Vorsteuerabzug: Zu welchem Zeitpunkt ist er möglich?

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Auch Unternehmer müssen beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen zunächst eine Umsatzsteuer zahlen. Da die Umsatzsteuer jedoch ein Posten ist, der nur vom Endverbraucher getragen werden muss, können Unternehmer sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstatten lassen.

Damit ist die Umsatzsteuer für Unternehmer ein durchlaufender Posten. Sie müssen sie zwar zunächst für erhaltene Leistungen zahlen und berechnen sie auch selbst für erbrachte Leistungen, es erfolgt jedoch eine Abrechnung mit dem Finanzamt, so dass auf diese Weise ein Ausgleich erfolgt. Dieses Verfahren nennt sich Vorsteuerabzug und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Grundsätzliches zum Vorsteuerabzug

Der Begriff der Vorsteuer beschreibt diejenige Umsatzsteuer, die dem betreffenden Unternehmer für eine Ware oder Dienstleistung in Rechnung gestellt und gegebenenfalls bereits bezahlt wurde.

Der Vorsteuerabzug bedeutet für den Unternehmer nun das Recht, die von ihm vereinnahmte Umsatzsteuer mit der von ihm gezahlten Umsatzsteuer (Vorsteuer) zu verrechnen.

Ein Beispiel: Kauft die Firma Süß & Lecker eine neue Bonbonform-Maschine für 10.000 €, so erhält sie eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer von derzeit 19%, was hier einem Betrag von 1.900 € entspricht. Diese Rechnung muss die Firma natürlich komplett bezahlen, kann nun aber die 1.900 € beim Vorsteuerabzug geltend machen.

Zu welchem Zeitpunkt ist der Vorsteuerabzug möglich?

Es gibt eine Reihe von Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. So darf die Vorsteuer abgezogen werden, wenn die Firma selbst zur Erhebung der Umsatzsteuer verpflichtet ist und diese entsprechend in ihren Rechnungen ausweisen muss. Ein Vorsteuerabzug ist jedoch nicht bei privater Verwendung der empfangenen Leistung möglich.

Sind die grundsätzlichen Bedingungen erfüllt, stellt sich jedoch auch noch die Frage nach dem Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs. Und hier ist große Vorsicht geboten, da bei der Wahl des falschen Zeitpunkts schnell Steuerhinterziehung unterstellt werden kann.

Fraglich ist zum Beispiel, ob ein Vorsteuerabzug legitim ist, wenn die berechnete Leistung erbracht, die Rechnung jedoch noch nicht beglichen wurde. Vorstellbar ist auch, dass einem Unternehmer zwar eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegt, diese aber noch nicht bezahlt und auch die vereinbarte Leistung noch nicht erbracht wurde.

Zu diesen Fällen hat der Bundesfinanzhof ein Urteil gefällt, welches für die tägliche Praxis von großer Bedeutung ist.

Urteil des Bundesfinanzhofs zum Vorsteuerabzug

Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (18. April 2013,  Az. V R 19/12) geht hervor, dass ein Vorsteuerabzug bereits vor dem Bezahlen der Rechnung möglich ist, sofern die vereinbarte Leistung erbracht wurde. Für das zuvor angeführte Beispiel hieße das, dass die Firma Süß & Lecker bereits vorsteuerabzugsberechtigt ist, sobald die Bonbonform-Maschine geliefert wurde, auch wenn die Zahlung noch aussteht.

Doch die Rechnung allein reicht nicht aus, um zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Hat die Firma Süß & Lecker die Bonbonform-Maschine zwar bestellt und auch eine Rechnung dafür erhalten, die Maschine wurde jedoch noch nicht geliefert, so steht der Firma der Vorsteuerabzug nicht zu.

Man sieht also, dass man als Unternehmer sorgfältig agieren muss, um mit dem Vorsteuerabzug richtig zu verfahren. Da diese Beispiele und Ausführungen nur der allgemeinen Orientierung dienen können, sollte im Zweifelsfall ein Steuerberater befragt werden.