Lebensversicherung: Damit der Todesfall nicht zum Streitfall wird

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Das Bezugsrecht einer Lebensversicherung regelt, wer im Todesfall das Geld aus der Police erhält. Das mag zwar eindeutig erscheinen, führt aber dennoch immer wieder zu Streitigkeiten. Meist, weil der Versicherte einige „Kleinigkeiten“ übersehen oder das Bezugsrecht nicht an seine veränderten Lebensumstände angepasst hat.

Wer an eine Lebensversicherung denkt, muss zuerst aus den vielfältigen Angeboten das geeignete Produkt aussuchen. Gleich ob Risiko- Fonds- ober Kapital-Lebensversicherung – ist die passende Police gefunden, macht sich ein Versicherter natürlich Gedanken, wer nach seinem Tod das Geld aus ihr bekommen soll.

Das wird im Bezugsrecht geregelt. Das Bezugsrecht ist im Grunde ein einfacher Passus im Vertrag, in dem vollständiger Name und Adresse des Bezugsberechtigten angegeben werden.

Lebensversicherung: Bezugsrecht ist frei definierbar

Das Bezugsrecht ist übrigens kein Nachlass, sondern eine Schenkung. Man kann also jede beliebige Person benennen. Das können Ehepartner sein, die Kinder, Freunde aber auch juristische Personen wie Stiftungen oder Vereine. Werden mehrere Personen genannt, so sollte man überlegen, wer welchen Anteil bekommen soll und dies auch schriftlich festhalten. Fehlt diese Angabe, so wird die Auszahlungssumme gleichmäßig aufgeteilt.

Übrigens: Wenn keine Bezugsberechtigten genannt sind, so wartet die Lebensversicherung auf die Vorgaben des Nachlassgerichts und zahlt dann an die Erben aus.

Zu einer Auszahlung nach den Vorgaben des Erbrechts kann es auch dann kommen, wenn der Versicherte ungenau formuliert. Benennt er z.B. nur die „gesetzlichen Erben“ oder verweist er einfach auf das Testament, so sind die Erben bezugsberechtigt. Und zwar nach den jeweiligen gesetzlichen Erbanteilen. Pauschale Formulierungen machen den Todesfall häufig zum Streifall.

Man sollte also immer darauf achten, dass bezugsberechtigte Personen eindeutig benannt sind. Die Befürchtung, dass man sich damit ein für allemal festlegt, ist unbegründet. Das Bezugsrecht kann jederzeit und beliebig oft geändert werden. Und oft genug muss sie es auch.

Bezugsrecht geänderten Lebensumständen anpassen

Wenn sich die persönlichen Lebensumstände ändern, muss auch das Bezugsrecht angepasst werden. Beispiel Ehefrau. Ist diese als bezugsberechtigt eingetragen, so erhält sie auch dann das Geld, wenn es zwischenzeitlich zur Scheidung kommt.

Die neue familienrechtliche Situation ändert nichts am Bezugsrecht der Ex-Gattin. Wer hier vergisst, das Bezugsrecht zu ändern, riskiert, dass die neue Partnerin oder auch die Kinder im Todesfall das Nachsehen haben.

Aus diesem Grund sollte man auch die beliebte Formulierung „Die Versicherungsleistung ist bei Tod an den Ehepartner zu zahlen“ vorsichtshalber vermeiden. Denn die sagt nichts darüber aus, wer zum Leistungszeitpunkt Ehepartner ist. Besser ist daher folgender Passus: „Die Versicherungsleistung ist bei Tod an den zu diesem Zeitpunkt in gültiger Ehe lebenden Ehegatten zu zahlen“.

Und dabei immer an die „gültige Ehe“ denken. Lebenspartnerschaften als „wilde Ehe“ sind nicht damit gemeint. Von daher ist die sicherste Version stets die namentliche Benennung des Bezugsberechtigten.

Unwiderrufliches Bezugsrecht schützt vor Pfändung

Bei alledem kommt aber vorab eine weitere grundsätzliche Überlegung hinzu. Was geschieht, wenn der Versicherte etwa von Insolvenz bedroht ist? Das betrifft vor allem Selbständige und Freiberufler.Vor einer Pfändung ist auch ein Bezugsrecht nicht sicher.

Der Grund: Der Bezugsberechtigte erhält sein Recht auf Leistung nicht mit Benennung, sondern erst im Versicherungsfall. Bis dahin ist es also jederzeit einem Gläubigerzugriff ausgesetzt.

Dies zumindest ist die Rechtslage beim widerruflichen Bezugsrecht, das meist verwendet wird. Es gibt aber auch die Möglichkeit, ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzutragen. Hier bekommt der Bezugsberechtigte das Leistungsrecht sofort. Und damit ist es im sicheren Hafen und vor fremden Ansprüchen sicher. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil vom 18.06.2003 bestätigt.

Widerrufliches Bezugsrecht ist flexibler

Wenn es jedoch nicht auf derartige Absicherungen ankommt, so ist normalerweise das widerrufliche Bezugsrecht vorzuziehen. Denn das unwiderrufliche Bezugsrecht hat einige Nachteile. Dadurch, dass der Bezugsberechtigte sein Recht sofort bekommt, kann der Versicherte über seinen Versicherungsvertrag nicht mehr frei verfügen.

Er kann also nicht seine Versicherung inhaltlich ändern oder beleihen. Er kann auch keine Ansprüche an andere Personen abtreten oder verpfänden, um damit eine Gegenleistung abzusichern. All das geht nur, wenn der Bezugsberechtigte schriftlich zustimmt.

Und ob der das immer tut, steht auf einem anderen Blatt. Immerhin müsste er auch zustimmen, wenn eine andere Person bezugsberechtigt sein soll. Die Zustimmungserfordernis betrifft alle Veränderungen.

Lebensversicherung: Wenn der Bezugsberechtigte vorzeitig stirbt

Und was passiert, wenn ein Bezugsberechtigter vorzeitig stirbt? Dann ist zu unterscheiden ob das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich ist. Verabschiedet sich ein widerruflich Bezugsberechtigter vorzeitig aus dem Leben, so erben beim Tod des Versicherten dessen Erben und nicht die des Bezugsberechtigten.

Stirbt aber der unwiderruflich Bezugsberechtigte, dann geht das Bezugsrecht auf dessen Erben über. Hinweis: Man kann für diesen Fall aber vorher bestimmen, dass das Bezugsrecht mit dessen Tod erlischt.

Insgesamt gilt für jeden Bezugsberechtigten Folgendes: Weil das Bezugsrecht als Schenkung grundsätzlich unabhängig vom Erbrecht ist, verliert er seinen Anspruch auch dann nicht, wenn er eine Erbschaft ausschlägt.