+++ GRATIS Online-Webinar: Jahresstartrallye 2024 - In nur 8 Tagen bis zu +90,6% Gewinn +++

Abgeltungssteuer und Verlustanrechnung – Wie Altverluste seit 2014 verrechnet werden

Inhaltsverzeichnis

Seit Einführung der Abgeltungssteuer werden Erträge aus fast allen Kapitalanlagen einheitlich mit 25% besteuert. Hinzu kommen Solidaritätsbeitrag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Nicht mehr einheitlich ist das Bild, wenn es um die Verrechenbarkeit von Verlusten mit Gewinnen aus irgendwelchen Kapitalanlagen geht. Hier wurde eingeschränkt und neu nach Einkunftsarten sortiert. Aktien sind nun eine Welt für sich.

Abgeltungssteuer – Verluste und Gewinne aus einer Art verrechenbar

Gewinne aus Aktiengeschäften können nur noch mit Verlusten aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Noch vor Einführung der Abgeltungssteuer war es möglich, im Halbeinkünfteverfahren Verluste aus Kapitalvermögen mit Gewinnen aus irgendwelchen anderen Einkunftsarten zu verrechnen.

Außerdem ist 2009 mit der Abgeltungssteuer die alte Spekulationsfrist entfallen. Bei der waren etwa Aktiengewinne nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei. Wurden die Gewinne vorher realisiert, so waren sie steuerpflichtig.

Da war es praktisch, einen Vorrat an Verlusten anzulegen, die durch Gegenrechnen die Steuerlast wegen der Gewinne nach unten drückten. Wenn die Verluste in der Steuererklärung angegeben und vom Finanzamt anerkannt wurden, konnten damit Gewinne auch aus späteren Jahren reduziert werden.

Abgeltungssteuer – Altverluste reduzierten bis Ende 2013 neue Gewinne

Doch wie sah es aus, wenn alte Aktienverluste mit Gewinnen ab Januar 2009 verrechnet wurden? Bis Ende 2013 ging das noch. Der Gesetzgeber hatte eine Übergangsfrist bis 31.12.2013 angesetzt. In dieser Zeit war die Verrechnung von Altverlusten mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen noch möglich.

Dazu gehörten private Veräußerungsgewinne, die durch den Verkauf von Aktien und Fondsanteilen erzielt wurden – auch aus Optionsgeschäften oder Finanzinnovationen. Das konnte etwa die Rückzahlung einer Nullkuponanleihe, eines Garantiezertifikats oder einer Aktienanleihe sein.

Nicht möglich war jedoch eine Verrechnung mit Erträgen wie Zinsen oder Dividenden.

Ab 2014: Altverluste nur noch gegen sonstige Gewinne

Altverluste konnten auch ab 2014 weiterhin gegengerechnet werden. Allerdings nur noch mit sonstigen Veräußerungsgewinnen. Das sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Beispiele wären: Immobilienverkäufe oder Verkaufsgewinne von Kunst- bzw. Wertgegenständen oder auch Gold.

Für die Zeit seit Einführung der Abgeltungssteuer gilt, dass sich Verluste aus Aktiengeschäften nur noch mit Kursgewinnen aus anderen Aktiengeschäften verrechnen lassen.

Hier muss genau unterschieden werden zwischen Aktiengeschäften und anderen Anlagen wie etwa Anleihen. Aktienverluste können nicht mit Zinserträgen oder Dividenden verrechnet werden.

Anders als bei Einzelaktien hingegen können Verluste aus Aktienfonds mit allen abgeltungssteuerpflichtigen Erträgen verrechnet werden. Das gilt auch für festverzinsliche Wertpapiere, Optionsscheine oder Zertifikate. Bei Zertifikaten allerdings ist die Verlustverrechnung ein Spezialfall mit Sonderregelungen.

Abgeltungssteuer – Verluste und Gewinne bei mehreren Banken

Wer mehrere Depots hat und bei einer Bank Gewinne, bei der anderen aber Verluste macht, der sollte eine persönliche Steuererklärung abgehen. Hierzu gibt es ein Wahlrecht. In diesem Fall werden die Gewinne der einen Bank mit den Verlusten der anderen Bank verrechnet.

Wird die Abgeltungssteuer hingegen ohne Freistellung direkt von der Bank durchgeführt, so werden immer nur die Gewinne und Verluste innerhalb des einen Kreditinstituts verrechnet.

Für die Steuererklärung ist dann eine Verlustbescheinigung der jeweiligen Bank vorzulegen. Die kann bis zum 15. Dezember eines Jahres angefordert werden. Verluste, die noch nicht verrechnet werden konnten, lassen sich in die Folgejahre vortragen. Ein Verlustrücktrag ist jedoch nicht möglich.

Abgeltungssteuer – ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

Eine Verlustrechnung kann auch zwischen den Konten und Depots, die Ehegatten bei einer Bank haben, durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt wird. Die Bank ist dann verpflichtet, verbleibende Verluste und Gewinne von Ehepaaren gegenseitig zu verrechnen.

Wenn Ehepaare ihren gemeinschaftlichen Sparer-Pauschbetrag bereits bei anderen Banken ausgeschöpft haben oder wenn nur die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung durchgeführt werden soll, so kann ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag über 0,00 Euro gestellt werden. Im Freistellungsauftrag gib es ein entsprechendes Kästchen zum Ausfüllen.

Wenn aber die Ehepartner keine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung möchten, kann jeder einen Einzel-Freistellungsauftrag stellen. Einzelne Konten können übrigens aus der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung nicht ausgeschlossen werden.

Generell gilt: Was letztlich sinnvoll und erforderlich ist, sollte im Vorfeld mit dem Steuerberater geklärt werden.

Auf jeden Fall sind mit der Abgeltungssteuer die Spielräume bei der Verlustverrechnung kleiner geworden. Für viele Anleger ein Verlust. Der ließe sich höchstens mit der Freude über den pauschalen Steuersatz gegenrechnen. Vorausgesetzt der persönliche Steuersatz liegt erheblich über 25%.