Betriebskostenabrechnung: Mieter darf Belege fotografieren
Das Münchener Amtsgericht hat geurteilt, dass Mieter die Betriebskosten-Belege fotografieren dürfen. Dieses Recht steht ihm im Rahmen der Belegeinsicht zur Betriebskostenabrechnung zu.Dem Verfahren war ein Streit zwischen Mieter und Vermieter über die Betriebskostenabrechnung vorausgegangen: Der Mieter hatte sich deshalb vom Vermieter die Rechnungen und Belege zeigen lassen, auf denen die Betriebskostenabrechnung basiert.Die Belege und Rechnungen wollte der Mieter auch fotografieren, um sie zu einem späteren Zeitpunkt eingehend zu prüfen.
Doch der Vermieter war damit nicht einverstanden, weil er das Fotografieren für unzulässig hielt.Deshalb verbot er die Fotografien, woraufhin der Mieter sein Recht auf Belegeinsicht verletzt sah.
Aus Ihrer Sicht kann dies jedoch wiederum das Vertrauensverhältnis zerstören. Siehe unseren Hinweis unten.
Betriebskostenabrechnung: Das Gericht war anderer Meinung
Das Amtsgericht München schlug sich auf die Seite des Mieters und entschied, dass der Vermieter das Fotografieren der Belege und Rechnungen nicht verbieten darf.
Generell ist es so, dass sich der Mieter ohnehin Notizen machen darf – das Abfotografieren ist also lediglich ein Ausnutzen der zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten.
Der Mieter erhält damit sein Recht auf Akteneinsicht. Nur: die Methode sieht rabiat aus (fotografieren). Wenn Ihr Mietverhältnis erst einmal wegen Fotografien vor Gericht landet, scheint auf der anderen Seite das Mietverhältnis möglicherweise zerrüttet.
Vielleicht ergibt sich daraus ein Ansatzpunkt, um das zerrüttete Verhältnis ganz zu beenden. Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt oder lesen Sie zu diesen Themen selbst nach.
Ohne das Anfertigen von Notizen ist die Belegeinsicht eine reine Förmlichkeit, da die Rechtmäßigkeit der Betriebskostenabrechnung dadurch kaum überprüfbar wäre.Amtsgericht München, Aktenzeichen 412 C 34593/08