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Tierhaltung hängt von Mietvertragsvereinbarung und Tierart ab

Inhaltsverzeichnis

Weihnachten naht, das Fest der Wünsche. Vor allem bei Kindern steht da oft ein Haustier ganz oben auf der Wunschliste.

Mancher Mieter bittet deshalb vorab um Zustimmung zur Tierhaltung.

Vielleicht erfahren Sie aber auch erst Wochen später durch Beschwerden von Mitmietern, dass ein Tier angeschafft wurde.

Wie Sie Ihren Mietern beim Thema Haustiere sinnvolle Grenzen setzen, erfahren Sie hier.

Ob Ihr Mieter seinen Haustierwunsch realisieren darf, hängt nicht nur davon ab, welche Regelungen Sie im Mietvertrag getroffen haben. Wichtig ist auch, um welche Art von Tier es sich handelt.

Für Kleintiere braucht Ihr Mieter keine Erlaubnis

Seit der immer noch aktuellen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus 2007 steht fest, dass Kleintiere in einer Mietwohnung immer erlaubt sind. Ihre Mieter brauchen vorher nicht um Erlaubnis zu fragen. Egal, was Ihr Mietvertrag dazu regelt (BGH, Urteil v. 14.11.07, Az. VIII ZR 340/06).

Eine Vertragsklausel, mit der Sie Ihrem Mieter vorschreiben wollen, vor jeglicher Tierhaltung Ihre Zustimmung einzuholen, ist also unwirksam.

Erst recht unzulässig ist eine Regelung, die dem Mieter jede Tierhaltung und damit auch die Haltung von Kleintieren von vornherein verbietet. Argument der Richter:

Kleintiere werden meistens in geschlossenen Käfigen oder Aquarien innerhalb der Wohnung gehalten. Von ihnen kann daher im Allgemeinen keine Beeinträchtigung der Mietsache oder der übrigen Hausbewohner ausgehen.

Zu den Kleintieren zählen beispielsweise Zierfische, Wellensittiche und andere Ziervögel, Kaninchen, Hamster, Meerschweinchen und Schildkröten.

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Wägen Sie bei Hunden und Katzen Interessen ab

Will Ihr Mieter größere Tiere halten, beispielsweise einen Hund oder eine Katze, dann ist die Lage nicht so eindeutig.

Haben Sie im Mietvertrag keine Vereinbarung getroffen, dann dürfen Sie bei späterer Anfrage Ihres Mieters nicht einfach nach freiem Belieben entscheiden, ob Sie die Hunde- oder Katzenhaltung erlauben oder untersagen. Vielmehr brauchen Sie sachliche Gründe, wenn Sie Ihre Zustimmung verweigern wollen.

Wägen Sie die Vor- und Nachteile für Ihren Mieter und Sie selbst gegeneinander ab. Berücksichtigen Sie dabei auch die Interessen der übrigen Hausbewohner.

Beurteilen Sie bei der Interessenabwägung diese Merkmale:

  • Art, Größe und Anzahl der vom Mieter gewünschten Tiere
  • Verhalten der Tiere
  • Art, Größe, Zustand und Lage von Wohnung und Haus
  • Anzahl, Alter, persönliche Verhältnisse und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn
  • Anzahl und Art der bereits in Wohnung und Haus lebenden Tiere
  • Ihre bisherige Handhabung der Tierhaltung im Haus
  • besondere Bedürfnisse Ihres Mieters

Die Haltung von 2 Schäferhunden in einem 1-Zimmer-Appartement können Sie untersagen. Der Haltung eines kleinen Chihuahua in einem solchen Appartement müssten Sie dagegen viel eher zustimmen.

Oder: 7 Katzen in einer 3-Zimmer-Wohnung brauchen Sie nicht zu dulden, Sie können die Anzahl beispielsweise auf 2 Tiere beschränken.

Regeln Sie Hunde- und Katzenhaltung bereits im Vertrag

Gerade bei Hunden und Katzen, den am häufigsten gehaltenen freilaufenden Haustieren, bietet sich eine mietvertragliche Regelung an. Sie können die Haltung dieser Tiere vertraglich untersagen. Dadurch schaffen Sie Klarheit und ersparen sich die umfangreiche Interessenabwägung in jedem Einzelfall.

So vereinbaren Sie Tierhaltung in Ihren Mietverträgen

Nutzen Sie eine der folgenden 3 Musterformulierungen, um die Tierhaltung im Mietvertrag eindeutig zu regeln.

  1. Wenn Sie die Haltung von Hunden, Katzen und anderen großen Tieren im Einzelfall erlauben wollen: „Der Mieter benötigt die Zustimmung des Vermieters, wenn er in den Mieträumen ein Tier halten will, es sei denn, es handelt sich um Kleintiere (z. B. Wellensittiche, Zierfische).Der Vermieter darf die Zustimmung nicht verweigern, wenn Belästigungen der Hausbewohner oder Beeinträchtigungen der Mietsache nicht zu erwarten sind. Eine erteilte Zustimmung kann widerrufen werden, wenn von dem Tier Störungen oder Belästigungen ausgehen.

    Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden.

  2. Wenn nur Kleintiere zulässig sein sollen: „In der Mietwohnung ist nur die Haltung von Kleintieren (beispielsweise Goldhamster, Meerschweinchen, Ziervögel, Zierfische) zulässig.“
  3. Wenn Sie Tierhaltung grundsätzlich erlauben wollen: „Tierhaltung ist erlaubt. Im Einzelfall kann die Tierhaltung widerrufen bzw. der vorübergehende Aufenthalt untersagt werden, wenn von dem Tier Störungen oder Belästigungen ausgehen. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden.“