Tagesordnung WEG: Antragstelleller muss TOP rechtzeitig angeben
Wenn sachliche Gründe vorliegen, können Wohnungseigentümer ein Thema als Tagesordnungspunkt für eine Eigentümerversammlung vorschlagen.
Jedoch darf die Ladungsfrist noch nicht abgelaufen sein, entschieden Münchener Richter gerade erst im Mai 2011.
Hitze in Wohnung sollte Tagesordnungspunkt werden
Anfang 2010 zeigte ein Wohnungseigentümer dem Hausverwalter an, dass er in seiner Eigentumswohnung hohen Raumtemperaturen ausgesetzt ist. Er forderte den Verwalter auf, die Zentralheizung so einzustellen, dass in den Eigentumswohnungen eine Temperatur von 22 ° Celsius nicht überschritten werde.
Später, im Oktober des gleichen Jahres, forderte er den Verwalter auf, die übermäßigen Temperaturen in seiner Wohnung zum Thema der für Dezember geplanten Eigentümerversammlung zu machen.
Der Verwalter entsprach dieser Aufforderung jedoch nicht und versandte vor der Versammlung eine Tagesordnung ohne diesen Tagesordnungspunkt (TOP).
Daraufhin beantragte der betroffene Eigentümer beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung. Damit sollte der Verwalter verpflichtet werden, den gewünschten TOP noch auf die Tagesordnung zu setzen.
Viele Gründe, die für die Ablehnung sprechen
Das Gericht lehnte den Antrag des Wohnungseigentümers ab. Als der Eigentümer seinen Antrag bei Gericht einreichte, hatte er keinen Anspruch mehr darauf, dass der Verwalter den TOP noch auf die Tagesordnung setzte. Ein Wohnungseigentümer kann grundsätzlich verlangen, dass der Verwalter einen bestimmten TOP auf die Tagesordnung nimmt.
Für die Behandlung des gewünschten Themas muss lediglich ein sachlicher Grund vorliegen.
Allerdings ist der Hausverwalter zur Aufnahme des Tagesordnungspunktes nicht mehr verpflichtet, wenn der gewünschte Beschluss bereits anfechtbar ist, weil die 2-wöchige Ladungsfrist nicht eingehalten wurde. Hier war die Ladungsfrist für die Eigentümerversammlung bereits abgelaufen, als der antragstellende Eigentümer das Gericht einschaltete.
Zudem handelte es sich um eine technisch komplexe Frage, für welche die übrigen Eigentümer eine angemessene Vorbereitungszeit haben mussten.
Der Eigentümer konnte auch nicht verlangen, dass der Verwalter durch eine einstweilige Verfügung verpflichtet wird, eine vorzeitige neue Versammlung einzuberufen. Dies ist nur möglich, wenn dem betroffenen Eigentümer wegen eines drohenden Schadens ein Abwarten bis zur nächsten Eigentümerversammlung nicht zumutbar ist.
Das Anliegen war jedoch nicht so dringend, denn der Eigentümer hatte über Monate gewartet, bis er den Antrag an die Hausverwaltung stellte (LG München I, Urteil v. 16.05.11, Az. 1 S 5166/11).