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Betriebskosten: Bei vorzeitigem Auszug muss Ihr Mieter dennoch zahlen

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In der letzten Beratungsstunde lag einem Vermieter die Frage besonders am Herzen, ob sein bereits vorzeitig ausgezogener Mieter dennoch die vor Ablauf der Kündigungsfrist noch anfallenden Betriebskostenvorauszahlungen leisten muss.

Der Mieter hatte eingewendet, dass er nicht mehr zur Zahlung der Warmmiete verpflichtet sei. Da er die Mietwohnung nicht mehr nutze – zumal Frühjahr sei –, würden keine Betriebs-, insbesondere keine Heizkosten mehr anfallen.

Ich konnte den hinsichtlich der Betriebskosten in Vorleistung gegangenen Vermieter beruhigen. Ein Mieter muss bis zum Ende des Mietverhältnisses die Warmmiete zahlen, auch wenn er vorzeitig ausgezogen ist.

Auch darf er die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nicht zurückbehalten. Der Einwand des Mieters, der Vermieter könne die Zahlung der Warmmiete nicht beanspruchen, ist unbeachtlich.

Obwohl keine Heiz- und Betriebskosten mehr angefallen waren, seitdem der Mieter die Mieträume verlassen hatte, war er nach dem Mietvertrag zur Zahlung verpflichtet.

Solange der Mietvertrag gültig ist, schuldet der Mieter die Warmmiete inklusive der Betriebskostenvorauszahlungen (AG Leipzig, Urteil v. 12.4.10, Az. 162 C 6252/09).