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Abgeltungssteuer und Spekulationsverluste: Das gilt

Inhaltsverzeichnis

Spekulationsverluste entstehen durch die Veräußerung eines Wertpapieres binnen Jahresfrist. Gewinne sind bislang einkommensteuerpflichtig, Verluste können folglich geltend gemacht und mit Gewinnen verrechnet werden. In gewissem Umfang bleibt auch nach Einführung der Abgeltungssteuer die Möglichkeit, Spekulationsverluste geltend zu machen.

Voraussetzung ist, dass Sie bis einschließlich 2008 einen Verlust im jeweiligen Jahr der Entstehung in Ihrer Steuererklärung angeben beziehungsweise angegeben haben (Anlage SO, sonstige Einkünfte). Das Finanzamt trägt Spekulationsverluste automatisch in Folgejahre vor, wenn sie im Jahr der Steuererklärung nicht alle mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden konnten.

Abgeltungssteuer: Seit 2009 neue Regeln

Seit 2009 gilt Folgendes: Spekulationsverluste können Sie weiterhin vortragen – ihre Bank steckt sie ab dem Jahr 2008 in einen „Verlustverrechnungstopf“ und verrechnet sie automatisch mit mit neuen Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen (Kursgewinnen). Mit laufenden Erträgen wie Zins- und Dividenden-Einnahmen sind diese Verluste allerdings nicht zu verrechnen.

Der Verlustvortrag für alte Spekulationsverluste war zeitlich begrenzt – er war nur noch bis zum Jahr 2013 möglich. Alte Spekulationsverluste haben immer den Vorrang vor neuen Kursverlusten, die ab 2009 entstanden und die ebenfalls nur mit neuen Kursgewinnen verrechenbar sind – dies allerdings zeitlich unbegrenzt.

Abgeltungssteuer und Spekulationsverluste: Seit 2013 alles anders

Seit 2013 sind alte Spekulationsverluste nur noch mit dem verrechenbar, was an neuen Spekulationsverlusten entsteht. Spekulationsverluste gibt es ab Einführung der Abgeltungssteuer dann aber naturgemäß seltener.

Diese entstehen nur bei Geldanlagen, die von der Abgeltungssteuer nicht betroffen sind, z. B. Immoblien bei einer Haltedauer unter 10 Jahren oder Gold, Kunst, Antiquitäten bei einer Haltedauer von unter einem Jahr.

Die Freigrenze beträgt 801 € für Alleinstehende und 1.602 € für Ehepartner. Bleiben Ihre Gewinne darunter, müssen Sie sie nicht versteuern. Diese Gewinne stehen Ihnen dann aber auch nicht zur Verrechnung mit Verlusten zur Verfügung. Sollten die Verluste bei einer anderen Bank anfallen als die Gewinne, müssen Sie bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres eine so genannte Verlustbescheinigung bei Ihrer Bank anfordern.

Dann übernimmt nicht die Bank die Verlustverrechnung, sondern das Finanzamt. Dazu müssen Sie Gewinne und Verluste trotz Abgeltungssteuer aber auch in Ihrer Steuererklärung deklarieren. Die Bank wird diese Verluste in Folgejahren dann nicht mehr berücksichtigen.

Seit 1.1.2009 gilt die neue Abzugssteuer für…

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinsen und Dividenden
  • Erträge aus Forderungswertpapieren (z. B. Pfandbriefe)
  • Optionsprämien
  • Einnahmen aus Finanzinnovationen
  • Erträge und Wertzuwächse aus Investmentfonds und Zertifikaten
  • Veräußerungsgewinne aus privaten Wertpapier- und Warentermingeschäften
  • Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und Edelmetallen sowie Antiquitäten

Die Abzugssteuer gilt NICHT für:

  • Erträge aus (typisch) stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen
  • sonstigen Darlehen im Privatvermögen bei Kapitalüberlassung zwischen nahe stehenden Personen oder Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern bzw. diesen nahe stehenden Personen
  • Einnahmen aus nach 2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen und dem Verkauf „gebrauchter“ Lebensversicherungs-Policen
  • Immobilien und Grundstücke (weiterhin 10-jährige Spekulationsfrist)

Kurzübersicht Abgeltungssteuer

  • Steuersatz: 25% (+ 5,5% Solidaritätszuschlag + evtl. Kirchensteuer)
  • Bemessungsgrundlage: Brutto-Kapitalerträge
  • Spekulationsfrist: keine
  • Sparer-Pauschbetrag: 801 €/1.602 € (Ledige/Verheiratete)
  • Veranlagungsoption: für Geringverdiener