Besonderheit der Verkehrssicherungspflicht der Bauherren beachten

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„Betreten der Baustelle verboten! Eltern haften für ihre Kinder“ warnen Schilder an Baustellen. Letztere sind Gefahrenquellen, die im schlimmsten Fall in einem finanziellen Fiasko der Bauherren enden. Gefahren können dabei sowohl für die Beschäftigten auf der Baustelle wie auch für Passanten entstehen.

Selbst wenn die Bauherren andere Firmen mit der Durchführung der Baumaßnahme beauftragen, entfällt dadurch nicht ihre Verkehrssicherungspflicht.

Baustellen haben eine anziehende Wirkung auf Dritte und fordern ein hohes Maß an Verantwortung von deren Betreibern. Bauherren unterliegen oft dem Irrtum, dass sie aus der Haftung entlassen sind, sobald die Bauarbeiten durch Dritte ausgeführt werden.

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht (§§ 823 ff BGB) besagt allerdings, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, im Rahmen des Zumutbaren die nötigen Vorkehrungen zu treffen hat, um Risiken für Dritte auszuschließen. Schauen wir uns diesen schmalen Grat an einem Beispiel genauer an.

Beispiel: Sicherung der Baustelle

Auf behördliche Anordnung hin beauftragte der Bauherr eine Spezialfirma mit der Demontage seiner Lagerhalle. Die dazu erforderlichen Sicherheitsgeräte, wie Auffangnetz und Sicherungsleinen, sollten durch diese Firma gestellt werden.

Entgegen deren Zusage erschienen am Abbruchtag 4 Leiharbeiter lediglich mit Laufdielen ausgerüstet. Auf Nachfrage des Bauherrn, wo die Sicherungsgeräte seien, bekam dieser lapidar zur Antwort, dass keine benötigt würden. Aus Zeit- und Kostengründen zeigte er sich mit dieser Aussage letztlich einverstanden.

Kurze Zeit nach Beginn der Arbeiten trat einer der Arbeiter neben eine Laufdiele, verunglückte und verstarb noch an der Unglücksstelle.

Rechtsprechung – Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.04.1998

Ein Bauherr ist nicht verpflichtet, die Arbeiten der an einem Bauvorhaben tätigen Unternehmen im Hinblick auf die zur Unfallverhütung erforderlichen Vorkehrungen zu überwachen. Ihn trifft daher nur eine eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht, soweit es um die Sicherheit an der Baustelle geht, da er für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften der Unternehmer nicht verantwortlich ist.

Den Bauherrn trifft allenfalls dann eine Verkehrssicherungspflicht, wenn er Gefahrenquellen erkennt oder diese bei gewissenhafter Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorgelegen hatten, dass die von ihm beauftragten Unternehmer in Hinblick auf die Einhaltung der Verkehrssicherheit nicht genügend zuverlässig waren und den einem Laien einsichtigen Sicherheitserfordernissen nicht in ausreichender Weise Rechnung trugen.

Verkehrssicherheit der Baustelle – Bauherr haftet

Der Bauherr haftet für die Verkehrssicherheit seiner Baustelle, ganz gleich, ob er die Arbeiten von Firmen ausführen lässt oder selbst tätig wird. Diese Pflicht muss allerdings relativiert werden, da ein Laie nicht in der Lage ist, eine mangelhafte Bauausführung überwachen zu können. Eine fachgerechte Bauaufsicht ist schon mangels ausreichender Fachkenntnis für ihn unmöglich.

Im vorliegenden Fall waren die Sicherheitsmängel allerdings derart offensichtlich, dass der Bauherr diese erkennen konnte und tatsächlich auch erkannte. Dafür spricht allein, dass er die Arbeiter zunächst auf das Fehlen der Sicherungsgeräte aufmerksam gemacht hat.

In einem Revisionsverfahren wurde ihm dieses zum Schuldvorwurf gemacht. Die Richter entschieden, dass er Eigeninteressen wie die Zeit- und Kostenersparnis vor seine Sicherheitsbedenken schob und somit den Tod des Unfallopfers zu verantworten hatte.

Fazit: diese Pflichten als Bauherr bestehen

Die Pflichten als Bauherr bestehen, sobald man als Eigentümer eines Baugrundstücks feststeht. Ab dann ist dieser in der Pflicht, für die Verkehrssicherheit auf dem Grundstück zu sorgen. Dazu gehört auch die Raum- und Streupflicht für alle an den Grundstücksgrenzen verlaufenden Gehwege.

Von dieser Verpflichtung kann man sich nicht allein durch das Anbringen von Warn- oder Verbotsschildern befreien. Insbesondere während der Bauphase ist es notwendig, alle Vorkehrungen zu treffen, um Personen- oder Sachschäden auf der Baustelle zu vermeiden.

Zivilrechtlich kann sich ein Grundstückseigentümer über eine Bauherrenhaftpflichtversicherung absichern. Dennoch sollte der Bauherr während der Baustellenbesichtigungen ein Auge auf die Absicherung der Baustelle haben.