Werbungskosten Steuererklärung – was Arbeitnehmer absetzen können

Als Werbungskosten bezeichnet das Einkommensteuerrecht Aufwendungen, die „zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ notwendig sind (§ 9 I EStG). Jeder Arbeitnehmer hat damit das Recht, Kosten, die mit seiner beruflichen Tätigkeit oder Einkünften aus Kapitalvermögen, Mieten, Pachten u.ä. verbunden sind, in der Steuererklärung bei der Einkünfteermittlung abzugsfähig einzubringen.
Die Werbungskosten entsprechen damit im Charakter den Betriebsausgaben bei Selbstständigen, in der Land- und Forstwirtschaft sowie bei Unternehmen. Da Arbeitnehmer den Prozess ihrer Beschäftigung jedoch nicht selbst organisieren, bleiben die Werbungskosten auf ergänzende Aktivitäten beschränkt. Zudem muss ihr Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit offenkundig sein, sofern vom Gesetzgeber nicht konkrete Anlässe definiert hat.
Als variable Position beeinflussen so Werbungskosten Steuererklärung und Steuerbescheid maßgeblich mit. Deswegen müssen sie auch in der jeweiligen Höhe nachweisbar sein und dürfen auch nur in tatsächlicher Höhe angegeben werden. In Ausnahmefällen gelten auch Eigenbelege.
Werbungskosten Steuererklärung – was der Gesetzgeber generell vorsieht
Als generell abzugsfähige Werbungskosten in der Steuererklärung sieht das Steuerrecht bereits eine Reihe von Standards vor, die sich üblicherweise aus einer beruflichen Tätigkeit ergeben.
Dazu gehören:
- die Aufwendungen des Arbeitnehmers, um von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte zu gelangen (Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr – Ausnahme: Betriebsauto)
- Beiträge für die Mitgliedschaft in Berufsverbänden (sofern sie nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind)
- Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, die durch Arbeiten in Orten entsteht, in denen der Arbeitnehmer keinen Hausstand hat (Tagespauschale, jedoch höchstens bis zu 72 Arbeitstagen pro Einsatz)
- Entfernungspauschale für Familienheimfahrten von Arbeitsorten (analog Arbeitsweg, jedoch nicht mit Betriebsauto)
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer (Home-Office Pauschale)
- Aufwendungen für Arbeitsmittel (Pauschale 110 €, bis 800€ Netto)
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern (über 800€ Netto)
- Kosten für berufliche Weiterbildung, Fachliteratur
- Bewerbungskosten
- Reise- und Bewirtungskosten
- Umzugskosten
- Kontoführungsgebühren
Auch Werbungskosten für andere Arten von Einnahmen sind steuerlich absetzbar wie z.B.
- Steuern, öffentliche Abgaben oder Versicherungsbeiträge für Grundbesitz oder Gebäude, die der Einnahmeerzielung dienen
- Absetzung für Abnutzung vermieteter Gebäude
- Schuldzinsen
Aufwendungen für steuerfreie Einnahmen können dagegen keine Werbungskosten in der Steuererklärung sein (§ 3c EStG).
Werbungskosten Steuererklärung – Pauschbeträge
Gedanken um die Werbungskosten in der Steuererklärung muss sich jedoch nur derjenige Arbeitnehmer machen, dessen Aufwendungen dafür 1.000 € (= Pauschale) im Jahr übersteigen. Bis zu diesem Betrag sieht der Gesetzgeber einen Freibetrag vor, den nicht einmal nachgewiesen werden muss. Arbeitnehmer erhalten ihn auch, wenn sie gar keine diesbezüglichen Kosten haben.