Abgeltungssteuer: So wirkt sie sich für Rentner aus
Viele Rentner zahlen mehr Abgeltungssteuer als nötig. Die Gründe liegen vor allem im System. Die Abgeltungssteuer wird als Quellensteuer automatisch von der Bank ans Finanzamt überwiesen. Wer nicht selbst aktiv wird, zahlt drauf. Stichwort: Freibetrag oder Geringverdiener.
Immerhin ändert sich in der Regel mit der Rente der persönliche Steuersatz. Deshalb gilt es, auch die Vermögensvorsorge frühzeitig auf den Ruhestand hin zu optimieren.
Der Übergang in den Ruhestand bringt einige Veränderungen in der Einkommensstruktur mit sich. Wenn die Rente das bisherige Gehalt ersetzt und Erträge aus Vermögensanlagen das Einkommen aufbessern, bleibt es normalerweise auch nicht beim alten Steuersatz.
Dies liegt nicht nur am geringeren Einkommen. Rentner profitieren auch vom Rentenfreibetrag und Versorgungsfreibetrag. Die drücken die zu versteuernde Summe.
Rentner: Einkommenssteuererklärung meist besser als Abgeltungssteuer
Fällt der Steuersatz eines Rentners unter 25%, so sollte er bedenken, dass er dann unter der Abgeltungssteuer auf private Kapitalerträge aus Geldanlagen liegt. Die beträgt pauschal 25%, plus Soli und Kirchensteuer und geht als Quellensteuer automatisch vom Konto ab.
Das ist zwar praktisch und bequem, doch wer in dieser Konstellation nicht aktiv wird, zahlt unnötig Steuern. Hier ist zunächst zu prüfen, ob die steuerpflichtigen Erträge über dem Freibetrag von 801€ bzw. 1.602 € für Paare liegen. Natürlich sollte ein Freistellungsauftrag bei der Bank vorliegen.
Ist dies der Fall, so bekommt ein Rentner seine zu viel gezahlte Abgeltungssteuer nur zurück, wenn er das in seiner Einkommenssteuererklärung geltend macht. Für die Zukunft kann er dann anstatt der automatischen Abgeltungssteuer die Abrechnung über die Steuererklärung wählen. Ein Antrag beim Finanzamt genügt. Das spart Geld.
Rentner: Altersentlastungsbetrag drück Steuerschuld
Dieses Vorgehen kann sich auch für Rentner empfehlen, deren Steuersatz über 25% liegt. Grund: Der Alterentlastungsbetrag. Das ist ein Freibetrag für Nebeneinkünfte, der jedem Rentner ab 64 Jahren zur Verfügung steht.
Damit sind aktuell bis zu 27,2 % der Zusatzeinkommen wie Zins- oder Mieteinnahmen steuerfrei. Der Höchstbetrag liegt derzeit bei 1.292 €. Noch bis 2005 lagen der Höchstbetrag bei 1.900 €. Er wird jedoch bis im Jahr 2040 schrittweise auf Null reduziert.
Rentner – Geringverdiener zahlen keine Steuer
Alternativ kommt gerade für Rentner häufig eine Antrag auf Nichtveranlagung in Betracht. In diesem Fall wird gar keine Steuer gezahlt, auch keine Abgeltungssteuer. Voraussetzung ist, dass das Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist dann bei der Bank einzureichen.
Der Grundfreibetrag bei der Einkommenssteuer betrug 2012 betrug 7.824 € für Alleinstehende und 1.608 € für Verheiratete. Der aktuelle Wert 2013: 8.130 € bzw. 16.260 € . Für 2014 ist eine Erhöhung auf 8.354 € bzw. 16.708 € vorgesehen. Deshalb lohnt sich, zu prüfen ob das Einkommen im nächsten Jahr überhaupt noch zu versteuern ist.
Durch die Grundfreibeträge für Rentner ist der Bereich unterhalb des Grundfreibetrags ohnehin relativ schnell erreicht.
Rentner – Vermögensvorsorge ohne Abgeltungssteuer
Ein weiterer Aspekt sind die Vermögensanlagen selbst. Sie dienen schließlich dazu, die Rente aufzubessern. Vor diesem Hintergrund ist es natürlich günstiger, wenn möglichst wenig Abgeltungssteuer an diesen Erträgen nagt.
Im Hinblick auf die Rente sollte man frühzeitig schauen, welche Formen der Einkommenssicherung im Alter der Abgeltungssteuer unterliegen und welche nicht. Durch gut geplante Anlageentscheidungen lässt sich die Steuerbelastung im Rentenalter reduzieren.
So ist bei offenen Immobilienfonds ein Großteil der Rendite steuerfrei. Bei Rürup-Renten sind die Beiträge absetzbar und senken die Steuerbelastung. Hier fällt keine Abgeltungssteuer an. Auch nicht bei der Riester-Rente oder Lebensversicherungen.
Doch all diese Anlagemöglichkeiten haben ihre spezifischen Vor- und Nachteile. Bei der Wahl sollte keinesfalls nur der Aspekt der Abgeltungssteuer entscheiden.