Freistellungsauftrag für Kapitalerträge: Höhe, Antrag, Ehepartner & Co.

Freistellungsauftrag für Kapitalerträge: Höhe, Antrag, Ehepartner & Co.
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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Jedem Bürger in Deutschland steht ein sogenannter Sparer-Pauschbetrag von aktuell 1.000 Euro zur Verfügung
  • Wenn Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen, verhindern Sie den Abzug der Abgeltungssteuer
  • Falls Sie bei mehreren Finanzdienstleistern Geldanlagen nutzen und dort Erträge erzielen, sollten Sie für jedes Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen
  • Die Summe der innerhalb des Freistellungsauftrages genannten Beträge darf keinesfalls den Sparer-Pauschbetrag überschreiten

In Deutschland müssen Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich versteuert werden. Die Erträge fallen in den Bereich der Abgeltungssteuer. Allerdings besteht die Möglichkeit, der Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen, um so die Abfuhr der Steuer zu verhindern.

In unserem Beitrag erfahren Sie, worum es sich bei einem Freistellungsauftrag handelt. Ferner gehen wir darauf ein, warum der Auftrag an die Bank sinnvoll ist, wie Sie einen Freistellungsauftrag beantragen, was Sie beachten sollten und welche Besonderheiten im Hinblick auf den Freistellungsauftrag für Kinder es gibt.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

In Deutschland werden Einkünfte aus Kapitalvermögen, die sogenannten Kapitalerträge, inzwischen seit fast 15 Jahren mit 25 Prozent versteuert. Dies geschieht im Rahmen der sogenannten Abgeltungssteuer. Allerdings steht jedem Bundesbürger ein Freibetrag zu, der als Sparer-Pauschbetrag (§ 29 EStG)bezeichnet wird. Dieser betrug bis einschließlich 2022 pro Person 801 Euro. Ehepaare konnten über den doppelten Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 Euro verfügen. 

Seit 2023 beläuft sich der Sparer-Pauschbetrag auf 1.000 bzw. 2.000 Euro. Das ist wichtig zu wissen, um zu verstehen, was ein Freistellungsauftrag ist und warum dieser sinnvoll für Anleger und Sparer ist. Normalerweise müssen Banken und andere Finanzdienstleister, bei denen Sie Geldanlagen nutzen und somit Erträge erzielen, auf diese Erträge eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent berechnen und diese anschließend an das Finanzamt abführen. Das können Sie jedoch verhindern, indem Sie dem Bankinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen.

Der Freistellungsauftrag führt dazu, dass die Bank auf Ihre Erträge keine Abgeltungssteuer abführen muss. Das funktioniert allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Ihre Erträge den innerhalb des Freistellungsauftrages genutzten Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten. Wie eine entsprechende Rechnung aussehen könnte, dazu geben wir im weiteren Verlauf unseres Beitrages noch ein Beispiel.

Warum ist ein Freistellungsauftrag sinnvoll?

Der Freistellungsauftrag ist deshalb sinnvoll, weil die Banken sonst auf Ihre Kapitalerträge die angesprochene Abgeltungssteuer abführen müssten. Sie hätten dann die Aufgabe, sich die vielleicht zu Unrecht gezahlte Steuer im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt wieder zurückzuholen, was natürlich ein unnötiger Aufwand ist. Der Freistellungsauftrag kann für sämtliche Kapitalerträge genutzt werden, insbesondere:

  • Zinsen
  • Fondsausschüttungen
  • Dividenden
  • Kursgewinne
  • Währungsgewinne

Wie beantrage ich einen Freistellungsauftrag?

Den Freistellungsauftrag bieten nahezu alle Banken im Zuge eines bestimmten Formulars an. Dies können Sie entweder in der Geschäftsstelle ausfüllen oder mittlerweile alternativ auch online nutzen. Viele und Sparkassen und Banken stellen ihren Kunden heutzutage die Möglichkeit zur Verfügung, den Auftrag online zu beantragen. Sie müssen dann lediglich die relevanten Daten angeben, zu denen insbesondere zählen:

  • Name und Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Höhe des Freistellungsauftrages
  • Steuer-ID 
  • Gültigkeit: Unbefristet oder bis zu einem bestimmten Datum
  • Datum und Unterschrift (online eventuell digitale Signatur)

Den ausgefüllten Freistellungsauftrag geben Sie entweder persönlich in der Geschäftsstelle ab, versenden diesen per Post oder nutzen die Möglichkeit, den Auftrag online an die Bank weiterzuleiten. Nach dem Erhalt durch das Finanzinstitut gilt der Auftrag so lange, bis Sie ihn ändern oder widerrufen.

Was muss ich beim Freistellungsauftrag beachten?

Im Rahmen des Freistellungsauftrags gibt es einige Punkte zu beachten, damit Sie Ihren Sparer-Pauschbetrag wirklich optimal nutzen und die Bank davon befreien, die Abgeltungssteuer abzuführen. Zunächst einmal ist es verpflichtend, dass Sie Ihre Steueridentifikationsnummer angeben. Das ist seit dem Jahre 2011 für neu gestellte Auftrag verpflichtend. Geben Sie die Steuer ID nicht an, ist der entsprechende Freistellungsauftrag nicht gültig. Sie können Ihre Steuer ID zum Beispiel Ihrem jährlichen Einkommensteuerbescheid entnehmen oder einem Brief (Schriftwechsel), den Sie vom Finanzamt erhalten haben. 

Ebenfalls sollten Sie beachten, dass der Freistellungsauftrag stets ab dem 1. Januar und dann für das gesamte Kalenderjahr gilt, in dem Sie ihn eingereicht haben. Die Kündigung funktioniert ausschließlich zum 31. Dezember des entsprechenden Jahres. Sie haben alternativ natürlich die Möglichkeit, den Freistellungsauftrag unbefristet zu erteilen. Sie müssen also keineswegs jedes Jahr einen neuen Auftrag an die Bank leiten.

Zusammenveranlagte Eheleute können einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag erteilen, haben alternativ allerdings auch die Möglichkeit, zwei voneinander getrennte Aufträge bei der Bank einzureichen. Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag müssen Sie und Ihr Ehepartner unterschreiben, beim Einzelauftrag reicht die jeweilige Unterschrift des Betroffenen. Zusammengefasst sollten Sie im Zusammenhang mit dem Auftrag demnach folgende Punkte beachten:

  • Unbedingt Ihre Steueridentifikationsnummer angeben
  • Freistellungsauftrag gilt ab dem 1. Januar im Jahr der Einreichung
  • Ehepartner können Freistellungsauftrag gemeinsam oder einzeln erteilen

Freistellungsauftrag nach Heirat, Scheidung & Co.

Ehepaare können nach einer Hochzeit gemeinsam 2.000 Euro im Jahr steuerfrei behalten. Ändern Sie nach der Heirat den Freistellungsauftrag gilt der Sparerpauschbetrag von 2.000 Euro rückwirkend für die ersten Monate des Jahres. Hat ein Partner den erteilten Auftrag bereits überschritten, erstattet die Bank die zu viel gezahlten Steuern zurück, sobald das Ehepaar den höheren Auftrag erteilt hat. Sind sie bei der gleichen Bank, können Sie den Auftrag gemeinsam stellen. Dann verrechnet die Bank automatisch die steuerfreien Erträge.

Unter bestimmten Umständen kann eine getrennte Steuerveranlagung günstiger für Sie ausfallen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn einer von Ihnen eine Abfindung erhalten.

Im Todesfall laufen nur die Aufträge noch bis zum Jahresende weiter, die für Konten des nicht verstorbenen Ehepartners erteilt wurden. Zu Beginn des neuen Jahres muss er seinen Freistellungsauftrag dann neu verteilen und kann nur noch 1.000 Euro und nicht mehr wie bisher 2.000 Euro geltend machen.

Anleger, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, unterliegen in der Regel nicht mehr der deutschen Einkommensteuerpflicht. Auch ihr Freistellungsauftrag verliert aufgrund der Änderung der Lebensumstände an Gültigkeit.

Wie hoch darf der Freistellungsauftrag aktuell sein?

Die Summe, die Sie der Bank im Rahmen Ihres Freistellungsauftrages freistellen, ist auf den Sparer-Pauschbetrag begrenzt. Anders ausgedrückt: Seit 2023 dürfen Sie maximal 1.000 bzw. 2.000 Euro (Ehepartner) an Kapitalerträgen freistellen und entsprechend im Freistellungsauftrag eintragen. Damit wurde der Sparer-Pauschbetrag um knapp 200 Euro erhöht, da er sich zuvor auf 801 bzw. 1.602 Euro belief. 

Sie müssen allerdings aufgrund des erhöhten Sparer-Pauschbetrages keine Änderung des Freistellungsauftrags vornehmen. Das geschieht seitens der Bank automatisch. Wenn Sie nicht den kompletten Pauschbetrag im Rahmen eines Freistellungsauftrages angegeben haben, dann erhöht die Bank den angegebenen Betrag einfach automatisch um 24,844 Prozent.

Welche Besonderheiten gibt es für Kinder?

Beim Freistellungsauftrag für Kinder gibt es im Prinzip nur eine Besonderheit zu beachten, nämlich dass die gesetzlichen Vertreter beide stellvertretend für den Minderjährigen unterschreiben müssen. Ansonsten steht auch Minderjährigen der genannte Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro zur Verfügung, sodass innerhalb des Auftrages die gleiche Höchstgrenze wie bei Volljährigen und somit den Eltern gilt.

Muss ich den Freistellungsauftrag auf verschiedene Banken aufteilen?

Wenn Sie bei unterschiedlichen Kreditinstituten, Brokern oder anderen Finanzdienstleistern Geld anlegen, „müssen“ Sie für jedes Institut einen eigenen Freistellungsauftrag erteilen. Beachten Sie allerdings: Sie dürfen insgesamt nur maximal den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro freistellen. Was damit gemeint ist, soll das folgende Beispiel verdeutlichen:

  • Bank 1: 500 Euro Freistellungsauftrag
  • Bank 2: 300 Euro Freistellungsauftrag
  • Bank 3: 400 Euro Freistellungsauftrag

In diesem Beispiel Fall hätten Sie Ihren Sparerpauschbetrag von insgesamt 1.000 Euro überschritten, da Sie den drei Banken zusammen 1.200 Euro freigestellt haben. Das ist nicht erlaubt, sodass Sie zum Beispiel bei Bank 3 den freigestellten Betrag von 400 auf mindestens 200 Euro reduzieren lassen sollten.

Was ist beim Freistellungsauftrag und BAföG zu beachten?

Selbstverständlich können auch Studenten einen Freistellungsauftrag erteilen, damit kein Abzug der Kapitalerträge im Rahmen der Abgeltungssteuer vorgenommen wird. Trotzdem kann es eventuell zu Problemen mit dem Finanzamt kommen, weil es beim gleichzeitigen Bezug von BAföG eher ungewöhnlich ist, dass Studenten höhere Zinseinnahmen haben. Pauschal gesagt spricht allerdings nichts dagegen, wenn auch Studenten einen Freistellungsauftrag erteilen, weil keinesfalls dann einen automatische Verrechnung mit BAföG oder sonstigen Leistungen erfolgt.

Darf ich meinen Freistellungsauftrag ändern?

Nachdem Sie den Freistellungsauftrag erteilt haben, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, eine Änderung zu veranlassen. Das macht insbesondere unter der Voraussetzung Sinn, dass Ihre Kapitalerträge bei der entsprechenden Bank höher oder niedriger als kalkuliert ausfallen. Zeitlich etwas kritisch kann es gegen Jahresende werden, denn in der Regel berücksichtigen Banken Änderungen maximal bis zum letzten Bankarbeitstag im Jahr, was normalerweise der 28. Dezember ist.

Wer darf keinen Freistellungsauftrag erteilen?

Der Freistellungsauftrag setzt voraus, dass nur die Person gegenüber der Bank einen solchen Auftrag stellen kann, denen die zugeflossenen Kapitalerträge im rechtlichen Sinne auch zustehen. Deshalb können die folgenden Gruppen und kann für nachfolgende Kontoarten kein Auftrag erteilt werden: 

  • Treuhandkonto
  • Mietkautionskonto
  • Konto einer Eigentümergemeinschaft
  • Vereinskonto

Darüber hinaus können Sie ein Auftrag ebenfalls nicht stellen, falls Sie Erträge aus sogenannten Tafelgeschäften beziehen. Diese sind nämlich von einer möglichen Freistellung ausgenommen und müssen stets – dann zum Beispiel auf Grundlage des Zinskoupons – versteuert werden.

Beispielrechnung

Am Ende unseres Beitrages möchten wir an einer Beispielrechnung verdeutlichen, wie Sie den Freistellungsauftrag in der Praxis sinnvoll einsetzen. Dazu gehen wir von folgender Annahme aus:

  • Erträge aus Wertpapieren (Broker A) Zinsen und Dividenden: 290 Euro
  • Zinsen einer Festgeldanlage (Bank A): 380 Euro
  • Kursgewinne aus Wertpapieren (Depot beim Broker B): 800 Euro

Die entsprechenden Erträge beziehen sich stets auf ein Jahr. Sie haben den Brokern und Banken entsprechend die folgenden Freistellungsaufträge erteilt:

  • Broker A: 300 Euro
  • Bank A: 400 Euro
  • Broker B: 300 Euro

Bei Bank A und Broker A ist Ihr Freistellungsauftrag ausreichend, weil dieser die Höhe der Erträge übersteigt. Die Bank A und der Broker A müssen also keine Abgeltungssteuer abführen. Anders stellt sich Situation beim Broker B dar. Da Sie maximal bei allen Banken zusammen nur 1.000 Euro freistellen können, reicht der Auftrag im Verhältnis zu den erzielten Erträge nicht mehr aus

Die Erträge auf dem Depot, welches Sie beim Broker B haben, übersteigen den Freistellungsauftrag um 500 Euro. Davon muss der Broker nun 25 Prozent Abgeltungssteuer abziehen (125 Euro) und an das Finanzamt abführen, eventuell zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Verpflichtet sind dazu übrigens nur Finanzdienstleister, die in Deutschland ansässig sind. Bei ausländischen Brokern würde keine Abfuhr stattfinden, Sie müssen allerdings natürlich die Erträge in der Einkommensteuererklärung angeben.