Genehmigte Hundehaltung: Mieter haftet für Schäden
Dass ein Mieter, der mit Erlaubnis des Vermieters einen Hund hält, für Abnutzzungen und Schäden haftet, entschied das Landgericht Koblenz im Mai 2014.
Ein Vermieter hatte gegen seinen einen Hund haltenden Mieter Schadensersatz für durch das Tier verursachte Beschädigungen am Parkettboden geltend gemacht. Der Vermieter hatte dem Mieter die Hundehaltung ursprünglich erlaubt.
Bereits während der ersten Monate des Mietverhältnisses verursachte der Hund durch Umherlaufen in der Wohnung mit seinen Krallen erhebliche Kratzer auf dem Parkettboden.
Der Mieter war der Ansicht, dass die Kratzer wegen der Genehmigung der Hundehaltung eine normale vertragsgemäße Abnutzung des Bodens darstellen.
Das Gericht entschied gegen die Argumentation des Mieters. Der Vermieter durfte wegen der Kratzer auf dem Parkettboden Schadensersatz einfordern. Der Mieter hatte schuldhaft gegen seine mietvertraglichen Pflichten verstoßen.
Der Mieter war mietvertraglich zu Schutz und Fürsorge hinsichtlich der Mieträume verpflichtet und musste diese deshalb schonend und pfleglich behandeln.
Die durch den Hund verursachten Kratzer stellten auch keine Abnutzung der Mieträume im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs dar.
Zwar war dem Mieter die Haltung des Hundes erlaubt worden. Diese Erlaubnis stellte den Mieter jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht von seiner Verantwortung für durch den Hund verursachte Schäden frei.
Er hätte den Hund nur in bestimmten Räumen halten dürfen oder den Parkettboden mit einem Teppich schützen müssen. Er hätte außerdem die Pfoten des Hundes mit einem Kratzschutz versehen können (LG Koblenz, Urteil v. 06.05.14, Az. 6 S 45/14).