Erwerbsminderungsrente – Definition, Antragsregeln & Verlängerung
Ein Überblick zur Erwerbsminderungsrente
Wer: Vollständige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit aufgrund körperlicher oder psychischer Erkrankungen
Voraussetzung: Sämtliche medizinische Rehabilitationsversuche blieben erfolglos
Höhe: Keine Pauschalsumme. Abhängig vom individuellen Rentenanspruch
Wartezeit: Mind. 3 Jahre in Rentenversicherung eingezahlt
Wer in Deutschland in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann bei einer Arbeitsverhinderung aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Diese wird von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt. Deren Höhe und Zurechnungszeit richtet sich danach, wie viele Stunden Arbeit pro Tag noch möglich sind.
Sollte es dem Arbeitnehmer noch möglich sein, einige Stunden pro Tag zu arbeiten, stockt die Rentenversicherung das erhaltene Gehalt im Rahmen der Erwerbsminderungsrente auf. Wichtig ist, alle Änderungen zeitnah zu melden und den Grund für die Erwerbsunfähigkeit genau zu dokumentieren.
Was versteht man unter der Erwerbsminderungsrente?
Die Erwerbsminderungsrente erhalten Arbeitnehmer dann, wenn sie die Regelaltersgrenze für die normale Rente noch nicht erreicht haben, aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nicht mehr komplett arbeiten können.
Jedoch ist es wichtig, sich dabei an den Grundsatz „Reha kommt vor Rente“ zu halten. Denn bevor man die Rente erfolgreich beantragen kann, muss erwiesenermaßen alles dafür getan worden sein, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.
Möglichkeiten zur Rehabilitation:
- Medizinische Rehabilitation
- Kuraufenthalt
- Berufliche Rehabilitation
Erst, wenn all diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kommt eine Erwerbsminderungsrente in Frage. Daneben muss auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren seit Rentenversicherungseintritt erfüllt sein, um die Erwerbsminderungsrente zu erhalten.
Was ist der Unterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung?
Der Unterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung liegt darin, wie viele Arbeitsstunden pro Tag noch möglich sind. Hier zählt nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ursprünglichen Beruf, sondern alle möglichen Erwerbstätigkeiten.
Beispiel Ein Schreiner, der sich bei der Arbeit das Bein verletzt hat, ist in seinem ursprünglichen Beruf nicht mehr erwerbsfähig, kann aber ohne Probleme Büroarbeiten im Sitzen verrichten. Er erhält daher keine Erwerbsminderungsrente. |
Die volle Erwerbsminderungsrente erhält man somit nur, wenn nur mehr drei oder weniger Stunden pro Tag gearbeitet werden kann. Gründe für eine Erwerbsunfähigkeit können sowohl körperliche als auch psychische bzw. geistige Erkrankungen oder Behinderungen sein. Hierfür erfordert die Rentenkasse ärztliche Unterlagen und Gutachten, um die tatsächliche Erwerbsunfähigkeit zu beurteilen.
Wer mehr als drei Stunden, aber nicht mehr als sechs pro Tag arbeiten kann, zählt zur Kategorie der teilweisen Erwerbsminderungsrente (vorausgesetzt, es liegen entsprechende gesundheitliche Gründe vor). In diesem Fall zahlt die Rentenkasse einen Zuschuss zum erhaltenen Gehalt.
Volle Erwerbsminderung | Teilweise Erwerbsminderung |
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit | Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit |
0-3 Stunden Arbeit pro Tag möglich | 3-6 Stunden Arbeit pro Tag möglich |
Schwere Behinderung | Leichtere Behinderung |
Erwerbsminderungsrente in voller Höhe | Erwerbsminderungsrente in 50% der vollen Höhe |
Für Arbeitslose, die nur teilweise erwerbsgemindert sind, aber keinen passenden Teilzeitarbeitsplatz finden, ist es auch möglich, die volle Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Auch hier gilt es, bei der Antragsstellung die Gründe genau aufzulisten.
Vertrauensschutzregelung – Sonderregelung für Jahrgänge bis 1961
Die Vertrauenschutzregelung betrifft alle Arbeitnehmer, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Diese besagt, dass Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in ihrem erlernten Beruf arbeiten können, Anrecht auf Erwerbsminderungsrente haben.
Während jüngere Arbeitnehmer nachweisen müssen, dass sie in keiner Profession mehr eine Tätigkeit finden können, haben ältere Arbeitnehmer also den Vorteil, dass sie dies nur für ihren erlernten Beruf nachweisen müssen.
Dennoch überprüft die Rentenkasse, gegebenenfalls in Kooperation mit dem Arbeitsamt, ob eine Tätigkeit in einem anderen Berufsfeld zumutbar ist. Diese muss in Hinblick auf die Ausbildung, den beruflichen Werdegang und die erlangte soziale Stellung passen sowie dem Leistungsvermögen und den Fähigkeiten entsprechen.
Auch für ältere Arbeitgeber gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Wenn eine berufliche oder gesundheitliche Rehabilitation möglich ist, gilt es, dies zu akzeptieren und wieder zum Beruf zurückzukehren. Bei einer beruflichen Rehabilitation kann dies trotz der Vertrauensschutzregelung ein neuer Beruf sein.
Der Grundsatz „Reha vor Rente“
Die gesetzliche Rentenversicherung legt viel Wert darauf, Berufsunfähigkeit zu vermeiden. Auch Arbeitnehmer bevorzugen eine möglichst schnelle Rückkehr in den gewohnten Berufsalltag. Das hat nicht nur mit dem Einkommen, sondern auch mit dem persönlichen Selbstwertgefühl zu tun.
Wer einen Unfall hatte oder aufgrund einer Erkrankung momentan nicht erwerbsfähig ist, wird zunächst Krankengeld von der Krankenkasse erhalten. Innerhalb von drei Jahren können Versicherte bis zu 78 Wochen am Stück oder gestaffelt erhalten.
Während dieser Zeit finanziert die Deutsche Rentenversicherung oder die Krankenversicherung Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation. Dazu gehört auch die Berufsförderung, die als „Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“ bekannt ist. Der Gedanke dabei ist, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten und neue Berufschancen zu eröffnen. Wichtige Voraussetzung für eine berufliche Rehabilitation ist eine Wartezeit von 15 Jahren.
Tipp Die Krankenkasse zahlt die medizinische und die Rentenversicherungskasse die berufliche Rehabilitation. In beiden Fällen ist ein schriftlicher Antrag auszufüllen. |
Zu den möglichen Leistungen einer beruflichen Rehabilitation gehören etwa technische Hilfen, persönliche Hilfsmittel, Kraftfahrzeughilfen, die Aktivierung der beruflichen Eingliederung, Wohnungshilfen, Arbeitsassistenz, der Gründungszuschuss sowie die Arbeit in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen.
Bei der genauen Gestaltung der Rehabilitation kommt es sowohl im medizinischen als auch im beruflichen Kontext auf Faktoren wie die Eignung, die Neigung und die bisherigen Tätigkeiten und Erfahrungen an. Zudem spielt die Lage auf dem Arbeitsmarkt eine wichtige Rolle.
Für die Dauer der beruflichen Rehabilitation gibt es auch ein Übergangsgeld, das die Rentenversicherung zusätzlich zu den Kosten der Rehabilitation zahlt. Manchmal leistet sie dies auch nach der Rehabilitation, zwischen zwei berufsfördernden Leistungen sowie für die Zeit zwischen einer medizinischen und einer berufsfördernden Rehabilitation.
Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente ist für jede Person unterschiedlich. Sie hängt mit dem individuellen Rentenanspruch zusammen. Wichtig ist außerdem, wie viele Jahre der versicherte Antragsteller bereits in die Rentenversicherung eingezahlt und wie viele Entgeltpunkte bereits gesammelt wurden.
Zur Einschätzung der Ansprüche berücksichtigt die Rentenversicherung auch die Frage, wie lange der Antragsteller noch hätte arbeiten müssen, um die reguläre Altersrente zu erreichen. Hier kommt der individuelle Abschlag zum Einsatz.
Mit dem Abschlag ist gemeint, ab welchem Alter der Renteneintritt ohne Abzüge möglich ist. Das gleiche Prinzip gibt es auch bei der regulären Altersrente. Das Alter für den Abschlag wird derzeit sukzessive angehoben. Jeder Monat vor der Grenze kostet 0,3 Prozentpunkte der Gesamtsumme, wobei das Maximum der Kürzungen bei 10,8% liegt.
Referenzalter für den Abschlag:
- 2019: 64 Jahre und 2 Monate
- 2020: 64 Jahre und 4 Monate
- 2021: 64 Jahre und 6 Monate
- 2022: 64 Jahre und 8 Monate
- 2023: 64 Jahre und 10 Monate
- 2024: 65 Jahre
Um die Höhe der eigenen Erwerbsminderungsrente abzuschätzen, ist es hilfreich, in die jährlich erhaltene Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung zu blicken. Dort steht genau, wie viel Rente der jeweilige versicherte Arbeitnehmer zum aktuellen Zeitpunkt bei voller Erwerbsminderung bekäme. Die teilweise Erwerbsminderungsrente beträgt 50% dieser Summe.
Durchschnittlich erhalten deutsche Erwerbsminderungsrentner etwa 716 Euro im Monat (Stand 2017). Daher ist es empfehlenswert, sich zusätzlich anderweitig abzusichern, etwa durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine andere private Vorsorge.
Wie lange bekommt man Erwerbsminderungsrente?
Die Zurechnungszeit der Erwerbsminderungsrente ist in der Regel begrenzt. Erst, wenn sich herausstellt, dass die Arbeitsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden kann, ist eine unbegrenzte Bewilligung der Erwerbsminderungsrente möglich.
Der Antrag auf Erneuerung der Rentenzahlungen sollte
mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist eingereicht werden. Wenn sich innerhalb des Rentenbezugszeitraumes der gesundheitliche Zustand verbessert und eine volle oder teilweise Tätigkeit wieder möglich ist, kann die Erwerbsminderungsrente entzogen werden. Empfänger haben Meldungspflicht.
Spätestens mit Eintritt der Regelaltersgrenze entfällt die Erwerbsminderungsrente. Sie geht in die Altersrente über, sobald der Rentner das entsprechende Alter erreicht hat. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die sogenannte Zurechnungszeit. Die Rentenversicherung verrechnet diese also so, als hätte die betroffene Person bis zu einem bestimmten Lebensjahr Pflichtbeiträge in die gesetzliche Altersrentenversicherung eingezahlt. Andernfalls würden junge Erwerbsminderungsrentner eine deutlich verringerte Altersrente erhalten.
Früher galt das 62. Lebensjahr als Referenz für die Zurechnungszeit. Seit 2018 wird die Zurechnungszeit schrittweise weiter angehoben, was im Rentenpaket des Bundestags aus dem November 2018 festgelegt wurde.
Das bedeutet, dass die Erwerbsminderungsrenten in Zukunft höher ausfallen. Ab 2019 gilt eine Zurechnungszeit von 65 Jahren und acht Monaten. Ab 2020 wird die Zurechnungszeit schrittweise bis auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Der Abschlag von maximal 10,8% bei vorzeitigem Rentenbeginn gilt jedoch weiterhin.
Wichtig Diese Verbesserung in der Zurechnungszeit der Erwerbsminderungsrente gelten nur für Versicherte, die ab Januar 2019 zum ersten Mal eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Bisherige Rentner können bei einer Verlängerung ihrer Erwerbsminderungsrente nicht von der neuen Regelung profitieren. |
Hinzuverdienstgrenze: Darf man zur Erwerbsminderungsrente dazuverdienen?
Ja, es ist möglich, sich trotz Empfang der Erwerbsminderungsrente etwas hinzuzuverdienen. Hier gelten die folgenden Grenzen zum Hinzuverdienst: 6.300 Euro im Jahr bei voller Erwerbsminderungsrente sowie eine deutlich höhere, aber individuell bestimmte Summe für teilweise Erwerbsminderungsrentner. Diese Summe wird mit dem Rentenbescheid mitgeteilt.
Wer die Hinzuverdienstgrenze überschreitet, muss damit rechnen, dass die überschüssigen Einkünfte zu mindestens 40% von der Erwerbsminderungsrente abgezogen werden. Das gilt sowohl für die volle als auch für die teilweise Rente.
Wichtig ist, dass die Arbeit, die den Hinzuverdienst ermöglicht, die festgelegten Stunden nicht überschreitet. Voll Erwerbsgeminderte dürfen also auch im Hinzuverdienst nicht über drei Stunden am Tag kommen, während teilweise Erwerbsgeminderte die Grenze von sechs Stunden am Tag beachten müssen. Außerdem ist es möglich, dass sich die Hinzuverdienstgrenze mit der Zeit verändert.
Hinweis Neben einem Arbeitseinkommen können auch Sozialleistungen sowie Vergütungen aus dem Ehrenamt als Zuverdienst gelten. |
Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente?
Im sechsten Sozialgesetzbuch stehen ab Paragraph 43 (§ 43 SGB 6) die genauen Anforderungen für das Anrecht auf Erwerbsminderungsrente. Wer sich nicht sicher ist, kann seinen Einzelfall auch bei der Rentenversicherung schildern und sich so vor einem eventuellen Antrag ausführlich beraten lassen.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente:
- Der Arbeitnehmer hat das reguläre Rentenalter für die Altersrente noch nicht erreicht.
- Der Arbeitnehmer kann weniger als sechs Stunden täglich in irgendeinem (Jahrgang 1961 +) oder in seinem gelerntem (Jahrgang 1961 -) Beruf arbeiten.
- Der Grundsatz „Reha vor Rente“ wurde ausgereizt und die Erwerbsfähigkeit kann nicht wiederhergestellt werden.
- Der Antragsteller hat schon mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.
- Innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Erwerbsminderung hat der Antragsteller mindestens drei Jahre lang seine Beiträge gezahlt (diese drei Jahre müssen aber keinen zusammenhängenden Zeitraum darstellen).
Diese Voraussetzungen lassen sich in versicherungsrechtliche und in medizinische Voraussetzungen aufteilen. Darüber hinaus ist die Befristung eine Voraussetzung. Denn erst dann, wenn eine unbefristete Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden kann, wird die Erwerbsminderungsrente unbefristet ausgezahlt. Der Empfänger hat die Pflicht, alle Änderungen in seinem Gesundheitszustand direkt zu melden.
Wichtige Ausnahme Wer sich grob selbstgefährdend verhält und daher berufsunfähig wird, sollte mit einer Absage der Erwerbsminderungsrente rechnen. Präzedenzfälle haben die Rente zum Beispiel dann versagt, wenn der Erwerbsgeminderte betrunken Auto gefahren ist und dadurch einen Unfall hatte, der zur Erwerbsunfähigkeit führte. |
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Wann ist die Wartezeit für die Erwerbsminderungsrente erfüllt?
Um die Wartezeit zu erfüllen, sollten Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein. Außerdem ist vorgeschrieben, dass sie in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Erwerbsunfähigkeit mindestens den Gegenwert von drei Jahren Pflichtbeiträgen eingezahlt haben.
Jedoch gibt es auch Voraussetzungen, die es ermöglichen, die Wartezeit zu verlängern, obwohl in dieser Zeit keine Pflichtbeiträge eingezahlt wurden. Diese sind vor allem Zeiten, in denen der Antragsteller eine oder mehrere soziale Leistungen bezogen hat oder anderweitig beschäftigt war.
Phasen, die zur Wartezeit zählen:
- Erhalt von Krankengeld
- Erhalt von Arbeitslosengeld
- Erhalt von Arbeitslosengeld II (zwischen Januar 2005 und Dezember 2010)
- Übergangsgeld
- Zeiten der Kindererziehung
- Zeiten nicht erwerbsmäßiger häuslicher Pflege
- Freiwillige Beitragszeiten
- Zeiten aus einem Rentensplitting oder einem Versorgungsausgleich
Wer also nicht auf die drei Jahre Beitragszahlungen kommt, aber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erwerbsminderung Zeit mit der Kindererziehung verbracht hat oder Arbeitslosengeld empfangen hat, kann die Wartezeit für die Erwerbsminderungsrente auch auf diese Art erfüllen.
Darüber hinaus gibt es eine wichtige Ausnahme für Berufsanfänger. Denn die Wartezeitregelung bedeutet, dass junge Arbeitnehmer in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in ihre Berufstätigkeit so gut wie gar nicht abgesichert sind. Wenn der Grund für die Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist, kann schon ein einziger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung den Zugang zur Erwerbsminderungsrente ermöglichen.
Außerdem sind Berufsanfänger bei Unfällen in ihrer Freizeit schon nach einem Jahr Beitragszahlungen abgesichert. Eine weitere Ausnahme besteht darin, dass bei einer vollen Erwerbsunfähigkeit innerhalb von sechs Jahren nach Berufsbeginn die zweijährige Mitgliedschaft und die einjährige Zahlung von Pflichtbeiträgen an die Rentenversicherung ausreichend ist.
Wie beantragt man eine Erwerbsminderungsrente?
Um die Erwerbsminderungsrente zu beantragen, ist es notwending, einen kompletten und korrekt ausgefüllten Antrag einzureichen. Die Rente erhält man normalerweise erst mit Beginn des siebten Monats nach Eintritt der Erwerbsminderung. Um diese Zeit zu überbrücken, hilft die gesetzliche Krankenkasse durch Krankengeld aus.
Wichtige Angaben für den Antrag zur Erwerbsminderungsrente:
- Namen und Adressen der behandelnden Ärzte
- Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte in den letzten Jahren
- Detaillierte Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen
- Chronologische Aufstellung der bisherigen Beschäftigungen (inklusive Gehaltes)
Darüber hinaus ist es empfehlenswert, ein Gutachten des behandelnden Arztes sowie bei Bedarf auch ein Gutachten des Arbeitgebers beizulegen. Dies erhöht die Chance, die Erwerbsminderungsrente ohne weiteres Nachfragen zu erhalten.
Zudem ist es zu empfehlen, sich beim Ausfüllen des Antrags auf Erwerbsminderungsrente von einer der kostenfreien Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung unterstützen zu lassen. Das Versicherungsamt der Gemeinde und ehrenamtliche Versichertenälteste sowie Sozialverbände können ebenfalls weiterhelfen.
Die Unterlagen sind online auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung erhältlich. Antragsteller können dort die nötigen Formulare herunterladen, ausfüllen und per Post direkt an ihren Rentenversicherungsträger schicken.
Was tun, wenn der Antrag auf die Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde?
Durchschnittlich jeder zweite Antrag auf Erwerbsminderungsrente wird zunächst abgelehnt. Dies kann an fehlenden Unterlagen oder einer fehlenden Beweisführung der tatsächlichen Berufsunfähigkeit liegen.
Jedoch müssen Erwerbsgeminderte den Ablehnungsbescheid nicht akzeptieren. Sie haben einen Monat Zeit, um (am besten per Einschreiben) Widerspruch einzulegen. Es ist empfehlenswert, zusätzliche Gutachten mitzusenden und die Gründe für den Antrag noch einmal detailliert aufzulisten.
Alternativ ist es möglich, bei einer Beratungsstelle der Rentenversicherung vorzusprechen, um dort den Einspruch persönlich einzulegen. Ein unterschriebenes, schriftliches Protokoll des Widerspruchs ist nötig, der zu den Unterlagen gehört.
Sollte der Antrag auf Erwerbsminderungsrente erneut abgelehnt werden, ist es möglich, vor dem Sozialgericht eine Klage einzureichen. Dies ist kostenlos, aber es ist empfehlenswert, einen Fachanwalt für Sozialrecht zu engagieren. Wenn dieser keinen Erfolg hat, muss der erwerbsgeminderte Arbeitnehmer, das Honorar des Anwalts jedoch sehr wohl selbst bezahlen.
Wie verlängert man die Erwerbsminderungsrente?
Normalerweise wird die Erwerbsminderungsrente für einen bestimmten Zeitraum gewährt. Dieser beträgt je nach Erkrankung mehrere Monate oder ein Jahr. Um die Rente zu verlängern, sollte so früh wie möglich einen neuen Antrag einzureichen. Die Rentenversicherungen empfehlen, schon sechs Monate vor Ablauf der Rentenzahlungen die Verlängerung zu beantragen.
Nur, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass sich sein Gesundheitszustand nicht mehr ändern wird oder dass eine Besserung äußerst unwahrscheinlich ist, gewährt die Versicherung eine unbefristete Erwerbsminderungsrente. Wenn das Renteneintrittsalter erreicht wird, wandelt die Erwerbsminderungsrente sich in die klassische Altersrente um.
Wenn sich der Gesundheitszustand bessert, kann die Rente mit dem Folgeantrag, aber auch bereits während der Auszahlungszeit um die Hälfte gekürzt werden. Mit dem Zeitpunkt der kompletten Heilung entfällt die Erwerbsminderungsrente und der Arbeitnehmer muss bis zum Beginn der Altersrente wieder wie gewohnt arbeiten.
Fazit zur Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente ist bei Krankheiten, Behinderungen und psychischen Beeinträchtigungen ein wichtiges Mittel, um finanzielle Stabilität zu gewährleisten. Nur selten reicht die Minderungsrente tatsächlich zum Leben aus, dennoch stellt sie eine große finanzielle Erleichterung für Betroffene dar.
In erster Instanz sollten Betroffene sich jedoch an den Grundsatz „Reha vor Rente“ halten. Mit der Hilfe von Krankengeld und Übergangsgeld gilt es, medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, um nach Möglichkeit die Erwerbsminderung zu vermeiden.
Es gilt, den Unterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente zu verstehen. Dieser hängt vom Ausmaß der Erkrankung oder Behinderung sowie der noch möglichen Arbeitszeit pro Tag ab. Darüber hinaus dürfen Erwerbsgeminderte in einem bestimmten Rahmen Zuverdienste haben.
Die Erwerbsminderungsrente wird nach erfolgreichem Antrag für die vereinbarte Zeit ausgezahlt. Um den Zahlungszeitraum zu verlängern, muss die Krankheit weiterhin vorliegen, was im Folgeantrag entsprechend bewiesen werden will. Falls der Antrag oder der Folgeantrag abgelehnt wird, können Erwerbsgeminderte Widerspruch einlegen oder sogar vor Gericht gehen.
Wer alle Voraussetzungen erfüllt, hat normalerweise gute Chancen auf die Erwerbsminderungsrente. Deren voraussichtliche Höhe lässt sich dem aktuellen Rentenbescheid entnehmen. Sinnvoll ist es, durch eine Zusatzversicherung den monatlichen Beitrag aufzustocken.