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Betriebskostenabrechnung: Belegkopien nur im Ausnahmefall versenden

Inhaltsverzeichnis

Nur ausnahmsweise darf ein Mieter vom Vermieter verlangen, ihm Kopien der Belege zur Betriebskostenabrechnung zu übersenden.

Einem aktuellen Urteil zufolge hat der Mieter ein solches Recht, auch wenn das Mietverhältnis „zerrüttet“ ist. Nach einer Betriebskostenabrechnung haben Mieter das Recht, diese durch Einsichtnahme in die Belege zu prüfen.

Wird dem Mieter diese Einsichtnahme verweigert, darf er eine Nachzahlung aus der Abrechnung verweigern und auch die laufenden Vorauszahlungen zurückbehalten (BGH, Beschluss v. 13.09.11, Az. VIII ZR 45/11).

Grundsätzlich muss der Mieter die Betriebskostenbelege am Wohnort des Vermieters beziehungsweise am Geschäftssitz seiner Hausverwaltung einsehen – und zwar nach vorheriger Terminabsprache zu den üblichen Geschäftszeiten.

Nur wenn dies für den Mieter „unzumutbar“ ist, darf er die Zusendung von Belegkopien fordern (BGH, Beschluss v. 19.01.10, Az. VIII ZR 80/09). Aber wann ist eine solche Unzumutbarkeit gegeben?

Das Landgericht Berlin hat entschieden

Ist das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter zerrüttet und Gegenstand diverser Rechtsstreitigkeiten, ist es dem Mieter unzumutbar, die Abrechnungsunterlagen beim Vermieter einzusehen.

Insofern darf er ausnahmsweise fordern, dass ihm der Vermieter die Belege der aktuellen sowie künftigen Betriebskostenabrechnungen in Kopie übersendet – Zug um Zug gegen Erstattung von Kopierkosten von 0,25 € pro Seite (LG Berlin, Urteil v. 11.06.14, Az. 65 S 233/13).

Unter welchen weiteren Umständen Einsichtnahmen unzumutbar sind

Auch wegen Krankheit und hohen Alters kann einem Mieter die Einsichtnahme vor Ort unzumutbar sein (AG Dortmund, Urteil v. 12.10.11, Az. 411 C 3364/11).

Regelmäßig ist dies auch der Fall, wenn sich die Mietwohnung in einer anderen Stadt befindet (AG Köln, Urteil v. 03.02.11, Az. 221 C 362/109). Andererseits sind laut BGH 21 km aber keine unzumutbare Entfernung (Urteil v. 11.02.11, Az. V ZR 66/10).

Tipp: Digitale Versendung

Kann Ihr Mieter die Übersendung von Belegkopien verlangen, können und sollten Sie sich Arbeit sparen:

Wenn Ihnen dies technisch möglich ist, scannen Sie die Unterlagen ein und übersenden diese dem Mieter digital auf CD-ROM. Dies ist zulässig (AG Berlin-Wedding, Urteil v. 22.10.12, Az. 19 C 215/12).