erneuerungen einzelner Bauteile erforderlich, wenn Sie umfangreichere Bauschäden vermeiden wollen.

Schwerpunkte dieser Erneuerungsstufen treten im Allgemeinen nach 30 bis 50 Jahren auf, wobei ihr Umfang nach den oben genannten Einflussfaktoren schwankt.

Jeder Haus- und Wohnungseigentümer sollte Geld für notwendige Reparaturen zurücklegen. Eine solche „Reparaturrücklage“ ist vergleichbar mit einem Spartopf, in demGelder zur Bezahlung von später fälligen Instandhaltungskosten angesammelt werden. Fehlt die finanzielle Vorsorge, werden notwendige Reparaturen möglicherweise unterlassen. Ein „Reparaturstau“ kann aber erhebliche Folgeschäden an der Immobilie nach sich ziehen.

Wann eine Modernisierung fällig ist

Modernisierungsmaßnahmefällig nach…
Abdichtung von Außenbauteilen mit Fugenmassen15 bis 30 Jahren
Außenanstriche an Fassaden, Fenstern und Außentüren5 bis 15 Jahren
Außenverglasungen15 bis 30 Jahren
Außenwandputz und Wandbekleidungen30 bis 50 Jahren
Ausstattung von Bädern und Küchen30 bis 50 Jahren
Dachanschlüsse aus Zinkblech15 bis 30 Jahren
Dacheindeckungen bei Flachdächern5 bis 15 Jahren
Dacheindeckungen und Dachanschlüsse30 bis 50 Jahren
Dachrinnen und Fallrohre aus Zinkblech15 bis 30 Jahren
Elektroinstallationsnetz mit Dosen und Schaltern30 bis 50 Jahren
Elektronische Regeleinrichtungen15 bis 30 Jahren
Elektro-Warmwasserbereiter5 bis 15 Jahren
Fenster und Außentüren30 bis 50 Jahren
Fliesen und Plattenbodenbeläge innen30 bis 50 Jahren
Fußbodenoberbeläge aus Textilien5 bis 15 Jahren
Heizkessel und -thermen15 bis 30 Jahren
Heizungsrohrnetz30 bis 50 Jahren
Kaminköpfe über Dach30 bis 50 Jahren
Kunststoffbodenbeläge innen15 bis 30 Jahren
Plattenbekleidungen außen15 bis 30 Jahren
Sanitärleitungsnetz für Bäder und Küchen30 bis 50 Jahren
Stahl-Heizradiatoren15 bis 30 Jahren
Tapeten und Anstriche innen5 bis 15 Jahren
Teile des Wand- und Deckenputzes innen30 bis 50 Jahren

Wie Sie die Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung überschlägig kalkulieren

Eine differenzierte Ermittlung der voraussichtlichen Baukosten ist allenfalls dann möglich, wenn Sie diese möglichst detailliert aufschlüsseln.

Dies kann einmal dadurch geschehen, dass Sie die Vergleichskostenwerte je m2 Nutzfläche nach Handwerksbereichen, den so genannten Gewerken, aufgliedern. Die folgende Tabelle nennt Ihnen die Baukosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Gewerken.

Baukosten nach Gewerken für verschiedene 2 Gebäudetypen in €/m2 Nutzfläche

GewerkeFachwerkGründerzeit mittel20er/30er Jahre50er Jahre
Rohbau und Abbruch460 €65 €30 €35 €
Putz und Trockenbau195 €130 €125 €145 €
Zimmerarbeiten275 €25 €30 €60 €
Dachdecker, Klempner95 €65 €60 €60 €
Sanitär-Installation70 €70 €70 €70 €
Heizungs-Installation75 €70 €70 €70 €
Elektro-Installation45 €40 €40 €40 €
Fenster und Verglasung115 €85 €80 €50 €
Schreinerarbeiten105 €45 €50 €35 €
Estrich und Unterböden25 €25 €20 €20 €
Oberbodenarbeiten35 €25 €25 €30 €
Fliesenarbeiten40 €30 €35 €30 €
Maler innen und außen75 €95 €60 €75 €
Schlosserarbeiten30 €15 €20 €25 €
Außenanlagen65 €30 €45 €25 €

Achtung: Baunebenkosten sind nicht berücksichtigt. Und: Auch hier handelt es sich um Richtwerte, die Ihnen eine wichtige Orientierungshilfe geben können. Ob und in welchem Umfang Zu- oder Abschläge vorzunehmen sind, ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalls.

Bei Eigentumswohnungen ist die Bildung einer Instandhaltungsrücklage praktisch Pflicht.

Der Grund: Zu einer ordnungsgemäßen, den Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört auch die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage.

Zweck dieser Rücklage ist es, Geldmittel anzusammeln, die sowohl künftig anfallende, größere vorhersehbare Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung als auch unvorhersehbare, plötzlich auftretende Reparaturkosten abdecken sollen.

Achtung: Die gesetzlich vorgesehene Instandhaltungsrücklage bezieht sich immer nur auf das Gemeinschaftseigentum bei Eigentumswohnungen. Die Bildung einer Instandhaltungsrücklage für das Sondereigentum, also die Eigentumswohnung selbst, bleibt allein Ihnen überlassen.

Wichtig: Aus der Instandhaltungsrücklage dürfen nur Reparaturkosten bestritten werden. Demgegenüber darf die Rücklage nicht in Anspruch genommen werden, um beispielsweise laufende Bewirtschaftungskosten (z.B. Kosten für Heizöl, Hausmeister, Müllentsorgung, Gartenpflege) zu bezahlen.

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„Angemessene“ Instandhaltungsrücklage: So kalkulieren Sie wirtschaftlich sinnvoll

Über die Höhe der Instandhaltungsrücklage enthält das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) keine Regelung.

Es kommt auf die konkreten Verhältnisse in der jeweiligen Wohnanlage an, besonders auf Alter und Zustand des Hauses, aber auch darauf, in welchem Umfang technische und damit reparaturträchtige Einrichtungen vorhanden sind.

Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum: Wer die Kosten für die Instandhaltung trägt

GebäudeteilSondereigentum (sie tragen die Kosten in voller Höhe selbst)Gemeinschaftseigentum (Sie tragen die Kosten anteilig in Höhe Ihres Miteigentumsanteils
Abflussrohre (Hauptleitung) 
Abstellplätze 
Bad/WC 
Balkon  
– Abschlussgitter 
– Außenwände 
– Decken 
– Geländer 
– Innenanstrich 
– Isolierschicht 
– Plattenbelag 
– Trennwand 
Brandmauer 
Dach 
Deckenverkleidung 
Einbauschränke 
Estrich 
Etagenheizung 
Fahrstuhl 
Fenster  
– Außenfenster 
– Innenfenster 
– Rahmen 
Fensterbänke  
– außen 
– innen 
Fensterläden 
Fundament 
Fußbodenbeläge 
Gemeinschaftsantennen 
Hausfassade 
Heizkörper 
Heizungsanlage 
Heizungsraum 
Isolierschichten 
Kanalisation 
Kamin  
– Schornstein 
– offen 
Kellerdecken 
Lichtschächte 
Treppen  
– im Hausflur 
– in der Wohnung 
Treppenhaus 
Trockenplatz 
Versorgungsleitungen  
– außerhalb der Wohnung 
– innerhalb der Wohnung 
Wohnungseingangstür  
– Außenseite mit Rahmen 
– Innenseite 
Zwischenwände  
– nicht tragend 
– tragend 

Bei vermieteten Eigentumswohnungen entstehen Instandhaltungskosten auf drei Ebenen:
Da bei Neubauten eine mehrjährige Garantiefrist zur Beseitigung von Baumängeln gilt, verzichten Eigentümergemeinschaften für die Dauer der Gewährleistungsfrist oftmals vollständig auf die Bildung einer Instandhaltungsrücklage.

Besser ist es aber, auch bei Neubauten bereits in den ersten Jahren eine Instandhaltungsrücklage zu bilden. Bedenken Sie bitte, dass etwaige Reparaturen nicht unbedingt auf Baumängel zurückzuführen sein müssen.

In den ersten fünf Jahren kann die Instandhaltungsrücklage aber durchaus gering ausfallen.
So kann sie beispielsweise mit jährlich 3 Euro pro m2 Wohnfläche gebildet werden. Im 6. bis 10. Jahr sollte die jährliche Rücklage dann auf 6 Euro/m2 verdoppelt werden.

Im 11. bis 15. Jahr nach Fertigstellung empfiehlt sich eine Anhebung auf jährlich 7,50 Euro/m2 und ab dem 16. Jahr auf jährlich 9 Euro/m2. Die Staffelung nach Baualter kann also wie folgt aussehen:

Staffelung der Rücklage nach Baualter

Jahre nach FertigstellungHöhe der Rücklage pro Jahr
1. bis 5. Jahr3,00 Euro / m²
6. bis 10. Jahr6,00 Euro / m²
11. bis 15. Jahr7,50 Euro / m²
ab 16. Jahr9,00 Euro / m²
  • Kosten für das Gemeinschaftseigentum Haus (hierfür werden per Beschluss der Eigentümerversammlung Instandhaltungsrücklagen gebildet),
  • Kosten für das Sondereigentum Wohnung, die vom Vermieter getragen werden (zum Beispiel Badsanierung),
  • Kosten für die vermietete Wohnung, die laut Mietvertrag vom Mieter getragen werden müssen (Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen).

Eine solche Staffelung lehnt sich stark an die maximale Höhe der Instandhaltungskosten an, wie sie nach der Zweiten Berechnungsverordnung zulässig sind.

Darin ist geregelt, mit welchen Pauschalsätzen die Instandhaltungsrücklage beim sozialen Wohnungsbau berücksichtigt werden darf.

Achtung: Auch wenn die Pauschalsätze nach der Zweiten Berechnungsverordnung gerade nicht für freifinanzierte Wohnungen gelten, stellen sie aber einen guten Anhaltspunkt für die Höhe von Instandhaltungsrücklagen dar.

Die Richtwerte nach der II. Berechnungsverordnung

Bezugsfertigkeit der WohnungPauschbetrag pro Jahr
nach dem 31.12.1979bis 7,10 Euro / m²
1.1.-1970 – 31.12.1979bis 9,00 Euro / m²
bis 31.12.1969bis 10,50 Euro / m²

Instandhaltungskosten umfassen sowohl die meist geringen Kosten der laufenden Unterhaltung als auch die regelmäßig höheren Kosten für die Erneuerung einzelner baulicher Teile.

Beispiel: Heizungsanlage, Fensterrahmen einschließlich Isolierverglasung, Gebäudefassade.
In den oben genannten Richtwerten nach der Zweiten Berechnungsverordnung für Instandhaltungskosten sind die Kosten für Schönheitsreparaturen (zum Beispiel Tapezieren und Streichen) nicht enthalten.

Bekanntlich dürfen Instandhaltungskosten, die weder Klein noch Schönheitsreparaturen betreffen, nicht auf den Wohnungsmieter umgelegt werden.

Achtung: Das Verbot der Umlage gilt selbstverständlich auch für die von der Eigentümerversammlung beschlossenen Beiträge zur Instandhaltungsrücklage.

Wann eine Sonderumlage erforderlich ist

Oft ist die Mehrheit der Wohnungseigentümer in der Versammlung nicht bereit, der vom Hausverwalter oder Verwaltungsbeirat vorgeschlagenen Erhöhung der Instandhaltungsrücklage zuzustimmen.
Der Unmut ist zunächst verständlich, da mit der höheren Rücklage allein die Wohnungseigentümer belastet werden. Bedenken Sie aber, dass das Geld nicht verloren ist, sondern nur für spätere Instandhaltungskosten zurückgelegt wird.
Laufende kleinere Instandhaltungen am Gemeinschaftseigentum werden üblicherweise direkt vom Hausverwalter veranlasst und aus den eingehenden Hausgeldern bezahlt.
Die eigentliche Instandhaltungsrücklage betrifft hingegen größere Instandhaltungsarbeiten in der Zukunft wie beispielsweise die Erneuerung der Heizungsanlage oder die Neueindeckung des Daches.
Sofern die Finanzierung von größeren Instandhaltungskosten über die Rücklage nicht gesichert ist oder die bereits gebildete Instandhaltungsrücklage bei weitem nicht ausreicht, bleibt als Ausweg nur die Belastung der Eigentümer über eine Sonderumlage.
Dies führt erfahrungsgemäß zu noch mehr Ärger unter den Eigentümern als eine maßvolle Erhöhung der laufenden Instandhaltungsrücklage.
Achtung: Über die Bildung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage beschließt die Eigentümergemeinschaft mit einfacher Stimmenmehrheit, und zwar bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan.
Liegt ein solcher Beschluss vor, gehen die Beiträge zur Rücklage entsprechend der Wohnfläche in die Berechnung des monatlichen Hausgelds ein.
Zur groben Orientierung sollten die Pauschalsätze der Zweiten Berechnungsverordnung herangezogen werden. Geringere Beträge sollte die Eigentümerversammlung nur für die ersten fünf Jahre nach Fertigstellung oder bei Vorhandensein einer recht hohen Instandhaltungsrücklage beschließen.

Wie Instandhaltungsrücklagen gebildet und wieder aufgelöst werden

Der Wohnungsverwalter muss in der Jahresabrechnung die Höhe der neu zugeführten sowie der für Instandhaltungen entnommenen Beiträge zur Rücklage mitteilen, und zwar für das Gesamtobjekt und für die Ihnen gehörende Eigentumswohnung.
Achtung: Auf Verwalterebene handelt es sich somit einerseits um Einnahmen aus den zufließenden Hausgeldern und andererseits um Ausgaben für größere Instandhaltungen.
Auf die höchst unterschiedlichen Begriffe in den Verwalterabrechnungen kommt es nicht an. Instandhaltungsrücklagen werden entweder gebildet (beziehungsweise zugeführt) oder aufgelöst (beziehungsweise entnommen oder verbraucht).
Allein die Vorzeichen „+“ (für Bildung) und „-“ (für Auflösung) aus Sicht des Verwalters verdeutlichen den tatsächlichen Vorgang.
Je besser der bereits vorhandene Rücklagentopf gefüllt ist, desto geringer kann die neu gebildete Rücklage ausfallen.
Umgekehrt heißt dies: Wenn praktisch alle Rücklagen aufgebraucht sind, müssen vor allem bei älteren Eigentums- Wohnanlagen hohe Zuweisungen erfolgen, um Sonderumlagen zu vermeiden.

Wie sich ein Eigentümerwechsel auf die Instandhaltungsrücklage auswirkt

Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung verkaufen, haben Sie keinen Anspruch auf Auszahlung Ihrer anteiligen Instandhaltungsrücklage. Die Rücklage geht automatisch auf den Käufer über.
Je höher die vom Käufer übernommene Instandhaltungsrücklage ausfällt, desto mehr können Sie für Ihre Wohnung verlangen.

Praxis-Beispiel: Abrechnung über eine Instandhaltungsrücklage

Das folgende Beispiel ist der Verwalterabrechnung für eine größere Eigentums-Wohnanlage entnommen. Die vermietete Wohnung ist 65,19 m2 groß. Die Gesamtwohnfläche beträgt 5.861,66 m2 . In der Tiefgarage befinden sich 111 Stellplätze.

Zuweisung zur Rücklagegesamtanteilig
Rücklage Wohnungen20.000 Euro222,43 Euro
Rücklage Tiefgarage5.000 Euro45,05 Euro
 25.000 Euro267,48 Euro
Verbrauch aus der Rücklagegesamtanteilig
Rücklage Wohnungen7.351,82 Euro81,76 Euro

Im Beispielfall wurde das der Instandhaltungsrücklage entnommene Geld wie folgt ausgegeben:

Erneuerung Gemeinschafts-Waschautomat1.085,00 Euro
Außenanstrich Fenster3.712,98 Euro
Ingenieurkosten Heizungserneuerung812,00 Euro
Austausch Tauchpumpe1.741,84 Euro
Gesamtsumme7.351,82 Euro

Die Höhe der Instandhaltungsrücklage für die Wohnungen (Baujahr 1987) macht in diesem Fall 3,41 Euro pro m2 Wohnfläche aus, wie die folgende Zusatzberechnung zeigt:
So ermitteln Sie die Instandhaltungsrücklage pro Quadratmeter Wohnfläche:
20.000 Euro ./. 5.861,66 m2 Gesamtwohnfläche = 3,41 Euro/m2 Sie können auch wie folgt rechnen:
222,43 Euro ./. 65,19 m2 Wohnfläche = 3,41 Euro/m2 Als Vermieter der Eigentumswohnung im nebenstehenden Praxis-Beispiel rechnen Sie wie folgt:

  • Ihre in der Hausgeldzahlung enthaltene Instandhaltungsrücklage zählt zwar zu Ihren Ausgaben, aber nicht zu den steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten.
  • Nur der für Instandhaltungen verwandte Teil der Rücklage in Höhe von 81,76 Euro ist steuerlich unter Werbungskosten absetzbar.
  • Eventuelle Zinserträge sind unter Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen, ebenso die pauschal abgeführte Zinsabschlagsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag.

Bei Verkauf einer Eigentumswohnung: Kalkulieren Sie die Rücklage mit ein

Achtung: Kalkulieren Sie beim Verkauf einer Eigentumswohnung die aktuelle Instandhaltungsrücklage in den geforderten Kaufpreis mit ein! Dies ist vor allem dann empfehlenswert, wenn die Rücklage bereits relativ hoch ist.

Beispiel für Kaufpreiskalkulation:

65 m² x 1.250 Euro/m²81.250 Euro
Tiefgaragen-Stellplatz+ 7.500 Euro
Rücklage lt. Verwalterabrechnung+ 4.150 Euro
möglicher Kaufpreis92.900 Euro

Die Übernahme einer relativ hohen Instandhaltungsrücklage bietet dem Käufer ein nicht zu unterschätzendes Sicherheitspolster. Er muss nicht damit rechnen, dass fällige Instandhaltungsarbeiten die gebildete Rücklage völlig aufzehren oder zu Sonderumlagen zwingen.

Vorsicht: Als Käufer einer gebrauchten Eigentumswohnung sollten Sie im Fall einer Vollfinanzierung mit Lebensversicherungen nur Versicherungsansprüche bis zur maximalen Höhe der Anschaffungskosten (ohne Rücklage) abtreten.
Wird auch die übernommene Instandhaltungsrücklage mitfinanziert und abgesichert, kann eine steuerschädliche Abtretung vorliegen mit der unangenehmen Folge, dass die Versicherungserträge zu versteuern sind.
Praxis-Tipp: Ziehen Sie von der Summe aus Kaufpreis und Kaufnebenkosten immer die übernommene Instandhaltungsrücklage ab, um die Obergrenze für Ihr Darlehen und die abgetretenen Versicherungsansprüche zu ermitteln!
Im Zweifel wählen Sie den Kaufpreis (einschließlich übernommener Instandhaltungsrücklage) als Obergrenze für die geplante Finanzierung, da die Kaufnebenkosten in Höhe von rund 5% des Kaufpreises fast immer über der im Kaufpreis enthaltenen Rücklage liegen.
Instandhaltungsrücklagen, die mehr als 5% des Kaufpreises ausmachen, dürften zur absoluten Ausnahme zählen.
Der Übergang der Instandhaltungsrücklage auf den Käufer nach dem Prinzip „Kauf bricht nicht Rücklage“ gilt sinngemäß auch beim Ersteigern der Eigentumswohnung beim Amtsgericht.
Der Ersteigerer tritt somit nicht nur in alle Pflichten, sondern auch in alle Rechte des Voreigentümers ein.
Achtung: Zum Recht gehört der Anteil an der bisher gebildeten Instandhaltungsrücklage. Einen Auszahlungsanspruch hat der neue Eigentümer jedoch ebenso wenig wie der alte Eigentümer.

Wann die Instandhaltungsrücklage steuerlich berücksichtigt wird

Die Betriebskosten stellen bei Ihrer Anlage V (Vermietung und Verpachtung) zur Einkommensteuererklärung in der Regel nur durchlaufende Posten dar, da sie sowohl auf der Seite der Mieteinnahmen (unter Umlagen) als auch auf der Seite der Werbungskosten aufgeführt werden.
Verwaltungskosten sind nicht umlagefähig, aber zumindest steuerlich abzugsfähig. Dies gilt ebenso für Instandhaltungskosten, die vom Vermieter getragen werden.
Zu diesen Instandhaltungskosten zählen jedoch auf keinen Fall die neu gebildeten Instandhaltungsrücklagen. Diese stellen zwar auf Vermieterseite eine Ausgabe, aber auf Verwalterseite zunächst einmal nur eine Einnahme dar.
Nur wenn der Verwalter eine Ausgabe durch Entnahme aus dem Rücklagentopf tätigt, liegen im steuerlichen Sinn Zahlungsabflüsse und in diesem Fall Instandhaltungskosten vor.
Als Vermieter einer Eigentumswohnung sollten Sie daher die Entnahme aus Rücklagen (Abgang/Verbrauch/ Auflösung) steuerlich unter Werbungskosten abziehen.
Zu den Entnahmen aus Rücklagen kommen Instandhaltungskosten hinzu, die der Hausverwalter ohne Rückgriff auf die Rücklagen bezahlt und Ihnen anteilig in Rechnung gestellt hat.
Haben Sie Instandhaltungskosten für Ihr Sondereigentum Wohnung getragen, können Sie diese Kosten ebenfalls hinzuzählen. Ihre Abrechnung über Instandhaltungskosten gegenüber dem Finanzamt sollte daher folgende Posten enthalten:
Instandhaltungskosten für das Gemeinschaftseigentum laut Verwalterabrechnung + Entnahme aus Rücklage lt. Verwalterabrechnung + Instandhaltungskosten für Ihre Wohnung lt. Belegen = abzugsfähige Instandhaltungskosten insgesamt

Wie Zinserträge und Zinsabschlagsteuern berücksichtigt werden

Zuweisungen zu Rücklagen auf Grund von monatlich zu zahlenden Hausgeldern laufen praktisch an der Steuer vorbei. Sie dienen dem Vermögensaufbau und können bei einem späteren Verkauf in den Verkaufspreis einkalkuliert werden.
Da Rücklagen vom Hausverwalter bei der Bank verzinslich angelegt werden, steigt der Rücklagenbestand jedoch auch durch die erzielten Zinserträge abzüglich der von der Bank einbehaltenen Zinsabschlagsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag.
Die anteiligen Zinserträge müssen Sie als Vermieter unter „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ (Anlage KAP) versteuern. Die Höhe der Zinserträge sowie der Zinsabschlagsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag können Sie der Verwalterabrechnung entnehmen.
Viele Vermieter von Eigentumswohnungen glauben nun, auf die Angabe der Zinserträge und Zinsabschlagsteuer in der Einkommensteuererklärung verzichten zu können, da ja bereits eine Versteuerung der Zinserträge stattgefunden habe. Mit dieser Meinung liegen sie jedoch falsch.
Die 30%ige Zinsabschlagsteuer plus Solidaritätszuschlag ist keine Abgeltungssteuer. Zwar können Sie Ihrer Bank Freistellungsaufträge erteilen und damit Zinserträge bis zu jährlich 1.601/3.202 (Singles/Verheiratete) ohne Zinsabschlagsteuer kassieren.
Wohnungsverwaltern ist die Möglichkeit zu Freistellungsaufträgen jedoch verwehrt, da sie treuhänderisch fremde Gelder verzinslich anlegen.