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Vermieterpfandrecht – Geltendmachung durch gerichtliche Schritte

Inhaltsverzeichnis

Ihr Mieter hat es geschafft, ohne Ihr Wissen oder trotz Ihres Widerspruchs, die Pfandsachen zu entfernen.

Nun bleibt Ihnen lediglich ein Herausgabeanspruch gegen Ihren Mieter.

Sollte die Pfandsache zwischenzeitlich nicht mehr im Besitz Ihres Mieters sein, sondern im Besitz eines anderen, richtet sich Ihr Herausgabeanspruch gegen diese Person.

Sie haben einen Herausgabeanspruch …

Falls Ihr Mieter oder die andere Person sich dennoch weigern, das Pfandobjekt herauszugeben, müssen Sie Klage auf Herausgabe erheben.

… und Auskunftsanspruch gegen den Mieter

Oftmals wissen Sie aber gar nicht, was genau der Mieter aus den Mieträumlichkeiten entfernt hat. Dann bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als zunächst Auskunft zu verlangen über die Art und über den Umfang der ursprünglich in die Mieträume eingebrachten Gegenstände.

Klagen Sie bei erfolglosem Auskunftsverlangen auf Auskunft. Gegebenenfalls können Sie Ihren Auskunftsanspruch auch mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.

Mieter macht sich strafbar

Machen Sie Ihren Mieter darauf aufmerksam, dass er sich strafbar macht, wenn er trotz Ihres Widerspruchs Pfandgegenstände aus der Wohnung schafft. Der Gesetzgeber bestraft dies nach § 289 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe.

Dieser als Pfandkehr beschriebene Straftatbestand wird aber nur dann von der Staatsanwaltschaft verfolgt, wenn Sie einen Strafantrag stellen.

Vorsicht: Räumungspflicht und Anspruch auf Nutzungsentschädigung entfällt

Die Ausübung des Vermieterpfandrechts hat freilich auch Nachteile.

Wenn Sie nämlich das Vermieterpfandrecht ausüben, entfällt die Räumungspflicht des Mieters. Zudem steht Ihnen bei Ausübung des Vermieterpfandrechts auch kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu (KG Berlin, Urteil v. 14.02.95, Az. 8 U 144/04).

Das Gericht hatte hier folgenden Fall zu entscheiden: Der Mieter hatte Gewerberäume zum Betrieb einer Modellbahnausstellung gemietet.

Der Mieter kam in Zahlungsschwierigkeiten. Nach dem Auftreten von Mietrückständen kündigte der Vermieter und machte sein Vermieterpfandrecht an der Modellbahnanlage geltend.

Später verklagte er den Mieter auf Räumung der Gewerberäume und auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit, in der er die Räume nicht an einen anderen vermieten konnte.

Mieter darf gepfändete Sachen nicht bewegen

Das Gericht wies die Klage ab. Denn da der Vermieter das Vermieterpfandrecht ausgeübt habe, müsse der Mieter die Mietsache nicht mehr räumen. Das dürfe er auch gar nicht, da er durch das Entfernen der gepfändeten Sachen das Vermieterpfandrecht verletzen würde.

Und auch Nutzungsentschädigung dürfe der Vermieter nicht verlangen. Ein Vermieter, der sein Pfandrecht geltend macht, zeigt ja, dass er die Miet – räume gar nicht sofort zurückerhalten will. Der Zurückerhaltungswille ist aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.

Gute Recherche erforderlich

Tipp: Überlegen Sie es sich also gut, ob Sie das Vermieterpfandrecht geltend machen. Ermitteln Sie daher im Vorfeld, ob überhaupt Gegenstände vorhanden sind, die gepfändet werden können.

Mit der Geltendmachung eines wirkungslosen Vermieterpfandrechts verlieren Sie möglicherweise sonst Ihren Anspruch auf Räumung und Nutzungsentschädigung.