Schadensersatz: Verjährungsfrist wird oft falsch berechnet
Erhalten Sie Ihre Wohnung von Ihrem Mieter in schlechtem Zustand zurück, bleiben Ihnen als Vermieter nur 6 Monate Zeit, um insofern Schadensersatz vor Gericht einzuklagen.
Diese Frist ist kurz und wird häufig auch noch falsch berechnet.
Der häufigste Fehler in der Vermietungspraxis
Betroffen von der kurzen Verjährungsfrist sind alle Ihre Ansprüche wegen nicht oder nur unzureichend durchgeführter Schönheitsreparaturen sowie wegen Beschädigung oder Verschlechterung der Mieträume (§ 548 BGB). Der häufigste Fehler in der Vermietungspraxis: Die 6-monatige Verjährungsfrist wird vom Tag des Mietablaufs berechnet, obwohl sie mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem Sie die Mieträume zurückerhalten – auch wenn dieser vor dem Mietende liegt.
Der zweithäufigste Fehler: Wegen falscher Berechnung des Fristablaufs werden Ansprüche zu spät geltend gemacht, weshalb der Mieter sich dann erfolgreich auf Verjährung berufen kann. Wie Sie richtig rechnen, sehen Sie hier:
So berechnen Sie die Verjährungsfrist richtig
- Erhalten Sie Ihre Mieträume am 31. eines Monats zurück, so endet die Verjährung 6 Monate später mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Beispiel: Rückgabe der Mieträume am 31.12., Verjährungsbeginn am 30.06. um 0.00 Uhr.
- Erhalten Sie Ihre Räume an einem anderen Tag zurück, so endet die Verjährung 6 Monate später mit Ablauf des gleichen Tages.Beispiel: Erfolgt die Rückgabe der Mieträume am 29.07., so tritt Verjährung ein am 29.01. um 0.00 Uhr.
- Sonderfall: Fehlt der entsprechende Tag 6 Monate später, so endet die Verjährungsfrist mit dem letzten Tag des Monats.Beispiel: Erfolgt die Rückgabe der Mieträume am 29.08. (oder 30. bzw. 31.08.), so ist Verjährungsbeginn am 28.02. um 0.00 Uhr.
Achtung: Fällt der letzte Tag der 6-monatigen Verjährungsfrist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so endet die Verjährungsfrist mit Ablauf des auf diesen Tag folgenden Werktags.