WEG: Korrektur einer Jahresabrechnung vor Beschlussfassung ist zulässig
Die Beschlussfassung der Jahresabrechnung kann in der Wohnungseigentümerversammlung gerne mal für Streit sorgen. Das liegt vor allem daran, dass hier viele Fehler gemacht werden können. Ein Urteil des Landgerichts in München sorgt jetzt für ein bisschen mehr Klarheit:
Nach der Übersendung der Gesamt- und Einzelabrechnung mit der Einladung zur Eigentümerversammlung sind die Wohnungseigentümer nicht dazu verpflichtet, diese auch unverändert zu beschließen.
Als Wohnungseigentümer sollte man aus diesem Grund wissen, dass vor der Beschlussfassung noch Änderungen vorgenommen werden dürfen. Hierbei gibt es allerdings die Voraussetzung, entschied das Landgericht München im November 2015, dass die Änderungen für die Wohnungseigentümer überschaubar sind.
Der Fall: Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich die „Jahresabrechnung 2012 mit Gesamt-, Einzel- und Heizkostenabrechnung“ genehmigt.
Der Beschluss war mit dieser Bezeichnung zwar zuvor in der Einladung zur Eigentümerversammlung angekündigt worden, jedoch waren noch kurz vor der Eigentümerversammlung und in der Eigentümerversammlung Korrekturen an der Jahresabrechnung vorgenommen worden. Kurz vor der Eigentümerversammlung wurde eine korrigierte Abrechnung versendet.
Die korrigierte Abrechnung enthielt aber lediglich eine Änderung bezüglich der Heizkostenabrechnung. Hierauf wurde auch ausdrücklich hingewiesen. Ein Wohnungseigentümer, der gegen die Genehmigung gestimmt hatte, reichte eine Anfechtungsklage ein, weil er die kurzfristige Vornahme von Korrekturen für rechtswidrig hielt. Er war der Ansicht, dass die mit der Einladung zur Eigentümerversammlung versendete Fassung der Jahresabrechnung verbindlich war.
Die Entscheidung des Gerichts: Beschluss war rechtskräftig
Das Landgericht München entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Der Beschluss über die „Jahresabrechnung 2012 mit Gesamt-, Einzel- und Heizkostenabrechnung“ war weder formell noch inhaltlich rechtswidrig. Gemäß § 23 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sollen Wohnungseigentümer vor überraschenden Beschlüssen geschützt werden.
Hierzu sollen geplante Beschlüsse und deren Beschlussgegenstände in der Einladung zur Eigentümerversammlung bezeichnet werden. Aber auch nach der Übersendung der Gesamt- und Einzelabrechnung sind Eigentümergemeinschaften nicht verpflichtet, diese unverändert zu beschließen. Vor der Beschlussfassung dürfen noch Änderungen vorgenommen werden.
Das setzt allerdings voraus, dass die Änderungen für die Eigentümer nach Umfang und Auswirkungen überschaubar sind. Eine erste Version der Jahresabrechnung war bereits mit der Einladung zur Eigentümerversammlung versendet worden.
Zwar wurde kurz vor der Eigentümerversammlung dann eine korrigierte Abrechnung versendet. Die korrigierte Abrechnung enthielt lediglich eine Änderung bezüglich der Heizkostenabrechnung, worauf auch ausdrücklich hingewiesen wurde.
Die Ermittlungsmethode hinsichtlich des Heizkosten- und Wärmeverbrauchs der einzelnen Sondereigentumseinheiten blieb jedoch, wie auch die übrigen Ausgaben- und Einnahmenpositionen mit Ausnahme der Position Heizkosten, gleich. Deshalb waren die Änderungen für die Eigentümer überschaubar und rechtzeitig nachprüfbar (LG München I, Urteil v. 30.11.15, Az. 1 S 14998/14 WEG).