Sondernutzungsrecht: Berechtigter muss Zugang zu Garage gewähren
Wenn ein Eigentümer seine Garage nur nutzen kann, wenn er über die als Sondernutzungsrecht ausgewiesene Fläche eines anderen Eigentümers fährt, dann muss jener das ausnahmsweise gewähren.
Dies ergibt sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer.
Durch einen notariellen Vertrag räumte eine Eigentümergemeinschaft einem anderen Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an einer bestimmten Grundstücksfläche ein.
Wegen der Einräumung des Sondernutzungsrechts konnte jedoch ein anderes Mitglied der Gemeinschaft nicht mehr seine Garage erreichen. Deshalb verweigerte der Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts die Eintragung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch.
Zu Unrecht.
Denn das vom Rechtspfleger angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. In jedem Fall bleibt die vom Sondernutzungsrecht erfasste Fläche Gemeinschaftseigentum.
Aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ergibt sich, dass der Sondernutzungsberechtigte dem Eigentümer der Garage die Zufahrt über die seinem Sondernutzungsrecht unterliegende Fläche gewähren muss.
Nur so konnte der Eigentümer seine Garage zweckentsprechend nutzen (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 17.01.11, Az. 3 W 196/10).