Hundehaltung in Mietwohnung verboten? Begründen Sie!
- Tipp: Ablehnung erläutern
- Sie müssen nicht alle Mieter gleichbehandeln
- Ihre einmal erteilte Zustimmung gilt immer nur für das einzelne Tier.
- Bei Störungen dürfen Sie Erlaubnis widerrufen
- Schlaflose Nächte, verdreckte Gärten
- Giftschlangen gehören in keine Wohnung
- Ungefährlich oder nicht? Ekel allein reicht nicht
Viele Mietverträge enthalten eine vorformulierte Klausel, nach der die Haltung eines Hundes oder einer Katze nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig ist.
Dem Mieter, der einen solchen Vertrag unterschreibt, ist von Anfang an klar, dass er sich nicht so ohne Weiteres ein solches Haustier anschaffen kann.
Aber dürfen Sie in diesem Fall beliebig entscheiden, ob Sie zustimmen oder nicht?
Oder müssen Sie genauso die einzelnen Interessen abwägen, wie bei Mietverträgen ohne Tierhaltungsklausel?
Vermieterfreundlich entschied das Amtsgericht Köln, dass ein Vermieter frei ist, nach eigenem Belieben die nach dem Mietvertrag erforderliche Zustimmung zur Tierhaltung zu erteilen oder zu versagen (AG Köln, Urteil v. 18.03.10, Az. 6 S 269/09).
Andere Gerichte verlangen jedoch, dass der Vermieter auch hier alle Interessen abwägt und nur mit gewichtigen Gründen seine Erlaubnis verweigern darf.
Tipp: Ablehnung erläutern
Auf der sicheren Seite sind Sie also immer, wenn Sie Ihrem Mieter gegenüber genau begründen, warum Sie die Haltung seines gewünschten Tieres im konkreten Fall ablehnen.
Sie müssen nicht alle Mieter gleichbehandeln
Oft sind Mieter der Ansicht, dass Sie ihnen die Tierhaltung nicht abschlagen können, sobald ein anderer Bewohner des Hauses ebenfalls ein Tier in der Wohnung hält. Da irren sich die Mieter jedoch. Denn es kann viele Gründe für eine Ungleichbehandlung geben.
Gerade wenn bereits mehrere Tiere im Haus gehalten werden, kann das Hinzukommen weiterer Tiere zu Problemen führen.
Dann ist es Ihr gutes Recht zu entscheiden: „Ab jetzt keine weiteren Tiere mehr.“
Oder Sie haben einem Mieter die Hundehaltung ausnahmsweise gestattet, weil er das Tier bereits vor seinem Einzug viele Jahre besessen hat. Dann brauchen Sie aber nicht jedem anderen Mieter ebenfalls die Hundehaltung zu erlauben.
Hält ein Mieter einen Dackel, kann ein anderer nicht die Haltung eines Bernhardiners beanspruchen.
Ihre einmal erteilte Zustimmung gilt immer nur für das einzelne Tier.
Stirbt etwa der Hund, darf sich der Mieter nicht ohne weitere Nachfrage einen neuen Hund zulegen. Er muss Sie erneut fragen. Erst recht darf er sich nicht einfach weitere Hunde oder andere Tiere zulegen, nachdem Sie Ihre Erlaubnis erteilt haben.
Bei Störungen dürfen Sie Erlaubnis widerrufen
Egal, ob Ihr Mietvertrag die Tierhaltung gestattet, oder ob Sie in einem konkreten Fall der Anschaffung eines Haustiers zugestimmt haben: Kommt es durch das Tier zu Beeinträchtigungen der Mieträume oder zu Störungen des Hausfriedens, brauchen Sie dies nicht zu dulden.
Ihr Mieter ist dafür verantwortlich, sein Tier so zu halten, dass es nicht zu Belästigungen oder sogar Schäden kommt.
Gelingt ihm dies nicht, können Sie die erteilte Erlaubnis widerrufen und vom Mieter verlangen, dass er das Tier wieder abschafft. Ändert Ihr Mieter die Situation daraufhin nicht, bleibt Ihnen die Kündigung wegen Vertragsverletzung als letztes Mittel.
Schlaflose Nächte, verdreckte Gärten
Stundenlang anhaltendes Hundegebell, auch nachts, muss Ihr Mieter unterbinden. Oder: Ihr Mieter lässt seinen Hund zum Auslauf in den Gemeinschaftsgarten, wo dieser regelmäßig seine Notdurft verrichtet. Dies ist unzumutbar und berechtigt zum Widerruf der Tierhaltungserlaubnis.
Selbst Kleintiere, die der Mieter üblicherweise ohne besondere Erlaubnis halten darf, muss Ihr Mieter wieder abschaffen, wenn es im konkreten Fall zu erheblichen Störungen kommt und der Mieter diese nicht abstellt.
Der Mieter hält mehrere Kaninchen in der Wohnung. Durch nachlässige Pflege entstehen erhebliche Geruchsbelästigungen, die in den Nachbarwohnungen wahrnehmbar sind.
Giftschlangen gehören in keine Wohnung
Mitunter zeigen Mieter eine Vorliebe für exotische Tiere wie Schlangen, Echsen oder Spinnen.
Handelt es sich um Tiere, die dem Menschen gefährlich werden können, brauchen Sie diese keinesfalls in der Mietwohnung zu dulden. Ob es zu konkreten Beeinträchtigungen kommt, ist unerheblich.
Die Haltung von Gift- oder Riesenwürgeschlangen, Giftspinnen, Skorpionen und ähnlichen Lebewesen können Sie jederzeit verbieten. Gleiches gilt übrigens für die Haltung von Kampfhunden.
Ungefährlich oder nicht? Ekel allein reicht nicht
Handelt es sich jedoch um ungefährliche Tierarten und werden sie in verschlossenen Terrarien gehalten, sodass sie nicht entfliehen können, lässt sich dagegen nichts einwenden.
Jedenfalls dann, wenn keine Geräusch- oder Geruchsbelästigungen wahrnehmbar sind und die Tierhaltung auch den Anforderungen des Tierschutzes entspricht. Dass andere Hausbewohner sich vor solchen Tieren ekeln mögen, stellt keinen ausreichenden Grund dar, um von Ihrem Mieter die Abschaffung der Tiere zu verlangen.