Auflösung von Rückstellungen: Die Frage des Gewinns
Jedes Unternehmen sowie Freiberufler und Selbstständige sind nach dem Vorsichtsprinzip des Handelsgesetzbuches (§ 252 Abs. 1 Nr. 4) gehalten, Rückstellungen „für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden” (§ 249). Für Pensionszusagen und latente Steuern sind Rückstellungen sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Da Rückstellungen aber auch den Gewinn eines Unternehmens und damit auch die Steuerlast senken, werden sie auch gern zur Gestaltung der Handels- und Steuerbilanz eingesetzt.
Als Passiva werden sie wie Fremdkapital behandelt und zählen nicht, wie Rücklagen, zum Eigenkapital. Dem kreativen Gestalten in der Bilanz sind allerdings enge Grenzen gesetzt. Gleichzeitig sollte jeder Unternehmer auch bedenken, dass Rückstellungen nur eine Verschiebung des Termins bewirken, an dem die Steuerpflicht einsetzt.
Wenn es an die Auflösung von Rückstellungen geht, müssen eventuell vorhandene Überschüsse in den Gewinn des jeweiligen Geschäftsjahres mit eingehen. Steuerlich gesehen können Rückstellungen nur helfen, Ertragsspitzen innerhalb einer Periode zu glätten.
Auflösung von Rückstellungen – gewinnerhöhende Auflösung
Rückstellungen müssen in jedem Falle aufgelöst werden, sei es, weil der Zeitpunkt einer vorgesehenen Zahlung gekommen oder der Grund für die Rückstellung entfallen ist.
Der Fall der Auflösung von Rückstellungen tritt ein, wenn die Höhe der Verpflichtung nicht mehr ungewiss ist. Da meist über Jahre ein geschätzter Betrag als Orientierung für die Rückstellung gedient hat, ist der real fällig werdende Betrag in den seltensten Fällen identisch mit der Höhe der Rückstellung.
Der einfache Weg, die Rückstellung aufzulösen und den Betrag gleichzeitig als Verbindlichkeit auszuweisen, ist die Ausnahme. Vorgesehen dafür sind die Buchungssätze auf die Sonderkontenrahmen SKR 04 (betriebliche Erträge) und SKR 03 (Fremdkapital) – im Übrigen auch für die Bildung einer Rückstellung.
Eher belaufen sich die Rückstellungen im Ergebnis weit über der tatsächlich wirksamen Verpflichtung – meist ein Effekt der Steuersparmethode „Rückstellung”. In diesem Fall muss der Überschuss in den Gewinn des Unternehmens transferiert werden.
Der Betrag, der real in Anspruch genommen wird, geht „an Bank” (SKR 03). Die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen werden im SKR 03 und im SKR 04 übereinstimmend aufgeführt. Entfällt ein Anspruch, so geht die Rückstellung bei der Auflösung komplett in den Jahresgewinn des Unternehmens ein.
Auflösung von Rückstellungen – gewinnmindernde Auflösung
Es kann aber auch der Fall eintreten, dass eine Rückstellung zu niedrig angesetzt wurde. Wenn das Unternehmen bei der Auflösung von Rückstellungen mit einer höheren Verpflichtung konfrontiert wird, muss die Differenz natürlich aus dem Vermögen des Unternehmens ausgeglichen werden. Um diesen Betrag wird dann der Jahresgewinn gemindert.
Buchungstechnisch geht nicht nur der Betrag der Rückstellung „an Bank”, sondern auch der Differenzbetrag aus dem entsprechenden Aktiva-Konto. Beide Vorgänge sind im SKR 03 und im SKR 04 identisch auszuweisen. Zu beachten ist bei den Buchungssätzen allerdings, ob es sich um eine Verpflichtung gegenüber Dritten oder um eine Selbstverpflichtung handelt.