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Steuererklärung nicht abgegeben? Das sind die Folgen

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Im Urlaub gewesen, vergessen, nicht rechtzeitig geschafft oder schlichtweg absichtlich nicht ausgefüllt – Gründe für eine nicht abgegebene Steuererklärung gibt es viele. Grundsätzlich gilt als Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung der 31. Mai.

Alle, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen bis zu diesem Tag ihre Unterlagen beim Finanzamt eingereicht haben, andernfalls drohen Konsequenzen. Diese sind in erster Linie finanzieller Natur.

Wer ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?

Eine Steuererklärung abgeben müssen sowohl Selbstständige als auch Freiberufler. Angestellte können ihre Steuererklärung freiwillig abgeben, nur bestimmte Arbeitnehmer sind zur Abgabe verpflichtet. Dazu zählen:

  • Arbeitnehmer, die Lohn von mehreren Arbeitgebern erhalten
  • Ehepaare mit den Steuerklassen 3 und 5
  • Arbeitnehmer mit Freibeträgen, die vom Finanzamt eingetragen wurden
  • Arbeitnehmer mit außerordentlichen Einkünften wie z.B. einer Abfindung
  • Arbeitnehmer mit Nebeneinnahmen ab 410 € wie z.B. Mieteinnahmen
  • Erneut verheiratete Geschiedene
  • Rentner unter bestimmten Umständen
  • Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld erhalten

Für alle diese Gruppen gilt der Stichtag 31. Mai. Wird die Steuererklärung mithilfe eines Steuerberaters oder des Lohnsteuerhilfevereins ausgefüllt, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31. Dezember.

Die Steuererklärung nicht abzugeben kann teuer werden

Tritt nun der Fall ein, dass die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben wurde, müssen Steuerzahler mit Versäumniszuschlägen rechnen. Geht die Steuererklärung nur ein paar Tage verzögert beim Finanzamt ein, kann es passieren, dass keine Konsequenzen folgen. Ab 2016 kostet jeder Monat, den die Steuererklärung zu spät eingeht 50 €, Beträge darüber hinaus liegen im Ermessen des Finanzamtes.

Normalerweise verschickt das Finanzamt aber Mahnungen, in denen die Steuererklärung binnen der nächsten sechs Wochen eingefordert wird und ein Verspätungszuschlag angekündigt wird.

Dieser bemisst sich an der festgesetzten Steuer und liegt bei maximal 10 % und höchstens 25.000 €. Entscheidend bei der Höhe des Versäumniszuschlags ist die Dauer der Verzögerung. Wird die Steuererklärung also nur ein paar Tage zu spät abgegeben, dürfte die Strafe verhältnismäßig gering ausfallen (max. 50 €) beziehungsweise möglicherweise sogar gänzlich entfallen (was der Finanzbeamte entscheidet).

Bleibt die Steuererklärung aus, schätzt das Finanzamt die Steuerlast

Wer seine Steuererklärung gar nicht abgibt, der wird vom Finanzamt geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis von Werten aus den Vorjahren und zusätzlich zur geschätzten Steuerlast wird noch der Versäumniszuschlag addiert.

Da diese Schätzung schnell negativ ausfallen kann und durch den Versäumniszuschlag extra teuer ist, sollten es Steuerzahler gar nicht erst darauf ankommen lassen und ihre Steuererklärung immer pünktlich bis zum 31. Mai abgeben. Fällt der 31. Mai übrigens auf einen Samstag oder Sonntag, reicht es übrigens wenn die Steuererklärung am darauffolgenden Montag beim Finanzamt liegt (1. oder 2. Juni).

Wer es nicht schafft, seine Steuererklärung pünktlich abzugeben, der kann schriftlich beim Finanzamt unter Angabe  von Gründen eine Fristverlängerung beantragen.