Die Bewertung von Rückstellungen: Wie es gemacht wird und was zu beachten ist

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Rückstellungen müssen in Unternehmen gebildet werden, um zukünftigen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, ohne das laufende Geschäft zu gefährden. Dabei sind Rückstellungen aber – im Gegensatz zu Rücklagen – immer einem genau definierten Zweck zugeordnet. Nur die exakte Summe der Zahlungsverpflichtung und der Termin sind noch nicht bekannt.

Da Rückstellungen als Fremdkapital gelten und somit nicht mehr zum Firmenvermögen gehören, sind diese auch aus steuerlicher Sicht interessant. Jedoch ist die Bewertung der Rückstellungen nicht ganz einfach, und es gibt dazu unterschiedliche Ansätze.

Bewertung von Rückstellungen im HGB

Wie Rückstellungen grundsätzlich zu bewerten sind, wird in Deutschland durch das Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Hier sind es Paragraph 249 und folgende, die Rückstellungen definieren und die Rahmenbedingungen für deren Bewertung  festlegen.

Wichtig ist Begriff der „vernünftigen kaufmännischen Beurteilung“, nach der Rückstellungen zu bilden sind. Diese vernünftige kaufmännische Beurteilung bildet die Grundlage für die Bewertung von Rückstellungen nach dem HGB, eine exakte Bewertungsgrundlage bleibt der Gesetzestext jedoch schuldig.

Bewertung von Rückstellungen nach Steuerrecht

Rückstellungen sind Schulden, die das Unternehmen gegenüber Dritten hat. Solches Fremdkapital mindert die Beträge, die zur Bildung von Rückstellungen verwendet werden, den Unternehmensgewinn und somit auch die Steuerlast.

Die Bewertung von Rückstellungen im Steuerrecht unterliegt allerdings strengeren Bedingungen als im Handelsrecht. So wird die Bildung von Rückstellungen in Paragraph 5 EStG eingeschränkt. Auch die Abzinsung von Rückstellungen ist im Steuerrecht nicht mit dem durchschnittlichen Marktzins der letzten 7 Jahre wie im Handelsrecht durchzuführen, sondern ist mit einem Zinssatz von 5,5% festgeschrieben.

Bewertung von Rückstellungen nach IFRS

Für Unternehmen, die nach dem International Financial Reporting Standard (IFRS) bilanzieren, gibt es noch einmal andere Regeln. Hinsichtlich der Bildung und Bewertung der Rückstellungen nach IFRS gelten hier nämlich strengere Auflagen im Vergleich zur deutschen Rechtsprechung.

Im Gegensatz zum deutschen Recht ist im IFRS die Bildung von Rückstellungen nur zulässig, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit des Zahlungsereignisses bei über 50% liegt. Auch die Folgebewertung von Rückstellungen ist im IFRS strenger geregelt als im HGB. Im Rahmen des BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) soll die Bewertung der Rücklagen in der deutschen Rechtsprechung internationalen Standards angeglichen werden, allerdings ist dieser Prozess bei weitem noch nicht abgeschlossen.

Die Bewertung von Rückstellungen ist keine exakte Berechnung

Auch wenn es die unterschiedlichsten Vorschriften zur Bewertung von Rückstellungen gibt, so existiert keine exakte Formel, mit der Rückstellungen für den jeweiligen Zweck gebildet werden können. Hier ist der Begriff der „vernünftigen kaufmännischen Beurteilung“, der im HGB verwendet wird, gut gewählt.

Diese Vernunft oder auch Vorsicht bei der Bildung und Bewertung von Rückstellungen ist nur zu beachten, um einen ausreichenden Deckungsbetrag für die erwarteten Forderungen zu haben. Es ist auch darauf zu achten, dass die Rückstellungen nicht zu hoch angesetzt werden. Auch wenn die höhere Ansetzung von Rückstellungen kurzfristig ein verlockendes Mittel sein kann, um Einfluss auf die Bilanz zu nehmen, birgt dies auch Gefahren.

Nicht nur, dass eine überhöhte Bildung von Rückstellungen zu einer ebenso erhöhten Aufmerksamkeit der Steuerbehörden führen kann, auch die Gefahren bei einer vorzeitigen Auflösung der Rückstellungen für das Unternehmen sollten nicht unterschätzt werden.