WEG muss angemessene Instandhaltungsrücklage ansammeln
- Das Gericht: Rücklagen für Instandhaltungen richten sich nach der konkreten Immobilie
- Der Fall: Streit um Höhe der Instandhaltungsrücklage
- Die Entscheidung des Gerichts: Höhe der Rücklage entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
- Instandhaltungsrücklagen: Die Untergrenze kennen
- Instandhaltung: Der Nutzen der Rücklagen in der WEG
In der WEG gibt es immer wieder Streit um Instandhaltungsmaßnahmen. Denn im Laufe der Zeit stehen immer wieder ein paar Maßnahmen zur Instandhaltung an. Aus diesem Grund sollten Mitglieder einer WEG auch über Rücklagen für immer wieder anstehende Instandhaltungen verfügen.
Das Amtsgericht Neustadt/ Rübenberge beschäftigte sich im Februar 2015 auch mit der Frage, welche Instandhaltungsrücklage bei einer mehr als 10 Jahre alten Wohneigentumsanlage angemessen ist.
Das Gericht: Rücklagen für Instandhaltungen richten sich nach der konkreten Immobilie
Nach Ansicht des Gerichts muss die Höhe der Instandhaltungsrücklage nach den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Immobilie bemessen werden. Wurde eine Wohnanlage vor weniger als 22 Jahren fertig gestellt, soll die Untergrenze bei einem Betrag von 7,10 € pro m² Wohnfläche/p.a. liegen.
Der Fall: Streit um Höhe der Instandhaltungsrücklage
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft stritten darüber, welche Rücklage für die Instandhaltung ihrer Wohneigentumsanlage angemessen war. Nach Ansicht einiger Mitglieder der Gemeinschaft war der bisher zurückgelegte Geldbetrag zu niedrig.
Die derzeitige Instandhaltungsrücklage lag bei 2,50 € pro m² Wohnfläche/p.a.. Nach Ansicht einiger Mitglieder der Gemeinschaft sollte die Instandhaltungsrücklage mindestens 7,10 € pro m² Wohnfläche/p.a. betragen.
Die Entscheidung des Gerichts: Höhe der Rücklage entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
Nach Ansicht des Amtsgericht Neustadt/ Rübenberge stellt die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung gemäß § 21 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dar, zu der die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sind.
Eine Instandhaltungsrücklage von 2,50 € pro m² Wohnfläche/p.a. genügt jedenfalls nicht dem Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Angemessen ist eine Rückstellung, die ein verständiger und vorausschauender Eigentümer für Instandhaltungen zurücklegen würde. Die Angemessenheit ist dabei nach den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Wohnanlage zu beurteilen.
Instandhaltungsrücklagen: Die Untergrenze kennen
Als Wohnungseigentümer sollte man deshalb Folgendes wissen: Anhaltspunkt für die Höhe der Instandhaltungsrücklage sind die für den öffentlich geförderten Wohnungsbau geltenden Instandhaltungspauschalen. Danach ist für eine unter 22 Jahre alte Immobilie als Untergrenze ein Betrag von 7,10 € pro m² Wohnfläche/p.a. anzusetzen.
Ab einem Alter von 22 Jahren ist für eine Immobilie ein Betrag von 9,00 € pro m² Wohnfläche/p.a. zu empfehlen. Die derzeitige Höhe der Rücklage für Instandhaltungen im entschiedenen Rechtsstreit war also lange nicht ausreichend.
Instandhaltung: Der Nutzen der Rücklagen in der WEG
Durch die vorsorgliche Ansammlung von Kapital soll in einer Wohnungseigentümergemeinschaft sichergestellt werden, dass künftig bei einem unvorhergesehenen plötzlich auftretenden Reparaturbedarf auch die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.
Eine Wohneigentumsanlage darf nicht wegen fehlender finanzieller Mittel verwahrlosen. Zugleich soll so vermieden werden, dass weniger zahlungskräftige Wohnungseigentümer wegen anstehender Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen in finanzielle Bedrängnis geraten (AG Neustadt/ Rübenberge, Urteil v. 09.02.15, Az. 20 C 687/114).