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Fehlerhafte Abrechnung: Entlastung darf nicht erteilt werden

Inhaltsverzeichnis

Richter am Oberlandesgericht München urteilten, dass es nicht mit dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung zu vereinbaren ist, wenn einem Hausverwalter und den Rechnungsprüfern Entlastung erteilt wird, obwohl die Jahresabrechnung, auf die sich die Entlastung bezieht, fehlerhaft ist.

Ein Wohnungseigentümer, der in einer Jahresabrechnung durch einen geringfügigen Fehlbetrag belastet wurde, hatte gegen den der Abrechnung zustimmenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft eine Anfechtungsklage eingereicht.

Gleichzeitig focht der Eigentümer den Beschluss an, mit dem der Verwaltung und den Rechnungsprüfern Entlastung erteilt worden war an.

Entlastung war nicht rechtskonform

Das Münchener Gericht entschied, dass dem Verwalter und den Rechnungsprüfern keine Entlastung erteilt werden durfte. Der klagende Wohnungseigentümer war befugt, sowohl die Entlastung als auch die Jahresabrechnung anzufechten.

Die gesetzlich vorgesehene Option, gegen Beschlüsse mittels einer Anfechtungsklage vorzugehen, dient nicht nur den Interessen des anfechtenden Wohnungseigentümers, sondern auch den Interessen der betroffenen Eigentümergemeinschaft.

Soweit es um Beschlüsse geht, die im Zusammenhang mit der finanziellen Verwaltung der Eigentümergemeinschaft stehen, beispielsweise Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan oder Instandhaltung, darf hinsichtlich der Belastung eines einzelnen Eigentümers auch kein Mindestbetrag angesetzt werden.

Auch geringfügige Belastung der Eigentümer nicht korrekt

Denn selbst eine geringfügige Belastung eines einzelnen Eigentümers rechtfertigt eine Anfechtung des zugrundeliegenden Beschlusses.

Gleichzeitig ist der geringfügig belastete Eigentümer auch berechtigt, die Entlastung der Verwaltung und der Rechnungsprüfer anzufechten, wenn die Entlastung sich auch auf eine fehlerhafte Jahresabrechnung bezieht (OLG München, Beschluss v. 05.04.11, Az. 32 Wx 1/11).