Erbschafts- und Schenkungssteuerreform: So nutzen Sie Steuerstundungen
Aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts muss das Bewertungsziel der tatsächliche Wert der bewerteten Immobilie sein.
Verschonungsregelungen oder Abschläge dürfen daher erst bei der Steuerermittlung vorgenommen werden.
Wie immer bei positiven Normen müssen Sie sich jedoch Voraussetzungen gefallen lassen.
In den folgenden Fällen ist eine Steuerstundung möglich:
Stundung bei fehlender Liquidität
Wenn Sie eine Immobilie geschenkt bekommen, kann die Krux darin bestehen, dass die Immobilie zwar sehr werthaltig ist und damit auch eine hohe Steuerbelastung auslöst, die dafür nötige Liquidität allerdings fehlt.
Damit Sie in solchen Fällen die Immobilie zur Schaffung der notwendigen Liquidität für die Steuerbegleichung nicht direkt verkaufen müssen, hat der Gesetzgeber eine Steuerstundung geschaffen.
Danach kann Ihnen auf Antrag die entstandene Steuer bis zu 10 Jahren gestundet werden. Wenn es sich um eine Erbschaft handelt, würde die Stundung sogar zinslos stattfinden.
Stundung: Nur ohne Vermögen
Leider können Sie nicht in jedem Fall die Stundung beanspruchen. Denn bei einer Schenkung muss zunächst sichergestellt sein, dass Ihr Schenker nicht zur Steuerbegleichung herangezogen werden kann.
Bei allen anderen Sachverhalten ist eine weitere Voraussetzung, dass Sie über kein weiteres Vermögen zur Tilgung der Steuerschuld verfügen.
Achtung: Alles in allem wird die Steuerstundung tatsächlich nur gangbar sein, wenn Sie absolut kein weiteres Vermögen besitzen.
Wenn Sie hingegen ein festes Langzeitdepot unterhalten (also illiquides Vermögen vorhanden ist) wird das Finanzamt aller Wahrscheinlichkeit nach keiner Stundung zustimmen.
In diesen Fällen greifen Verschonungsregeln
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber auch eine Verschonungsregelung geschaffen, mit der er Ihre Investitionsfähigkeit als privater Immobilieneigentümer erhöhen möchte – so zumindest die Gesetzesbegründung.
Leider hört sich dies besser an, als die Verschonung tatsächlich ist. Denn diese sieht lediglich vor, dass Sie Grundstücke mit nur 90% des im Bewertungsverfahren ermittelten Werts ansetzen können.
Sie können also quasi einen Abschlag von 10% auf den Wert Ihrer Immobilie vornehmen. Selbstverständlich dürfen Sie diesen Abschlag nur vornehmen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Grundstück muss nämlich
• zu Wohnzwecken vermietet sein,• sich im Inland, der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum befinden und• nicht zu einem begünstigten Betriebsvermögen gehören.
Rückwirkender Wegfall bei Verkauf innerhalb 15 Jahren
Achtung: Selbst wenn Sie die vorgenannten Voraussetzungen allesamt erfüllen, stehen Sie noch nicht auf der sicheren Seite. Sofern Sie das Grundstück nämlich innerhalb von 15 Jahren nach dem Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft verkaufen, fällt der 10%ige Abschlag rückwirkend weg.
Sie müssen dann die darauf noch zu entrichtende Erbschaft- oder Schenkungsteuer nachzahlen.
Abschließend lässt sich sagen, dass es auf Grundlage des Vorgenannten höchst fraglich scheint, ob die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich erfüllt sind. Es wird wohl nicht lange dauern, bis auch im neuen Recht wieder das Bundesverfassungsgericht entscheiden muss.
Diese Freibeträge und Steuersätze gelten
Bevor Sie Freibeträge und Steuersätze ermitteln können, müssen Sie zunächst die Steuerklasse bestimmen. Auch wenn sich bei der Steuerklasseneinteilung keine Änderungen ergeben haben, müssen Sie diese zuerst festlegen. Die Angaben beziehen sich dabei immer auf den Erwerber des Vermögens:
1. Steuerklasse I
1. Ehegatte 2. Kinder und Stiefkinder 3. Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (Enkel und Urenkel) 4. Eltern und (Ur-)Großeltern nur im Erbfall
2. Steuerklasse II
1. Eltern und (Ur-) Großeltern nur im Schenkungsfall 2. Geschwister 3. Neffen und Nichten ersten Grades 4. Stiefeltern 5. Schwiegerkinder 6. Schwiegereltern 7. Geschiedene Ehegatten
3. Steuerklasse III
Alle übrigen Erwerber
Persönliche Freibeträge ermitteln
Nun können Sie Ihren persönlichen Freibetrag ermitteln. Diesen entnehmen Sie einfach der nachfolgenden Tabelle in Abhängigkeit des Verwandtschaftgrades:
Steuerklasse I | neu | bisher |
Ehegatte | 500000 | 307000 |
Kinder/Stiefkinder | 400000 | 205000 |
Enkel | 200000 | 51200 |
Enkel und (Ur-) Großeltern nur im Erbfall | 100000 | 51200 |
Steuerklasse II | ||
Alle Personen | 20000 | 10300 |
Steuerklasse III | ||
Eingetragene Lebenspartnerschaft | 500000 | 5200 |
Übrige Personen | 20000 | 5200 |
Die bisherigen Beträge dienen Ihnen dabei als Vergleich mit dem alten Recht.Höhere Steuersätze für Steuerklassen II und III
Während von den Änderungen bei den Freibeträgen alle Personen profitieren, ergibt sich bei den neuen Steuersätzen schon ein anderes Bild.
Die Steuersätze in der Steuerklasse I sind zwar unverändert geblieben, herbe Steuersatzerhöhungen müssen Sie sich jedoch in den Steuerklassen II und III gefallen lassen:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in € (bisherige Sätze in Klammern) | Prozentsatz in der Steuerklasse I (bisherige Werte in Klammern | ||
I | II | III | |
75000 € (52000 €) | 7 (7) | 30 (12) | 30 (17) |
300000 € (256000 €) | 11 (11) | 30 (17) | 30 (23) |
600000 € (512000 €) | 15 (15) | 30 (22) | 30 (29) |
6 000000 € (5113000 €) | 19 (19) | 30 (27) | 30 (35) |
13000000 € (12783000 €) | 23 (23) | 50 (32) | 50 (41) |
26000000 € (25 565000 €) | 27 (27) | 50 (37) | 50 (47) |
über 26000000 € (über 25565000 €) | 30 (30) | 50 (40) | 50 (50) |
Insbesondere bei der Steuerklasse II wird es daher zu einer deutlich höheren Erbschaft- und Schenkungsteuer kommen. Zu begrüßen ist dies nicht, denn dies trifft Ihre Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefkinder, Schwiegereltern oder Schwiegerkinder.