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Eigentümerversammlung – Ablauf und Durchführung

Inhaltsverzeichnis

Wichtige Beschlüsse stehen für Sie auf dem Programm der Eigentümerversammlungen, die in Kürze stattfinden.

Damit Sie Ihre Rechte bestmöglich nutzen können, sollten Sie sich möglichst gut über den Ablauf dieser  Versammlungen informieren.

Denn hier entscheiden die Wohnungseigentümer über die Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung, Instandhaltungen und über alle sonstigen Angelegenheiten durch Beschlüsse.

Außerdem muss der Verwalter immer dann eine Eigentümerversammlung durchführen, wenn dies nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung erforderlich ist, beispielsweise wenn ein Sturmschaden eine umgehende Instandsetzung des Daches erforderlich macht.

Das WEG gibt vor, wie die Versammlung vonstatten geht

  • Im Wohnungseigentumgesetz (WEG) ist genau geregelt, wie Verwalter eine Eigentümerversammlung ordnungsgemäß durchführen sollten:
  • Zunächst ruft der Verwalter die Versammlung unter Beifügung einer Tagesordnung ein. Achtung! Die Wohnungseigentümerversammlung ist nicht öffentlich.
  • Meistens führt den Vorsitz in der Versammlung der Verwalter; es sei denn die Versammlung beschließt es anders. Üblicherweise wird der Verwalter zunächst die Beschlussfähigkeit der Versammlung feststellen.
  • Der Versammlungsleiter prüft, ob Inhaber von mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile erschien. Lässt sich ein Eigentümer von einem Dritten vertreten und bevollmächtigt diesen, ist das grundsätzlich zulässig.
  • Vorsicht, wenn während der Versammlung einzelne Wohnungseigentümer den Raum verlassen; im schlimmsten Fall kann die Versammlung dann ihre Beschlussfähigkeit verlieren.
  • Über die in der Tagesordnung angegebenen Punkte wird diskutiert und durch Beschlüsse abgestimmt. Dabei muss der Vorsitzende auf die ordnungsgemäße Ausübung der Stimmrechte achten. Je nach Art und Umfang der Tagesordnung kann der Vorsitzende die Redezeit der Redner beschränken.
  • Bei der Auszählung der Stimmen findet das so genannte “Kopfprinzip” Anwendung. Möglich ist auch das “Wertprinzip” durch Auszählung der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer hat 1 Stimme, soweit die Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt.
  • Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse muss ein Protokoll geschrieben werden. Denn die Dokumentation der Beschlussergebnisse ist für alle Beteiligten wichtig. Der Verwalter muss deshalb darauf achten, dass die Mehrheitsverhältnisse nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen ermittelt und dargestellt werden. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
  • Der Verwalter hat die Pflicht, die Protokolle aufzubewahren. Die Wohnungseigentümer oder deren Bevollmächtigte haben das Recht, in diese Unterlagen Einsicht zu nehmen.

Wann Sie Beschlüsse anfechten können

Beschlüsse der Wohnungseigentümer können aus verschiedenen, insbesondere rechtlichen Gründen fehlerhaft sein. Nur ein Verfahren vor Gericht kann sie für ungültig erklären. Beachten Sie immer die Frist:

Ein benachteiligter Eigentümer muss den Antrag auf Ungültigerklärung grundsätzlich innerhalb 1 Monats nach der Beschlussfassung stellen. Die häufigsten Anfechtungsgründe sind:

  • Die Ladungsfrist wurde nicht eingehalten.
  • Die Tagesordnung wurde nicht bekannt gegeben.
  • Die Versammlung war nicht beschlussfähig.
  • Die Versammlung fand nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
  • Wohnungseigentümer wurden an ihrer Stimmabgabe gehindert.
  • Der Beschluss verstößt gegen die Teilungserklärung.
  • Der Beschluss verstößt gegen das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).