Energieausweise: Diese Arten gibt es nach der EnEV

Inhaltsverzeichnis

In der EnEV wird zwischen einem Energieausweis auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs (§ 18 EnEV) und einem Energieausweis auf Grundlage des erfassten Energieverbrauchs (§ 19 EnEV) unterschieden.

Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich der Begriff „Energiepass“ verbreitet.

Energieausweise sind 10 Jahre ab dem Tag der Ausstellung gültig (§ 29 Abs. 3 EnEV).

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Bedarfsorientierter Energieausweis beruht auf tatsächlichem Bedarf

Die Grundlage für die Erstellung des bedarfsorientierten Energieausweises ist die Berechnung des tatsächlichen Energiebedarfs eines Gebäudes.

Anhand der baulichen Eigenschaften einer Immobilie wird berechnet, wie viel Energie zum Heizen und zur Warmwasseraufbereitung benötigt wird. Mittels der errechneten Werte lassen sich dann in der Anlage der EnEV die Energieeffizienz und der Energieverlust der Immobilie ermitteln.

Neu zu errichtende Wohngebäude müssen so ausgeführt werden, dass der Jahresenergiebedarf für Heizung, Warmwasser und Lüftung die in der Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV bestimmten Höchstwerte nicht überschreitet.

Komplizierte Berechnung, höherer Preis

Da dem bedarfsorientierten Energieausweis ein kompliziertes Ermittlungs- und Berechnungsverfahren zugrunde liegt, kostet er je nach Art und Größe des Gebäudes 200 bis 500 €.

Verbrauchsorientierter Energieausweis beruht auf tatsächlichem Verbrauch

Der verbrauchsorientierte Energieausweis wird auf der Grundlage des tatsächlich gemessenen Energieverbrauchs für Heizung und Warmwasser eines Gebäudes erstellt. Hierfür wird der komplette Energieverbrauch eines Gebäudes der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt.

Zur Ermittlung eines objektiven Verbrauchswerts ist die Berücksichtigung der unterschiedlichen Außentemperaturen und regionalen Bedingungen durch eine Korrektur erforderlich.

Hierzu werden vom Statistischen Bundesamt für jede Region jährlich Multiplikatoren veröffentlicht, in denen örtliche und saisonal bedingte Wetterabweichungen erfasst werden.

Weniger aussagekräftig, aber günstiger

Beim verbrauchsorientierten Energieausweis wird unterstellt, dass durch die Erfassung von 3 aufeinanderfolgenden Jahren ein allgemeingültiger Verbrauchswert ermittelt wird.

Den verbrauchsorientierten Energieausweis erhalten Sie zu einem Preis von 50 €, weil hierfür als Berechnungsgrundlage lediglich die Vorlage der letzten drei Heizkostenabrechnungen erforderlich ist.

Der tatsächliche Energieverbrauch hängt hier jedoch stark vom tatsächlichen Nutzerverhalten der Bewohner ab. So lässt also insbesondere der verbrauchsorientierte Energieausweis keine exakten Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch einer Immobilie zu.

Sie können die energetische Qualität Ihrer Immobilie anhand folgender Berechnungsformel vorab selbst einschätzen:

  • Jahresheizkosten von ca. 7,50 € pro m Wohnfläche: günstiger Wert
  • Jahresheizkosten von 9,00 € pro m Wohnfläche: durchschnittlicher Wert
  • Jahresheizkosten ab 10,50 €pro m Wohnfläche: erhöhter Wert
  • Jahresheizkosten von mehr als 14,00 € pro m Wohnfläche: ungünstiger Wert

Wer Ihnen einen Energieausweis ausstellt

Als Aussteller für Energieausweise sind gemäß § 21 EnEV zugelassen:

  • Architekten, Fachingenieure
  • Handwerksmeister mit Zusatzqualifikation
  • zertifizierte Energieberater

Die Architekten-, Ingenieur- und Handwerkskammern führen Listen zu geeigneten Fachleuten in Ihrer Nähe. Bezirksschornsteinfegermeister prüfen, ob die Nachrüstverpflichtungen eingehalten wurden.

Welche Angaben der Energieausweis für Wohngebäude enthält

Die Ausweise für Wohngebäude müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern der Anlage 6 zur EnEV entsprechen (§ 17 Abs. 4 EnEV). Die im Folgenden abgebildeten Seiten des Energieausweises entsprechen den Vorgaben der EnEV. Der Energieausweis umfasst immer 4 Seiten.

Seite 1: Allgemeine Angaben zum Gebäude

Auf der ersten Seite des Energieausweises ist zunächst seine Gültigkeitsdauer aufgeführt. Zur Beschreibung des Gebäudes sind Angaben zu machen. Zusätzlich kann eine Fotografie des Gebäudes eingefügt werden.

Anzukreuzen ist, ob es sich um einen bedarfsorientierten oder verbrauchsorientierten Ausweis handelt.

Schließlich ist der Aussteller des Energieausweises namentlich mit Berufsbezeichnung und Anschrift anzugeben. Die Seite 1 muss vom Aussteller unterschrieben werden.

Seite 2: Berechneter Energiebedarf des Gebäudes

Auf Seite 2 des Energieausweises wird der Energiebedarf durch den Jahres-Primärenergiebedarf und den Endenergiebedarf dargestellt. Es handelt sich um den berechneten Energiebedarf des Gebäudes.

Seite 2 ist also auszufüllen, wenn auf Seite 1 festgelegt wurde, dass es sich um einen bedarfsorientierten Energieausweis handelt. Diese Angaben werden rechnerisch ermittelt.

Die angegebenen Werte werden auf der Grundlage der Bauunterlagen bzw. gebäudebezogener Daten und unter Annahme von standardisierten Bedingungen (z. B. standardisierte Klimadaten, definiertes Nutzerverhalten, standardisierte Innentemperatur und innere Wärmegewinne usw.) berechnet.

So lässt sich die energetische Qualität des Gebäudes unabhängig vom Nutzerverhalten und der Wetterlage beurteilen.

Seite 3: Energieverbrauchskennwert

Auf Seite 3 wird der erfasste Energieverbrauch des Gebäudes dargestellt, wenn auf Seite 1 des Ausweises festgelegt wurde, dass es sich um einen verbrauchsorientierten Energieausweis handelt. Ermittelt wird der Energieverbrauchskennwert. Anzukreuzen ist zunächst, ob der Energieverbrauch für Warmwasser enthalten ist oder nicht (siehe Muster auf der vorigen Seite).

Seite 4: Hinweise und Erläuterungen

Seite 4 enthält Hinweise und Erläuterungen.