6 Tipps um Ihre Steuerlast bei Fonds zu minimieren
- Fondsbesteuerung: Die wichtigsten Grundlagen
- Was bei Fonds steuerpflichtige Kapitalerträge sind
- Achtung: Nicht alles geschieht automatisch und ist korrekt!
- Diese 3 Fälle müssen Sie bei der Fondsbesteuerung unterscheiden
- Mit diesen 6 Tipps minimieren Sie ganz legal Ihre Steuerlast
- Checkliste: Die größten Steuerfallen – und wie Sie sie vermeiden
So einfach es sein mag, bei der Geldanlage auf Investmentfonds zu setzen, so schwierig gestaltet sich mitunter die steuerliche Seite. Konkret drohen Ihnen als Fondsinhaber 3 Gefahren:
- Die Gefahr, steuerpflichtige Einnahmen versehentlich nicht in der Steuererklärung anzugeben und sich damit dem Verdacht der Steuerhinterziehung auszusetzen. Diese Gefahr besteht bei ausländischen thesaurierenden Fonds.
- Die Gefahr, Einkünfte doppelt versteuern zu müssen, also auf die gleichen Ausschüttungen zweimal die Abgeltungssteuer zu zahlen. Diese Gefahr ist bei thesaurierenden Fonds gegeben.
- Die Gefahr, dass das Finanzamt Kursgewinne von Fonds besteuert, die Sie vor Einführung der Abgeltungssteuer (vor 2009) erworben haben und die somit eigentlich steuerfrei sein sollten.
Um diesen Gefahren zu entgehen, lesen Sie hier, wie Fondsanteile überhaupt besteuert werden und welche Tipps Sie beherzigen sollten.
Fondsbesteuerung: Die wichtigsten Grundlagen
Seit 2009 gibt es in Deutschland die Abgeltungssteuer. Das heißt: Kapitalerträge, auch solche aus Investmentfonds, werden pauschal mit 25% besteuert. Dazu kommen der Solidaritätszuschlag (zusätzliche 1,375%) und ggf. die Kirchensteuer (zusätzliche 2,25% bzw. 2% in Bayern und Baden-Württemberg).
Normalerweise zieht Ihre Depotbank diese Steuern direkt von Ihren Kapitaleinkünften ab. Nicht besteuert werden Einkünfte bis zum Sparerpauschbetrag von 801 € (Ledige) bzw. 1.602 € (Ehepaare), sofern Sie Ihrer Depotbank dafür einen Freistellungsauftrag erteilt haben.
Was bei Fonds steuerpflichtige Kapitalerträge sind
Besteuert werden zum einen die Kursgewinne, die ein Fonds erzielt, zum anderen die laufenden Erträge.
- Kursgewinne sind nur steuerpflichtig, wenn die Fondsanteile nicht bereits vor 2009 gekauft wurden. Die seit 2009 geltende Abgeltungssteuer zieht die Depotbank bei allen Fonds automatisch vom Gewinn ab und leitet sie ans Finanzamt weiter. Die Steuer wird beim Verkauf der Fondsanteile fällig.
- Laufende Erträge sind steuerpflichtig, egal ob sie ausgeschüttet oder thesauriert werden.
Achtung: Nicht alles geschieht automatisch und ist korrekt!
Nicht überall hat allerdings das Finanzamt bzw. Ihre Depotbank als „Handlanger“ des Finanzamts Zugriff auf die fälligen Steuern. Ob Sie Ihre Einkünfte also in der Steuererklärung angeben müssen oder ob die Bank sie von selbst direkt abführt, hängt vom Land ab, in dem der Fonds aufgelegt wurde, und von der Art des Fonds (ausschüttend oder thesaurierend).
Auch der Sitz der Depotbank (in- oder ausländisches Depot) spielt eine Rolle. Behandelt werden hier nur Fondsanteile in inländischen Depots.
Diese 3 Fälle müssen Sie bei der Fondsbesteuerung unterscheiden
Unterscheiden müssen Sie in Bezug auf die Besteuerung inländische Fonds (egal, ob ausschüttend oder thesaurierend) und daneben ausländische ausschüttende und ausländische thesaurierende Fonds.
1. Inländische Fonds (thesaurierend und ausschüttend): kein Problem
Inländische Fonds erkennen Sie an den Buchstaben „DE“ am Anfang der ISIN. Hier sitzt die Fondsgesellschaft im Inland und unterliegt folglich den Pflichten, die der deutsche Gesetzgeber ihr auferlegt.
Konkret heißt das: Die Abgeltungssteuer auf Kursgewinne und laufende Erträge erhält der Fiskus automatisch. In aller Regel brauchen Sie nichts zu tun. In der Steuererklärung angeben müssen Sie diese Erträge höchstens ausnahmsweise.
2. Ausländische ausschüttende Fonds: Automatische Abgeltungssteuer
Auch bei ausschüttenden Fonds, bei denen die Fondsgesellschaft im Ausland sitzt, führt die Depotbank die Steuern automatisch ans Finanzamt ab. Das gilt für Kursgewinne und für die laufenden Ausschüttungen.
Aufpassen müssen Sie nur in Ländern, in denen eine ausländische Quellensteuer anfällt. Diese können Sie sich bis maximal 25% im Inland auf die Abgeltungssteuer anrechnen lassen, vorausgesetzt Deutschland hat mit dem betreffenden Land ein Doppelbesteuerungsabkommen.
3. Ausländische thesaurierende Fonds: Aufgepasst!
Bei thesaurierenden Fonds im Ausland müssen Sie aufpassen. Denn hier müssen Sie die laufenden thesaurierten Erträge („ausschüttungsgleichen Erträge“) dem Finanzamt selbst melden, und zwar jährlich in Ihrer Steuererklärung.
Weder die Depotbank noch die Fondsgesellschaft übernimmt diese Pflicht für Sie. Automatisch von der Depotbank ans Finanzamt abgeführt wird allerdings die Steuer auf Kursgewinne, wenn Sie Ihre Fondsanteile verkaufen.
Das Fatale dabei: Diese Kursgewinne haben Sie dann zum Teil schon versteuert. Denn die thesaurierten und bereits versteuerten „ausschüttungsgleichen“ Erträge sind darin enthalten. Sie müssen also aufpassen, sonst zahlen Sie auf einen Teil Ihrer Gewinne doppelt Steuern.
Mit diesen 6 Tipps minimieren Sie ganz legal Ihre Steuerlast
Mit den folgenden Tipps vermeiden Sie die anfangs beschriebenen Gefahren und Probleme bei der Fondsbesteuerung.
Tipp 1: Nutzen Sie Freistellungsaufträge
Sie haben es bereits gelesen: 801 € (Ledige) bzw. 1.602 € (Ehepaare) dürfen Sie an Kapitaleinkünften haben, ohne dass darauf Steuern anfallen. Wenn Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Depotbank stellen, wird von Einkünften bis zu dieser Höhe erst gar keine Steuer ans Finanzamt abgeführt.
Wenn Sie mehrere Freistellungsaufträge stellen, dürfen die freigestellten Summen insgesamt den Sparerpauschbetrag nicht überschreiten.
Tipp 2: Legen Sie notfalls Nachweise über den Kaufzeitpunkt vor
Auf Kursgewinne von Fonds, die Sie vor 2009 gekauft haben, fällt keine Abgeltungssteuer an. Es kann aber durchaus passieren, dass der Kaufzeitpunkt bei Ihrer Depotbank falsch vermerkt ist und sie deshalb irrtümlich Abgeltungssteuer ans Finanzamt abführt.
Dann gehen Sie folgendermaßen vor: Deklarieren Sie Ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung für das Verkaufsjahr. Belegen Sie den Kauf vor 2009 beim Finanzamt. Die zu viel gezahlte Steuer wird Ihnen dann erstattet.
Tipp 3: Fondserträge deklarieren – gezahlte Steuern später nachweisen
Sie haben es bereits gelesen: Die „ausschüttungsgleichen Erträge“ ausländischer thesaurierender Fonds müssen Sie in Ihrer Steuererklärung deklarieren. Sie finden diese Zahlen nicht in Ihrer Jahressteuerbescheinigung, sehr wohl aber im Internet.
Die Steuern werden dann mit dem Steuerbescheid fällig. Bei inländischen thesaurierenden Fonds werden Steuern auf „ausschüttungsgleiche Erträge“ automatisch abgeführt und in der Jahressteuerbescheinigung aufgeführt.
Wichtig: Beim Verkauf der Fondsanteile, die nach 2008 gekauft wurden, wird von der Differenz zwischen An- und Verkaufspreis Abgeltungssteuer einbehalten. Diese Steuern führt dann die Depotbank ans Finanzamt ab.
Bei in- und ausländischen thesaurierenden Fonds füllen Sie die Anlage KAP fürs Verkaufsjahr unbedingt aus, und weisen Sie zugleich mit den alten Steuerbescheiden aus vorangehenden Jahren nach, dass Sie auf die „ausschüttungsgleichen“ Erträge bereits Steuern gezahlt haben. Nur dann erstattet Ihnen das Finanzamt die doppelt gezahlte Abgeltungssteuer.
Tipp 4: Wann sich die Anlage KAP sonst noch lohnt
Auch wenn in Ihrem Depot keine thesaurierenden Fonds sind, kann sich das Ausfüllen der Anlage KAP und damit die Angabe (auch) der Fondserträge in der Steuererklärung lohnen.
Das ist z. B. dann der Fall, wenn Sie (voraussichtlich) einen Einkommensteuersatz haben, der unter dem Abgeltungssteuersatz von 25% liegt. Ob das wirklich so ist, prüft das Finanzamt für Sie (Günstigerprüfung).
Falls ja, werden Ihre Kapitalerträge nur mit dem niedrigeren tatsächlichen Steuersatz versteuert. Ebenfalls lohnt sich dieses Vorgehen, wenn Sie Verluste von der einen Depotbank nicht mit Gewinnen der anderen verrechnen konnten.
Dann lassen Sie sich diese Verluste bescheinigen (Antrag bis 15. Dezember bei der Bank stellen) und deklarieren Sie beides in der Anlage KAP zur Steuererklärung. Auf diese Weise erhalten Sie die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurück.
Tipp 5: Holen Sie sich ausländische Quellensteuer zurück
Bei manchen Fonds zahlen Sie Quellensteuer im Ausland und Abgeltungssteuer im Inland. Bei Ländern, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen hat, können Sie sich die ausländische Quellensteuer aber ganz oder teilweise auf die inländische Abgeltungssteuer anrechnen lassen. Der Aufwand lohnt sich, sofern es sich nicht nur um Kleckerbeträge handelt.
Wie viel ausländische Quellensteuer Sie für Ihren Fonds gezahlt haben, erfahren Sie ebenfalls unter www.bundesanzeiger.de. Machen Sie die dort angegebene „anrechenbare ausländische Quellensteuer“ in der Anlage AUS geltend.
Tipp 6: Gezielt ausschüttende und thesaurierende Fonds wählen
Von vielen Fonds gibt es zwei Varianten: eine ausschüttende und eine thesaurierende. Überlegen Sie sich hier, welche Variante sich – auch aus steuerlicher Sicht – besser für Sie eignet:
Vorteile thesaurierender Fonds: Die laufenden Erträge werden für Sie wieder angelegt, ohne dass Sie sich aktiv darum kümmern müssen. Sie profitieren im Laufe der Zeit vom Zinseszinseffekt.
Nachteile: Der Kursgewinn ist am Schluss höher, und damit steigt die Gefahr, beim Fondsverkauf über den Sparerpauschbetrag zu kommen. Außerdem bringen ausländische thesaurierende Fonds einen hohen Aufwand für die Steuererklärung mit sich.
Vorteile ausschüttender Fonds: Die laufenden Ausschüttungen fallen nur in kleinen Häppchen an und bleiben damit meist unter dem Sparerpauschbetrag. Außerdem ist der steuerliche Aufwand gering.
Nachteile: Es lohnt sich kaum, die Ausschüttungen wieder anzulegen, weil angesichts der niedrigen Summen die Transaktionskosten (zu) stark ins Gewicht fallen. Damit entfällt der Zinseszinseffekt. Welche Vor- oder Nachteile in Ihrem Fall ausschlaggebend sind, müssen Sie selbst entscheiden.
Checkliste: Die größten Steuerfallen – und wie Sie sie vermeiden
Steuerfalle: leichtfertige Steuerverkürzung
- Deklarieren Sie bei ausländischen thesaurierenden Fonds die „ausschüttungsgleichen Erträge“ in Ihrer Einkommensteuererklärung.
- Tun Sie das nicht, könnte Ihnen das als „leichtfertige Steuerverkürzung“ oder gar Steuerhinterziehung ausgelegt werden.
Steuerfalle: ungerechtfertigte Besteuerung „alter“ Fondskäufe
- Sammeln Sie die Nachweise über den Kaufzeitpunkt von Fonds in Ihrem Depot. Entscheidend sind vor allem die Belege für Käufe vor 2009, weil die Kursgewinne dann abgeltungssteuerfrei bleiben.
- Führt die Depotbank trotzdem Abgeltungssteuer auf die Kursdifferenz ab, lassen Sie das durch die Abgabe der Anlage KAP in Ihrer Steuererklärung korrigieren und legen Sie die Kaufbelege (z. B. Jahresdepotauszüge) bei.
Steuerfalle: doppelte Besteuerung
- Sammeln Sie bei in- und ausländischen thesaurierenden Fonds sämtliche Steuerbescheide und Jahressteuerbescheinigungen während der gesamten Haltedauer. Denn beim Verkauf der Fondsanteile wird die Abgeltungssteuer auf die Kursdifferenz einbehalten. Darin enthalten sind auch die ausschüttungsgleichen Erträge, die Sie schon einmal versteuert haben.
- Diese doppelte Steuer bekommen Sie erstattet, wenn Sie durch besagte alte Steuerbescheide und Jahressteuerbescheinigungen gegenüber dem Finanzamt den Nachweis erbringen, dass Sie bereits Steuern auf die alten Erträge gezahlt haben.
- Bei ausländischen Fonds: Beschaffen Sie sich bei der Fondsgesellschaft einen Nachweis über die ggf. gezahlte ausländische Quellensteuer. Machen Sie diese als „anrechenbare ausländische Quellensteuer“ in der Anlage AUS Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.