Zahlungsverzug: Samstag zählt bei Mietzahlung nicht mit

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In den meisten Mietverträgen ist vereinbart, dass die Miete im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen ist.

Immer wieder kam es zu Unklarheiten, wann man dabei den Samstag als Werktag wertet.

Diesem Streit hat der BGH kürzlich ein Ende gesetzt und entschieden:

Bei der Berechnung der Frist zur Zahlung der Miete bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zählt der Samstag nicht mit (BGH, Urteile v. 13.07.10, Az. VIII ZR 129/09; Az. VIII ZR 291/09).

Entscheidungen in zwei Fällen

Der BGH hatte über zwei Fälle zu entscheiden, bei denen die Miete im Voraus spätestens am 3. Werktag jeden Monats zu zahlen war. Die Mieter hatten jeweils aufgrund vorangegangener unpünktlicher Mietzahlungen bereits eine Abmahnung von ihren Vermietern erhalten.

Da sie auch danach unpünktlich zahlten, wurden ihnen dann jeweils fristlos gekündigt. Weil die Mieter daraufhin nicht freiwillig auszogen, erhoben beide Vermieter Räumungsklage.

Im ersten Fall ging die Miete für Februar 2008, dem Monat, der auf die Abmahnung folgte, am 5. Februar 2008, einem Dienstag, beim Vermieter ein.

Im zweiten Fall erfolgte die Zahlung für den Monat Dezember 2006 am Dienstag, dem 5. Dezember 2006.

Mieter bekamen Recht

Der BGH gab den Mietern recht. Die Kündigungen waren unwirksam, da die Zahlung der Miete nicht verspätet erfolgte.

Entscheidend war, dass nach Auffassung der Karlsruher Richter der Samstag nicht als Werktag im Sinne des BGB und entsprechender mietvertraglicher Vereinbarungen anzusehen ist.

Begründung: Schonfrist muss voll erhalten werden

Zur Begründung verweist der BGH auf den Schutzzweck des § 556b Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift soll den Mietern im Hinblick auf ihre Pflicht zur Vorleistung der Miete eine Schonfrist eingeräumt werden.

Die Schonfrist soll insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von 3 Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats in Auftrag gegeben wird.

An diesem Tag erhalten nämlich weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn, sodass die Mietzahlung auch erst an diesem Tag beauftragt wird.

Bankgeschäftstage beachten

Im Rahmen der Schonfrist ist zu berücksichtigen, dass Mieter ihre Mietzahlungen schon seit Langem überwiegend durch Überweisung über Bankinstitute leisten, was erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

Würde der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist mitgezählt, würde sich die Schonfrist bei dieser Zahlart um einen Tag verkürzen. Denn Bankgeschäftstage sind ja nur die Tage von Montag bis Freitag.

Um dem Schutzzweck des Gesetzes gerecht zu werden, darf der Samstag nach Ansicht der Karlsruher Richter darum nicht als Werktag angesehen werden.

So berechnen Sie Ihre Frist

Beachten Sie also bei der Berechnung der Frist, innerhalb derer Ihr Mieter seine Miete zu zahlen hat, Folgendes:

1.    Ist der 1. Tag der Frist ein Sonn- oder Feiertag oder Samstag, beginnt die Frist erst am nächsten Werktag.2.    Ist der 1. Tag der Frist ein Freitag, zählt der Samstag nicht als Werktag, sodass die Frist erst mit Ablauf des folgenden Dienstags endet.

Achtung: Kündigungsfrist wird anders berechnet

Wie Sie vielleicht wissen, hat der BGH hinsichtlich der Berechnung der Karenzzeit von 3 Werktagen bei der Kündigung eines Mietverhältnisses anders entschieden:

Hierbei hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Samstag als Werktag anzusehen ist (BGH, Urteil v. 27.04.05, Az. VIII ZR 206/04).

Diese Entscheidung steht dem nunmehr getroffenen Urteil weder entgegen noch wird sie in ihrer Gültigkeit berührt. Sie betrifft nämlich eine völlig andere Situation:

Bei der aktuellen Entscheidung geht es um die Überweisung der Miete durch ein Bankinstitut, während es bei dem älteren Urteil um die Zustellung eines Kündigungsschreibens durch die Post geht.

Karenzzeit muss sich nicht verkürzen

Anders als eine Überweisung durch eine Bank können die Übermittlung und die Zustellung eines Schreibens durch die Post nämlich durchaus an einem Samstag erfolgen.

Im Gegensatz zur Zahlungsfrist verkürzt sich daher die Karenzzeit für die Kündigung nicht, wenn der Samstag bei der 3-Tages-Frist des § 573c Abs. 1 BGB als Werktag berücksichtigt wird.