Küche verkaufen: Mit einem Ablösevertrag rechtliche Schwierigkeiten vermeiden

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Die Traumwohnung ist gefunden, Preis und Lage stimmen auch und dem Unterschreiben des Mietvertrags steht nichts mehr im Wege – wenn da nicht die Ablösesumme für die Einbauküche wäre. Vierstellige Summen (bei sehr hochwertigen Küchen auch fünfstellig) sind nicht unüblich und viele Mieter fragen sich, ob sie diese Summe zahlen müssen.

Rein rechtlich betrachtet ist eine Ablösesumme legitim. Sowohl für den Nachmieter als auch für den Vormieter empfiehlt es sich allerdings, diese Ablöse schriftlich festzuhalten. Die Ablösevereinbarung ist nichts anderes als ein Kaufvertrag für die Küche, der für den Nachmieter aufgesetzt wird. Eine vorgeschrieben Form gibt es für den Kaufvertrag nicht, dennoch sollten ein paar Punkte unbedingt berücksichtigt werden.

Der Kaufvertrag dient als schriftliche Fixierung einer mündlichen Absprache

Bevor ein Kaufvertrag für die Küche aufgesetzt wird, sollten Nachmieter und Vormieter alle Einzelheiten mündlich besprechen. Sowohl der Kaufpreis als auch welche Geräte und Bestandteile der Küche genau übernommen werden, können die Parteien im Vorfeld klären und dann schriftlich festhalten. Wichtig ist, dass in einem Vertrag alle Küchengeräte und Bestandteile beziehungsweise Besonderheiten der Küche notiert werden, die der Nachmieter kauft.

Der Kaufpreis sollte ebenfalls im Vertrag festgehalten werden. Auch alle Kontaktdaten und das aktuelle Datum sollten im Kaufvertrag stehen. Um sich als Verkäufer vor Ansprüchen des Nachmieters nach dem Verkauf zu schützen, sollte im Vertrag stehen, dass die Küche so gekauft wird, wie sie gesehen wurde. Eine Garantie muss dabei nicht gegeben werden, da es sich um einen Privatkauf handelt.

Kaufvertrag für Küche: Ein Exemplar an den Nachmieter und eins an den Vormieter

Auch der Vermieter sollte über die Ablöse informiert werden, was ebenfalls in den Vertrag mit aufgenommen werden kann. Auf diese Weise kommt es rückwirkend zu weniger Missverständnissen oder Auseinandersetzungen.

Der Kaufvertrag für die Küche sollte dann sowohl für den Nachmieter als auch für den Vormieter ausgedruckt werden, sodass jeder ein Exemplar mit beiden Unterschriften erhält. Damit ist der Vertrag gültig.

Über die Ablösesumme kann grundsätzlich frei entschieden werden

Bindend ist der Vertrag nur, wenn tatsächlich ein Mietvertrag für die Wohnung zustande kommt. Darüber hinaus ist es wichtig, dass der Kaufpreis dem Zustand der Küche entspricht. Hält ein Interessent den Kaufpreis für überhöht, kann er sich an den Vermieter der Wohnung wenden, der eine vermittelnde Position einnehmen kann.

Grundsätzlich können die Parteien aber frei entscheiden, welchen Kaufpreis sie vereinbaren und welchen Vertrag sie schließen – eine Ablösesumme ist rechtens.