Rentenbescheid anfordern – So einfach geht’s!
Der Rentenbescheid wird nach Beantragung der Rente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) versendet. Die DRV ist der größte gesetzliche Rentenversicherungsträger Deutschlands und betreut nach aktuellen Daten rund 58,8 Mio. Bundesbürger (Stand: 31.12.2024). Ca. 26,1 Mio. gezahlte Renten verzeichnete die DRV zum Jahresende 2024.
Rentenbescheid: Rentenbeginn, Rentenhöhe & Co.
Durch den Rentenbescheid erhält der Versicherte eine verbindliche Aufstellung seiner Rentenansprüche – wie Rentenart, Rentenbeginn, Rentendauer und Rentenhöhe. Wurde ein Antrag auf Rente gestellt, so erhält der Versicherte normalerweise automatisch einen Rentenbescheid auf dem Postweg und muss diesen nicht anfordern.
Die Deutsche Rentenversicherung versendet ab dem 55. Lebensjahr alle drei Jahre die sogenannte Rentenauskunft, um über den aktuellen Stand der Anwartschaften zu informieren. Der eigentliche Rentenbescheid hingegen erfolgt niemals automatisch aufgrund des Alters, sondern erst als verbindlicher Abschlussbescheid nach der Prüfung eines formell gestellten Rentenantrags.
Was steht im Rentenbescheid?
Dem Rentenbescheid können alle wichtigen Informationen bzgl. des tatsächlichen Rentenanspruchs entnommen werden. Er gibt Auskunft über die Rentenart (Alters-, Erwerbsminderungs- Hinterbliebenenrente) und die monatliche Rentenhöhe.
Außerdem steht im Rentenbescheid der feste Rentenbeginn, die Rentendauer und die Berechnung der Rente – also welche Zeiten als Arbeitnehmer bei der Rente berücksichtigt werden. Zusätzlich erhalten Sie Auskunft darüber, wie Sie kranken- und pflegeversichert sind.
Rentenbescheid verlegt – und nun?
Wer seinen Rentenbescheid verloren hat und einfach nicht wiederfindet, kann ein Duplikat über die Deutsche Rentenversicherung anfordern. Man muss dazu jedoch den zuständigen Regionalträger kennen.
Ist das nicht der Fall, sollte die Postabrechnungsnummer geprüft werden. Über diese lässt er sich bei der DRV feststellen.
Die Postabrechnungsnummer steht auf dem Kontoauszug, den monatlichen Überweisungen der Rentenkasse.
Fragen bzgl. Rentenkassen und Co. können Sie telefonisch unter 0800 / 1000 4800 klären.
Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung ist Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 15:30 Uhr erreichbar.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Kontakt/Servicetelefon/servicetelefon.html
Hier können Sie dann die gesammelten Daten und Rentenbescheide kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern.

Unterschied: Rentenbescheid und Renteninformation
Oft wird der Rentenbescheid mit der sogenannten Renteninformation verwechselt. Die Deutsche Rentenversicherung versendet sowohl Rentenbescheide als auch Renteninformationen ab einer festgelegten Altersgrenze.
Die Renteninformation geht dem Versicherten jährlich ab dem 27. Lebensjahr zu – bei mindestens fünf Jahren Einzahlung in die Rentenkasse.
Die Renteninformation ist jedoch nur eine Prognose, die Einzahlungen hochrechnet und so Aufschluss über die gegenwärtigen und künftigen Rentenansprüche gibt. Anhand dieser Information soll der Versicherte überprüfen können, ob die private oder betriebliche Altersvorsorge den persönlichen Bedarf im Alter decken wird oder ob zusätzlicher Vorsorgebedarf besteht. Berechnungsgrundlage ist hierbei in der Regel das Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters von 67 Jahren.
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Rentenbescheid sorgfältig prüfen
Die nötigen Daten zur Berechnung der Rentenansprüche werden mittlerweile elektronisch verarbeitet. Einflussgrößen sind hierbei die Auskünfte der Arbeitgeber, der Agenturen für Arbeit, der Krankenkassen oder Rehabilitationsträger.
Doch trotz der Automatisierung sind die Berechnungen keinesfalls frei von Fehlern. So kann der häufige Wechsel des Arbeitgebers während des Berufslebens oder eine langfristige Krankheit eine Fehlerquelle sein. Daher ist es ratsam, nach Erhalt des Rentenbescheids die gesammelten Renteninformationen und Unterlagen sorgfältig zu überprüfen.
Widerspruch gegen Rentenbescheid einlegen
Sind Sie als Versicherter oder Rentner nicht mit der Entscheidung der Rentenversicherung einverstanden, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Maßgeblich für die Frist ist dabei der Ort der Zustellung: Befindet sich Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bekanntgabe im Ausland, beträgt die Widerspruchsfrist gemäß § 84 SGG drei Monate. Der Widerspruch muss schriftlich per Post, zur Niederschrift beim Versicherungsträger oder über die Online-Dienste mit entsprechender Registrierung erfolgen.
Nach Einreichung des Widerspruchs prüft die Rentenversicherung den Bescheid erneut. Kann Ihrem Anliegen nicht vollständig entsprochen werden, entscheidet ein unabhängiger Widerspruchsausschuss, was zum Erlass eines Widerspruchsbescheids führt. Sollten Sie auch mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen (§ 87 SGG). Da vor dem Sozialgericht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang besteht, ist es möglich, sich selbst zu vertreten.