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Modernisierung Rauchmelder: Was Sie beachten sollten

Inhaltsverzeichnis

Die für Modernisierungsmaßnahmen ansonsten übliche 3-monatige Ankündigungsfrist brauchen Sie beim Einbau von Rauchmeldern nicht einzuhalten.

Es handelt sich hierbei nämlich um eine Bagatellmaßnahme, die mit keinem nennenswerten Eingriff verbunden ist.

Sie müssen Ihren Mieter informieren

Dennoch dürfen Sie Ihren Mieter mit dem Einbautermin nicht überfallen, sondern müssen diesen rechtzeitig ankündigen beziehungsweise – noch besser – mit ihm abstimmen.

Lediglich wenn Sie ein zentrales Rauchmeldesystem für das ganze Haus einrichten möchten, an das alle Rauchmelder angeschlossen werden, ist eine Ankündigung gegenüber Ihrem Mieter in Schriftform nötig.

Die hier erforderliche Verlegung elektrischer Leitungen ist nämlich nicht mehr als geringfügiger Eingriff anzusehen.

Verlangen Sie einen Modernisierungszuschlag

Da es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, dürfen Sie dafür einen „Modernisierungszuschlag“ in Höhe von jährlich 11% der Anschaffungs- und Anbringungskosten erheben.

Kosten die Geräte einschließlich Installation beispielsweise 100 €, beläuft sich der monatliche Zuschlag auf 0,92 €.

Duldung, auch wenn Mieter bereits Rauchmelder installiert hat

Die Duldungspflicht Ihres Mieters in Bezug auf den Einbau von Rauchmeldern gilt selbst dann, wenn er bereits auf eigene Rechnung Rauchmelder installiert hat. Das hat zum Beispiel das Hamburger Amtsgericht (AG) Anfang des Jahres entschieden (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil v. 27.01.09, Az. 716C C 89/08).

Zu Ihren Pflichten als Vermieter gehört es nämlich nicht nur, das Haus beziehungsweise die Wohnung mit Rauchmeldern auszustatten, Sie haben auch dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte ordnungsgemäß installiert sind.

Daher dürfen Sie die Arbeiten durchaus von einer Fachfirma oder einer Person Ihres Vertrauens ausführen lassen.

Ihrem Mieter steht es nicht frei, diese Rechtslage durch das eigene Installieren von Rauchmeldern zu unterlaufen.

Dennoch – wenn Ihr Mieter Ihnen mitteilt, der Einbau neuer Rauchmelder sei nicht erforderlich, da er selbst bereits entsprechende Geräte installiert hat, schauen Sie sich diese an. Vielleicht sind die Rauchmelder ja ordnungsgemäß und auch überall dort installiert, wo es notwendig ist.

So sparen Sie sich den Aufwand der Installation neuer Geräte.

Wartungskosten nur umlegbar bei Vereinbarung

Grundsätzlich sind die Kosten der Rauchmelderwartung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Ihren Mieter umlegbar. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das in Ihrem Mietvertrag auch so geregelt ist. Die meisten Mietverträge enthalten jedoch keine Klausel über die Umlage dieser Wartungskosten.

Ob eine Klausel ausreicht, wonach der Vermieter neu auftretende Betriebskosten umlegen kann, hat der BGH noch nicht entschieden. Daher bleibt diese Frage bis auf Weiteres ungeklärt.

Hat Ihr Mieter bereits selbst Rauchmelder ordnungsgemäß installiert, greifen Sie am besten zu folgender Lösung: Vereinbaren Sie schriftlich mit Ihrem Mieter, dass Sie auf den Einbau neuer Geräte verzichten, er aber die vorhandenen Geräte auf seine Kosten zu warten hat.

Rauchmelder dringend notwendig

Die von einem Wohnungsbrand ausgehende Gefahr wird vielfach unterschätzt. Im Schnitt bleiben betroffenen Brandopfern nur 4 Minuten, um sich in Sicherheit zu bringen. Diese Zeit ist aber bereits ausreichend, um sich eine Rauchvergiftung zuzuziehen.

Auch entstehen bei Verbrennungen giftige Gase, die schnell zur Ohnmacht führen. Daher ist es vielfach lebenswichtig, in seiner Wohnung einen Rauchmelder zu installieren.

Aber auch dann, wenn Sie nicht in Ihrer Wohnung wohnen, sondern diese vermietet haben, empfiehlt es sich, einen Rauchmelder zu installieren, um schwere Schäden an Haus und Wohnung zu vermeiden.