Finanzamt: So umgehen Sie die Abgeltungssteuer

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Die Abgeltungssteuer soll den Menschen die Steuererklärung erleichtern. Doch in manchen Fällen muss man sich weiterhin individuell an das Finanzamt wenden. Mit der Abgeltungssteuer wollte der Gesetzgeber die Besteuerung der Kapitalerträge von Privatanlegern vereinheitlichen und vereinfachen. Ab 2009 wurde durch die Banken die anfallende Kapitalertragsteuer daher pauschal und anonym direkt an das Finanzamt weitergeleitet.

Finanzamt: Abgeltungssteuerbescheinigung bei der Bank beantragen

Am 31. Mai jeden Jahres müssen alle Steuerzahler, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese Aufgabe selbst erledigen, ihre Steuererklärung für das Vorjahr spätestens beim Finanzamt abgegeben haben.

Die Steuerbescheinigung über die Abgeltungssteuer muss dann ebenfalls vorliegen, eine Beantragung bei der Bank zur Einhaltung der Frist des Finanzamtes sollte also rechtzeitig erfolgen. Dies gilt insbesondere für Verlustbescheinigungen, die in der Regel noch im betreffenden Kalenderjahr (oft bis 15. Dezember) zu beantragen sind.

Finanzamt – Abgeltungssteuer umgehen

Für Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen, kann man als Steuerpflichtiger eine Veranlagung beim Finanzamt beantragen. Dies ist dann sinnvoll, wenn unter Berücksichtigung bestimmter Tatbestände dadurch eine geringere Steuerlast zu erwarten ist:

  • Sparer-Pauschbetrag von 801 € bzw. 1602 € wurde nicht ausgenutzt
  • persönlicher Steuersatz liegt unter dem Abgeltungssteuersatz
  • Ersatzbemessungsgrundlage bei Depotüberträgen
  • Anrechnung niedrigerer ausländischer Quellensteuer
  • Berücksichtigung eines Verlusts bzw. Verlustvortrags

Im besten Fall ist dadurch eine Rückzahlung zu viel gezahlter Abgeltungssteuer möglich.

Finanzamt: Abgeltungssteuer und Lebensversicherung

Lebensversicherungserträge sind nicht in der Steuerbescheinigung einzubeziehen, wenn die Auszahlung nach zwölf Jahren Vertragslaufzeit und Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen erfolgt.

Das sind die Voraussetzungen für eine hälftige Besteuerung über die Steuererklärung beim Finanzamt.

Abgeltungssteuer: Freibetrag sichern

Die Abgeltungssteuer wird pauschal auf Ihre Kapitalerträge erhoben. Aber es gibt Freibeträge, die man eintragen sollte. Die Abgeltungssteuer als neue Form der Kapitalertragsteuer benötigt natürlich auch einen neuen Namen für den möglichen Freibetrag.

Was Jahrzehnte als Sparerfreibetrag firmierte, ist nun der sogenannte Sparer-Pauschbetrag. An seiner Funktion ändert sich dabei wenig: Er bezeichnet die Menge an Einkünften aus Kapitalerträgen, die in jedem Fall steuerfrei bleiben. Den Freibetrag übersteigende Erträge sind voll von der Abgeltungssteuer betroffen.

Abgeltungssteuer: Freibetrag in welcher Höhe?

Die Höhe des Sparer-Pauschbetrags ist dabei festgelegt und kann nicht mehr durch Werbungskosten oder ähnliches verändert werden. Er beträgt

  • 801 € für Ledige
  • 1602 € für Verheiratete, die zusammen veranlagt werden

Unterschiedliche Einkünfte beider Ehepartner werden dabei miteinander verrechnet, so dass die gemeinsamen Einkünfte aus Kapitalerträgen einen Sparer-Pauschbetrag von 1602 € erhalten – unabhängig davon ob die Einkünfte womöglich nur von einem Ehepartner eingebracht werden.

Abgeltungssteuer: Freibetrag beantragen

Es ist sehr ratsam, seiner Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen, denn nur dann kann die Bank den Sparer-Pauschbetrag bei der Ermittlung der abzuführenden Steuermenge berücksichtigen. Mit Einführung der Abgeltungssteuer gilt dieser auch nicht mehr pro Depot oder Konto sondern für alle bei dieser Bank anfallenden Kapitalerträge. Wichtig ist, dass die notwendigen Unterlagen komplett der Bank vorliegen müssen.

Insbesondere eine fehlende Bescheinigung vorhandener Kirchensteuerpflicht sorgt häufig für eine Unwirksamkeit des Freistellungsauftrags. Die Freistellungsaufträge gelten in der Regel für ein Jahr und bei Verlängerung oder Kündigung sind individuelle Fristen der jeweiligen Bank zu beachten.

Sollte man mit mehreren Banken Kapitalgeschäfte tätigen, ist man als Anleger allerdings selbst dafür zuständig, den Sparer-Pauschbetrag bzw. die Freistellungsaufträge anteilig sinnvoll auf die einzelnen Institute zu verteilen. Eine bankübergreifende Verrechnung findet nicht statt.