Wohnflächenberechnung: BGH stärkt Vermietern den Rücken
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Klage eines Mieters zurückgewiesen, der aufgrund einer angeblich zu groß im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche die Summe von knapp 3.400 Euro zurückgezahlt haben wollte.
Der Kläger argumentierte, dass der Zugang zu dem ausgebauten Dachgeschoss, das er 16 Jahre lang auch als Wohnraum genutzt hat, nicht die Brandschutzbestimmungen erfüllt. Doch das BGH entschied für den Vermieter.
BGH-Urteil erfreut Vermieter
So viel ist sicher: Wird ein ausgebautes Dachgeschoss im Mietvertrag als Wohnraum deklariert, so zählt es mit seiner vollen Quadratmeterzahl zur Wohnfläche. Das BGH hat diese Definition mit einem Urteil noch erweitert. So zählt das ausgebaute Dachgeschoss auch dann voll als Wohnraum, wenn es nicht vollumfänglich die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen erfüllt.
Ein Mieter aus München hatte vor dem BGH geklagt, da der Zugang zu seinem ausgebauten Dachgeschoss laut den Brandschutzvorschriften zu klein sei.
Er argumentierte, dass das Dachgeschoss deshalb nicht zur Wohnfläche hinzugerechnet werden dürfe und forderte knapp 3.400 Euro Miete zurück. Der Wohnraum im Dachgeschoss war von dem Mieter jedoch 16 Jahre lang genutzt worden.
Doch dieser Argumentation schloss sich das BGH nicht an und entschied für den Vermieter: Das Dachgeschoss sei im Mietvertrag eindeutig als Wohnfläche definiert und von beiden Parteien einvernehmlich akzeptiert worden. Dies wurde bereits zuvor vom Münchener Landgericht festgestellt.
Dachgeschoss als Wohnfläche?
Da dieser Vertrag rechtlich bindend ist, könnte der Mieter nur dann entsprechende Ansprüche gerichtlich geltend machen, wenn er das ausgebaute Dachgeschoss aufgrund eines behördlichen Verbots nicht mehr benutzen dürfe.
Streit- und diskussionswert bleibt die Frage, zu wie viel Prozent ein ausgebautes Dachgeschoss auf die Wohnfläche angerechnet werden kann, wenn es rechtlichen Vorgaben widerspricht.
Eine generelle Antwort blieb der BGH nämlich schuldig. Laut Informationen des “Focus” soll der Senats-Vorsitzende Wolfgang Ball während der Verhandlung jedoch angeregt, dass eine 50-prozentige Anrechnung als “salomonische Lösung” in Betracht kommt.
Bundesgerichtshof Karlsruhe, Aktenzeichen VIII ZR 275/08