Wohnungszustand: Wie Sie Ihre Ansprüche sichern können
Immer wieder kommt es vor, dass Mieter und Nachmieter Absprachen darüber treffen, in welchem Zustand der Mieter die Wohnung zurücklassen darf.
Wir erklären Ihnen, wie Sie in einer solchen Situation Ihre Ansprüche sichern.
Ihr Ziel: Erhaltung eines guten Wohnungszustands
Eines ist klar: Wenn der Nachmieter sagt, dass er die Wohnung im derzeitigen Zustand in Ordnung findet und auf eine Renovierung verzichtet, heißt das noch lange nicht, dass Sie von Ihrem Mieter die fälligen Schönheitsreparaturen nicht mehr einfordern dürfen. Denn schließlich geht es um die langfristige Erhaltung eines guten Wohnungszustands.
Lassen Sie sich Renovierungszusagen des Nachmieters schriftlich geben
Im Prinzip gleich gelagert ist der Fall, dass der Nachmieter sich bereit erklärt, für den Mieter die geschuldeten Schönheitsreparaturen durchzuführen, nach dem Motto: „Dann mache ich es gleich so, wie es mir gefällt.“ Häufig stehen solche Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Einrichtgungsgegenständen durch den Nachmieter.
Auch durch eine derartige Absprache zwischen Mieter und Nachmieter verlieren Sie nicht das Recht, von Ihrem Mieter die Renovierung zu verlangen.
Aber Vorsicht: Mancher Vermieter hat schon auf eine mündliche Zusage des Nachmieters vertraut und musste dann später feststellen, dass die versprochene Renovierung doch nicht stattgefunden hat. War dann noch die ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung durch den Mieter im Abnahmeprotokoll bescheinigt, sah es für den Vermieter mit seinem Renovierungsanspruch schlecht aus.
Deshalb: Will der Nachmieter die fälligen Schönheitsreparaturen für den Mieter durchführen, treffen Sie immer eine schriftliche Vereinbarung. Setzen Sie auch einen Termin fest, bis zu dem der Nachmieter die Arbeiten abschließen soll.
Übernahme ausgefallener Farbgestaltung befreit von Schadensersatzpflicht
Lediglich in einem Ausnahmefall sind Sie an die Vereinbarung zwischen Mieter und Nachmieter gebunden: Wenn der Wohnungszustand an sich nicht renovierungsbedürftig ist, Sie aber wegen einer ausgefallenen Farbgebung doch einen Neuanstrich verlangen könnten.
Erklärt sich in einem solchen Fall der Nachmieter bereit, die Wohnung mit der ungewöhnlichen Farbgestaltung zu übernehmen, können Sie von Ihrem Mieter keinen Neuanstrich in neutralen Farben oder entsprechenden Schadensersatz mehr verlangen.
Das Amtsgericht Neuruppin, das diese Frage entschieden hat, führt zur Begründung aus: Die Pflicht zur Rückgabe der Wohnung in unauffälligen Farben soll dem Vermieter die Weitervermietung der Wohnung ermöglichen oder erleichtern. Dieser Grund entfällt aber, wenn der Nachmieter sich bereit erklärt hat, die Wohnung in der vorgefundenen Farbgebung zu übernehmen (AG Neuruppin, Urteil v. 06.05.09, Az. 42 C 329/07).
Dies gilt – wie gesagt – nur dann, wenn die Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Denn sonst können Sie auf jeden Fall die Durchführung der Schönheitsreparaturen fordern.
Tipp: Schriftliche Bestätigung einholen
Lassen Sie sich von Ihrem neuen Mieter die schriftliche Bestätigung geben, dass er die ungewöhnliche Farbgestaltung vom Vormieter übernimmt und dass er trotzdem selbst verpflichtet bleibt, die Wohnung am Ende des eigenen Mietverhältnisses in neutralen Farben zurückzugeben. Eine solche Vereinbarung können Sie unter „Sonstiges“ in den Mietvertrag aufnehmen.