Mietverhältnis mit Angehörigen: Das müssen Sie beachten

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Der Abschluss eines Mietvertrags mit einem Angehörigen birgt viele Vorteile.

So ist das Risiko drohender hoher Mietausfälle deutlich verringert.

Auch die Gefahr zusätzlicher Kosten durch die steigende Zahl von Privatinsolvenzen, durch Mietnomaden oder –betrüger sinkt.

Besonders bei der steuerlichen Anerkennung dieses Vertragsverhältnisses lauern jedoch viele Stolperfallen.

Das macht Mietverhältnisse mit Angehörigen attraktiv

Der Vorteil einer Vermietung an Angehörige liegt auf der Hand: Wenn Sie an einen Angehörigen vermieten, haben Sie in der Regel die größere Gewähr, Ihre Miete zu bekommen, da Sie den „Mieter“ besser kennen als einen fremden Mieter.

Zudem sind häufig auch steuerliche Vorteile mit einer Vermietung an Angehörige verbunden:

Steuerliche Vorteile möglich

Beispiel: Ihre Tochter studiert in einer 200 km entfernten Universitätsstadt und hätte Anspruch auf Unterhaltszahlungen gegen Sie.

Wenn Sie in dieser Universitätsstadt nun „zufällig“ eine Immobilie besitzen, die Sie Ihrer Tochter vermieten können, fließt Ihr Unterhalt, den Ihre Tochter für die Miete verwendet, wieder an Sie zurück.

Gleichzeitig können Sie die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für die Immobilie in vollem Umfang geltend machen.

Wenn Sie nun mit der Miete, die Sie von Ihrer Tochter verlangen, unter das übliche Mietniveau gehen, bleiben Ihrer Tochter im Ergebnis mehr liquide Mittel übrig und Ihre Ausgaben werden durch die Geltendmachung der steuerlichen Aufwendungen zumindest zum Teil ausgeglichen.

Keine Duldung von Scheinverträgen

Achtung: Natürlich dulden die Finanzämter hierbei keinen Missbrauch.

Die Versuchung liegt nahe, solche Mietverhältnisse nur zum Schein abzuschließen oder das Mietverhältnis zu so günstigen Konditionen durchzuführen, dass aus Sicht des Finanzamts keine Chance besteht, irgendwann aus dem Mietverhältnis zu versteuernde Gewinne zu erzielen.

Genau wegen dieser Folge hat aber die Finanzrechtsprechung einige Hürden aufgebaut, die Sie kennen sollten, damit Ihr Mietverhältnis auch tatsächlich anerkannt wird.

Scheinmietverhältnis: keine Anerkennung und …

Die erste Hürde ist also genau dies: Auf keinen Fall dürfen Sie ein Mietverhältnis nur zum Schein eingehen.

Denn dies führt dazu, dass das Mietverhältnis nicht berücksichtigt wird und die Verluste, die Sie aus der Vermietung erzielt haben, sich steuerlich nicht auswirken.

Dazu kommt, dass eine Straftat vorliegen kann, wenn Sie dem Finanzamt vorgaukeln, dass das Mietverhältnis tatsächlich bestanden habe.

Ein Mietverhältnis besteht nur zum Schein, wenn Sie z. B. eine Wohnung an einen Angehörigen vermieten und die Mietzahlung durch den Angehörigen mit Geldern bestritten wird, die Sie ihm vorher zur Verfügung gestellt haben oder die Sie ihm nach dem Zahlungseingang zurückgeben.

… keine Steuerreduzierung

In einem solchen Fall würde das Finanzamt die steuerlichen Folgen aus diesem Mietverhältnis, nämlich eine Reduzierung der Steuerzahlungen, nicht gewähren.

Ob eine Straftat vorliegt, hängt davon ab, welche konkreten Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht wurden.

Straftat, wenn vorsätzliche Täuschung

Legen Sie den Rückfluss offen, haben Sie keine Täuschungshandlung begangen. Wird der Rückfluss aber nicht offen gelegt und gegenüber dem Finanzamt behauptet, die Zahlungen würden jeweils dort verbleiben, wo sie eingegangen sind, liegt wahrscheinlich eine Straftat vor.