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Mietaufhebungsvertrag: Diese Inhalte müssen rein!

Inhaltsverzeichnis

Die Aufhebungsvereinbarung eines Mietverhältnisses betrifft nur einen Teil des schriftlich vereinbarten Mietvertrages. Soll beispielsweise der Mieter allein aus seiner mietvertraglichen Verpflichtung entbunden werden, das Treppenhaus zu reinigen, bedarf die entsprechende Regelung der schriftlichen Abfassung. Wir haben eine Checkliste darüber erstellt, was sie alles im Aufhebungsvertrag festhalten müssen.

Folgende Regelungen dürfen in keinem Mietaufhebungsvertrag fehlen

In dem Aufhebungsvertrag sollten möglichst über alle gegenseitigen Verpflichtungen des Mietvertrages Regelungen getroffen werden. Hierzu gehören

  • Bezugnahme auf den Mietvertrag
  • Konkreter Termin für die Beendigung des Mietverhältnisses
  • Konkreter Termin für die Räumung der Mietsache
  • Klausel, wonach der stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses widersprochen wird, § 545 BGB
  • Rückgabezustand, insbesondere Schönheitsreparaturen, Beschädigungen
  • Ist noch über die Betriebskosten abzurechnen, ggf. über welche und bis wann?
  • Wenn der Mieter Einbauten getätigt hat: Sollen diese entfernt werden oder in der Wohnung bleiben und der Mieter ggf. eine Ausgleichszahlung erhalten?
  • Wie und bis wann soll die Kaution abgerechnet werden?
  • Abfindungsvereinbarung
  • Ausgleichsklausel
  • Datum und Unterschriften der Vertragsparteien

Inhalte des Aufhebungsvertrags: 2 Beispiele

Um Streit und Missverständnissen vorzubeugen, ist dem Mietaufhebungsvertrag voranzustellen, worauf genau sich seine Regelungen beziehen. Eine Regelung könnte beispielsweise so aussehen:

„Gegenstand dieses Aufhebungsvertrages ist der Mietvertrag vom ………… über die Wohnung im Hause Schlüterstraße 10, 10623 Bremen, 1. Obergeschoss rechts, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad mit WC …“

Auch Unterschrift und Datum dürfen nicht fehlen. Es verwundert zwar, doch passiert es gar nicht so selten, dass am Ende das Wichtigste vergessen wird: Die Unterschrift beider Vertragspartner. Seien Sie hier wachsam und tragen Sie auch das Datum der Vereinbarung ein.

Haben Sie an alles gedacht ?

  • Ist der Mietvertrag zwischen denselben Personen geschlossen, die seinerzeit den Mietaufhebungsvertrag geschlossen haben?
  • Ist der Vertragsgegenstand, also die Mietsache, präzise und vollständig bezeichnet?
  • Ist ein konkreter Termin (Datum) für die Räumung der Mietsache vereinbart?
  • Enthält der Mietaufhebungsvertrag die Klausel, wonach der stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses bei fehlendem Auszug des Mieters widersprochen wird (§ 545 BGB)?
  • Ist der Zustand der Mietsache bei ihrer Rückgabe genau beschrieben?
  • Ist ein Mängelprotokoll erstellt und ggf. vereinbart, dass anhand dieses Protokolls der Mieter zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist?
  • Ist dem Mieter insoweit eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt?
  • Ist eine Vereinbarung über die Betriebskosten der laufenden Abrechnungsperiode getroffen?
  • Enthält der Vertrag eine Vereinbarung zum Verbleib von Mietereinbauten in der Mietsache und ggf. die Vereinbarung eines Ausgleichs hierfür?
  • Ist eine Vereinbarung zur Abrechnung und Rückzahlung bzw. zur Verrechnung der Mietkaution getroffen worden?
  • Ist die Miete einschließlich der Nebenkosten vollständig bezahlt, oder stehen hier noch Zahlungen offen?
  • Wurde eine Abfindungsvereinbarung getroffen?
  • Enthält der Mietaufhebungsvertrag eine Ausgleichsklausel, bzw. empfiehlt sich diese?
  • Schließt der Vertragstext mit dem Datum und den Unterschriften der Vertragsparteien ab?

Notarielle Beurkundung sinnvoll

Praxis-Tipp: Speziell bei Gewerberaum empfiehlt es sich, den Mietaufhebungsvertrag notariell beurkunden zu lassen. Dies verursacht zwar Kosten, doch besteht auf diese Weise die Möglichkeit, dass sich der Mieter darin wegen seiner Räumungs-, Herausgabe- und Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.

Der Vorteil dieser Vorgehensweise liegt darin, dass Sie nicht erst einen Gerichtsprozess führen müssen, wenn der Mieter sich nicht an die Vereinbarungen hält. Haben Sie eine derartige notarielle Vereinbarung, können Sie nämlich direkt den Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen. Aus ihr ist die Vollstreckung nämlich ebenso möglich wie aus einem Urteil. Da Sie ein Urteil also nicht mehr brauchen, vermeiden Sie den Rechtsweg und sparen Zeit und Geld.