Eröffnungsbilanz: Doppelte Buchführung als Vorlage

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Unternehmer müssen zu Geschäftsbeginn eines neu gegründeten Unternehmens eine Eröffnungsbilanz vorlegen. Hierin werden die Vermögensverhältnisse zu Beginn der Geschäftstätigkeit dargelegt.

Es ist eine Bestandsaufnahme von Vermögen, Eigenkapital und Schulden zu Beginn einer Unternehmung. Für eine Eröffnungsbilanz dienen die Prinzipien der Doppik, der doppelten Buchführung, als Vorlage.

Eröffnungsbilanz: Doppelte Buchführung dient als Vorlage

Die Grundlage für eine Eröffnungsbilanz ist die eigentliche Bilanz, welche den Bestand des Unternehmens in zwei Seiten aufteilt: Aktiva und Passiva.

Während auf der Aktiv-Seite die Verwendung von Mitteln gelistet werden, etwa Anlagen in Sachwerte wie Immobilien oder in Umlaufvermögen, wird auf der Passiv-Seite die Herkunft dieser Mittel aufgeführt. Als Beispiel können hier Eigenkapital oder ein Bankdarlehen genannt werden. Die Bilanz ist also die Kurzdarstellung des Inventars eines Unternehmens.

Genau wie für die herkömmliche Abschlussbilanz dient auch bei der Eröffnungsbilanz die Gliederung aus §266 des Handelsgesetzbuches (HGB) als Vorlage.

Die eigentliche Bilanz wird bei einer doppelten Buchführung ergänzt durch ein Bilanzkonto. Jeder Posten der Bilanz erhält dabei ein Konto, in welches der zugehörige Bestand gebucht wird. Auch ein solches Bilanzkonto kann für eine Eröffnungsbilanz übernommen werden.

Zweck der Eröffnungsbilanz

Anhand der gebuchten Anfangsbestände und der Ermittlung des Vermögensstandes eines Unternehmens ergibt sich eine Zahlenbasis, die am Ende des Geschäftsjahres mit einer Abschlussbilanz abgeglichen wird – um dann das aktuelle Betriebsvermögen festzustellen.

Der Ertrag eines Geschäftsjahres ist so leicht festzustellen. Es muss lediglich das Betriebsvermögen der Eröffnungsbilanz von dem der Abschlussbilanz abgezogen werden. Nach Abgleich der Bilanzposten mit den Bilanzkonten kann dann eine Gewinn- und Verlustrechnung durchgeführt werden, der die Abschlussbilanz eines Geschäftsjahres komplettiert.

Neben der dynamischen Darstellung von Geschäftsvorgängen, denen eine gute Eröffnungsbilanz nebst Bestandskonto als Grundlage dient, ist sie auch rechtlich verpflichtend.

Eröffnungsbilanz ist Voraussetzung für Unternehmensgründung

Neben zahlreichen formalen und rechtlichen Erfordernissen, ist die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz eine der Voraussetzungen für die Gründung eines Unternehmens. Da sich die Bedingungen zur Unternehmensgründung je nach Rechtsform – UG, GmbH oder KG – unterscheiden können, gibt es keine allgemeingültige Vorlage.

Die Eröffnungsbilanz muss jedoch zum Stichtag der Unternehmensgründung aufgestellt worden sein, notariell beurkundet werden und ist eines der Dokumente, welches bei der Eintragung in das Handelsregister vorgelegt werden muss.

Eine irrtümliche Meinung ist, dass der Stichtag der Unternehmensgründung frei zwischen Beurkundung und Eintragung gewählt werden kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies in einem Urteil aus dem Jahr 2009 konkretisiert: Stichtag ist die notarielle Beurkundung, da hier die Geschäftstätigkeit beginnt und ein Wahlrecht für Unternehmer besteht demnach nicht.