WEG: Gericht kann Eigentümerversammlung bei drohendem Schaden einberufen
Jedes Mitglied einer Gemeinschaft kann gemäß dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verlangen, dass eine abgebrochene Versammlung fortgesetzt wird.
Dies gilt insbesondere, wenn ein irreparabler Schaden für die Gemeinschaft droht, weil mögliche Schadensersatzansprüche zu verjähren drohen, wenn die Gemeinschaft keine rechtlichen Schritte unternimmt.
Ist hierzu ein Beschluss der Gemeinschaft erforderlich, kann jedes Mitglied der Gemeinschaft eine Versammlung einberufen.
Auf Antrag kann sogar eine Einberufung einer Versammlung von einem zuständigen Gericht angeordnet werden. Dies entschied das Amtsgericht Offenbach im Juni 2013.
Ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft und deren Verwalter stritten über die Durchführung bzw. Fortsetzung einer Eigentümerversammlung.
Der Verwalter wurde auf Antrag des Mitgliedes letztendlich vom Gericht verpflichtet, eine unterbrochene Mitgliederversammlung mit vorgegebenen Tagesordnungspunkten zeitnah fortzusetzen.
Durch Urteil des Amtsgerichts Offenbach war der Verwalter zuvor verpflichtet worden, einen Antrag des Gemeinschaftsmitgliedes auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.
Wegen Beschlussunfähigkeit der Versammlung erfolgte dann eine Einladung zu einer Zweitversammlung. Der Tagesordnungspunkt wurde aber im Rahmen der Zweitversammlung nicht behandelt, da die Versammlung zuvor abgebrochen wurde.
Das Gemeinschaftsmitglied beantragte daraufhin bei Gericht, die unterbrochene Versammlung sofort fortzusetzen und über den Tagesordnungspunkt abstimmen zu lassen.
Mit Erfolg! Jedes Gemeinschaftsmitglied kann gemäß dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verlangen, dass eine abgebrochene Versammlung, auf der nicht über alle Punkte der Tagesordnung Beschluss gefasst wurde, fortgesetzt wird.
In diesem Zusammenhang ist es auch irrelevant, aus welchen Gründen eine vorherige Versammlung abgebrochen wurde. Es drohte im entschiedenen Rechtsstreit ein Ablauf der Verjährungshemmung möglicher Schadensersatzansprüche.
Die dadurch eintretende Gefahr der Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft führte auch dazu, dass der Eintritt eines irreparablen Schadens für die Gemeinschaft drohte (AG Offenbach, Urteil v. 06.06.13, Az. 330 C 74/13).